hallo liebes orakel,
man stelle sich folgendes fiktives szenario vor:
ein deutscher händler D (überschußrechner) bestellt bei einem französischen hersteller F waren, und läßt sie durch einen von F beauftragten spediteur direkt an den österreichischen weiterverarbeitungsbetrieb Ö liefern: ein innergemeinschaftliches dreiecksgeschäft also, in dem der deutsche unternehmer erster abnehmer ist.
in der ust-voranmeldung des betreffenden quartals hat D die höhe seiner rechnungsstellung an Ö (netto, da eg-ausland) in #45 (nicht steuerbare umsätze … oder hätte das in #42 gehört?) eingetragen, sowie in #742 der anlage UR. vom bundesamt für finanzen in saarlouis wird er einige monate später aufgefordert, die ZM abzugeben („oh je, was ist das?“ denkt er).
nachdem D die anleitung gelesen hat, kommt er zu dem schluß, daß einfach der o.g. netto-betrag in spalte 2 der ZM eingetragen wird. liegt er damit richtig?
da die ust-pflicht im land des letzten abnehmers entsteht, dürfte steuerlich für D doch die sache abgeschlossen sein … oder muß er mit einer „nachforderung“ rechnen?
lg, pit