Hallo,
es wurde eine Location für nächstes Jahr im Juni reserviert für eine geplante Hochzeitsfeier. Diese musste nun leider vesrchoben werden. Angezahl wurden 500 €, welche das Hotel nun nicht erstatten möchte, da der Raum extra für diesen Termin geblockt wurde. Bei der Resrvierung wurde eine solche Klausel auch unterschrieben, dass das Geld nicht zurückerstattet wird.
Da es aber noch mehr als 8 Monate hin sind wurde nun gehofft das die einem aus Kulanz entgegenkommen. Dem war aber leider nicht so. Die Frage ist nun ob es gesetzlich in ordnung ist, dass die das Geld einbehalten, obwohl es noch so lange hin ist.
Vielen Dank für die Hilfe 
Die Frage ist nun ob es gesetzlich in ordnung ist,
dass die das Geld einbehalten, obwohl es noch so lange hin
ist.
Gesetzlich in Ordnung wäre es sogar, wenn der Vertragspartner auf Erfüllung des Vertrags bestehen würde.
S.J.
zunächst muss man sich die frage stellen, ob ein kündigungsrecht überhaupt besteht.
wenn man unterstellt, dass die bereitstellung des raumes als befristeter mietvertrag einzuordnen ist, kommt nur eine außerordentliche kündigung in betracht. da § 543 bgb hier wohl nicht in betracht kommt, kommt man zu § 314 abs.1 bgb…
hier ist etwas begründungsaufwand nötig, z.b. noch ausreichend zeit, wegfall des grundes für die reservierung, kein besonderes interesse des vermieters etc.
bejaht man das vorliegen eines kündigungsgrundes und wird die kündigung erklärt (durchaus vertretbar), gelangt man zu der frage, ob die klausel über das einbehalten der 500€ -eine agb- gemessen an §§ 307ff. bgb wirksam ist.
wiederum muss man etwas argumentieren, aber man kann auch hier zu dem ergebnis gelangen, dass die klausel unwirksam ist.
die klausel ist zwar nicht unbedingt überraschend, allerdings gibt es wohl keinen grund für das hotel, eine bereits 8 monate vorher gezahlte anzahlung einzubehalten. das hotel hat keinen schaden, da es noch ausreichend zeit hat, die räumlichkeiten anderweitig zu vermieten. es gibt auch sonst kein interesse, warum dieser betrag einbehalten wird, wenn keine aufwendungen etc. getätigt wurden…
mit einer guten begründung kann man durchaus die anzahlung zurückverlangen. wie ein gericht entscheiden würde, kann man aber vorher nicht wissen…
Vielen Dank, damit wurde mir sehr geholfen 
Hi,
alles richtig was du sagst…
ein Gericht könnte aber auch durchaus zu dem Schluss kommen, dass Vermietungen für Hochzeiten doch oft so laufen, dass man bei Buchungsanfragen zu hören bekommt: „Nächstes oder übernächstes Jahr?“ Auch wenn man es gerne sogar dieses Jahr noch hätte.
(Erfahrungswert aus über 30 Telefonaten in eigener Sache)
Und dass das Einbehalten der Anzahlung und das Nichtbestehen auf Vertragserfüllung bereits kulant und rechtens sind.
Wie gesagt… alles was du sagst stimmt.
Ich hatte nur das Gefühl dass hier ein Fragesteller glauben könnte, die Rückforderung wäre vielleicht doch ein Selbstläufer, insbesondere weil da Argumente drin standen für ne Begründung.
Gruss highQ
1 „Gefällt mir“
ein Gericht könnte aber auch durchaus zu dem Schluss kommen,
dass Vermietungen für Hochzeiten doch oft so laufen, dass man
bei Buchungsanfragen zu hören bekommt: „Nächstes oder
übernächstes Jahr?“ Auch wenn man es gerne sogar dieses Jahr
noch hätte.
(Erfahrungswert aus über 30 Telefonaten in eigener Sache)
Und dass das Einbehalten der Anzahlung und das Nichtbestehen
auf Vertragserfüllung bereits kulant und rechtens sind.
tja, als nichtjurist komme ich grade bei vorliegen ständiger anfragen auf den gedanken, dass es unlauter ist, auf der buchung zu bestehen. es gibt doch permanent möglichkeiten, die kosten zu vermeiden. besteht für den vermieter keine schadensminderungspflicht?
und müsste nicht ohnehin ein teil zurück gezahlt werden, weil ein teil der kosten gar nicht entsteht, wenn der saal nicht benutzt wird? keine abnutzung, keine heizung, kein strom, keine reinigung?