Zoll für meine eigenen Sachen bezahlen?

hallo,
habe ein paar monate in USA gelebt.
dorthin hatte ich meine sachen mitgenommen. klaro.
jetzt bin ich allerdings (früher als erwartet) wieder da und
habe mir restliche sachen hierher nach D schicken lassen.

nun liegt das zeugs beim zoll…

muß ich dafür zoll bezahlen?
ich habe die sachen ja ursprünglich in D gekauft.
ist auch alles used und nicht neu.
ich habe halt meine hobby-‚arbeitsgeräte‘ zum zeichnen mitgenommen und daher
dachten die verständlicherweise sicher ich hätte das eingekauft oder es wäre geschäftlich.
ich habe zwar noch einige rechnungen dafür aber nicht alle.

soll ich alle rechnungen mitnehmen und versuchen das zu beweisen oder muß man dafür auch zoll bezahlen sowieso?
kenne mich da leider nicht so aus.

und da ist wahrscheinlich noch ein paket unterwegs.
ohje!

)

liebe grüße
und danke
!!!

Hi!

Wie lange hast du dort gelebt? Grundsätzlich kannst du, bei längeren Auslandsaufenthalten, auch im Ausland erworbenes Gut Zoll- und Steuerfrei einführen. Allerdings musst du gewisse Kriterien erfüllen. Die genauen Vorschriften für Deutschland kenn ich nicht, da ich aus Österreich bin, du kannst aber mal mit Übersiedlungsgut googeln.

Bei deinen anderen Sachen sehe ich kein großes Problem, allerdings ist es für den Zweifelsfall sicher ratsam wenn du die Rechnung präsentieren kannst. Du hast eine generelle Reisefreigrenze von 175 Euro. Nimm, wenn vorhanden, dein Ticket mit und eventuell Zeichnungen, die du mit den eingeführten Untensilien angefertigt hast, falls die Geräte teurer als die 175 Euro sind. Aber normalerweise wirst du das nur bei einem selten blöden unangenehmen Zöllner brauchen.

Grüße
Dusan

Zollbefreiung Übersiedlungsgut
Hallo,

habe ein paar monate in USA gelebt.
dorthin hatte ich meine sachen mitgenommen. klaro.
jetzt bin ich allerdings (früher als erwartet) wieder da und
habe mir restliche sachen hierher nach D schicken lassen.

Jetzt steht es auf Messers Schneide… zollfrei einführen kannst Du wenn Du länger als 1 Jahr dort warst oder zumindest die Absicht dazu hattest…

muß ich dafür zoll bezahlen?
ich habe die sachen ja ursprünglich in D gekauft.
ist auch alles used und nicht neu.
ich habe halt meine hobby-‚arbeitsgeräte‘ zum zeichnen
mitgenommen und daher
dachten die verständlicherweise sicher ich hätte das
eingekauft oder es wäre geschäftlich.
ich habe zwar noch einige rechnungen dafür aber nicht alle.

Die Waren waren seinerzeit „Gemeinschaftsgut“, also im freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft. Durch die Ausfuhr wurden sie zu Nicht-Gemeinschaftsgut, jetzt willst Du sie wieder rückführen. Das heißt: jetzt im Augenblick sind es keine Gemeinschaftswaren.

Es nützt nicht viel ob Du Rechnungen hast oder nicht, ob hier gekauft wurde oder nicht - durch die Ausfuhr haben die Sachen ihren Status „Gemeinschaftsware“ verloren. Du kannst es natürlich mal probieren, vielleicht kapiert einer der Zöllner das alles selber nicht so ganz (wäre nicht das erste Mal…), aber normalerweise nutzt es nicht daß hier gekauft wurde.

Die für dich beste Lösung ist wenn Du versuchst die Waren als „Übersiedlungsgut“ anzumelden, dann kannst Du nämlich alles komplett zollfrei einführen. Infos und Bedingungen werden hier http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_… erklärt.
Problematisch ist in Deinem Fall der Zeitfaktor - siehe oben.

Beachte folgendes: auch wenn das nicht so unbedingt wahrscheinlich ist, aber Deine Sachen stehen nach erfolgreicher Einfuhr als Übersiedlungsgut - so es denn klappt - 1 Jahr lang unter zollamtlicher Überwachung! Das heißt: theoretisch kann der Zoll kommen und kontrollieren daß Du die Sachen tatsächlich im neuen Haus benutzt oder zumindest aufbewahrst. Einführen um es dann 2 Wochen später bei Ebay zu verkaufen - weil z. B. ein amerikanischer Kühlschrank hier gutes Geld bringt - iss nich.

Gruß,

MecFleih

Hi!

Du hast eine generelle
Reisefreigrenze von 175 Euro.

Das gilt aber nur im Reiseverkehr für Waren, die er mit sich führt. Da seine Habseligkeiten jetzt per Paket kommen sind die 175 EUR-Geschichten für ihn nicht von Belang.

Gruß,

MecFleih

Zoll / Steuer zurück @ MecFleih
Hi Mec Fleih,
schon länger her, da habe ich für Privat-Kunden immer Ausfuhrpapiere geschrieben, damit sie die deutsche MwSt. zurückbekommen .
Zoll hat alles schön abgestempelt. Dann gabs das Geldf auch nachher zurück.

Gibt es so ein Verfahren noch, und könnte das eventuell auch hier helfen, wenn so ein Dokument vom US-Zoll vorliegt ?

Gruß
BJ

Hi!

Da seine Habseligkeiten jetzt per Paket kommen sind die
175 EUR-Geschichten für ihn nicht von Belang.

Das kam nicht so genau heraus. Wenn er allerdings separat per Post geschickt hat, hast du Recht.

Ich stimme aber nicht mit dir überein, dass die mitgenommenen Waren ihren Charakter verloren haben. Grundsätzlich gilt im Reiseverkehr der formlose Vormerkverkehr, die Ware bleibt also Gemeinschaftsgut. Eine Deklaration als Übersiedlungsgut wird nur bei im Ausland erworbenen Gütern notwendig werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Grüße
Dusan

Hi!

Gibt es so ein Verfahren noch, und könnte das eventuell auch
hier helfen, wenn so ein Dokument vom US-Zoll vorliegt ?

Das Verfahren gibt es noch, hat aber in diesem Fall keine Relevanz.

Wenn du in Österreich Ware für den EU-Export kaufst, dann brauchst du in Österreich nicht die Mwst bezahlen bzw. kannst du dir diese refundieren lassen. Im privaten Bereich, mit einem Wohnsitz außerhalb der EU, wird das mittels U34 abgewickelt.

Du mußt diese Waren allerdings im Empfangsland versteuern, was aber sehr oft „vergessen“ wird.

Grüße
Dusan

Hi,

Ich stimme aber nicht mit dir überein, dass die mitgenommenen
Waren ihren Charakter verloren haben. Grundsätzlich gilt im
Reiseverkehr der formlose Vormerkverkehr, die Ware bleibt also
Gemeinschaftsgut.

Im Reiseverkehr - aber hier kommt sein Hausstand per Paket. Hast Du doch in deinem ersten Satz auch selber zur Kenntnis genommen.

Eine Deklaration als Übersiedlungsgut wird
nur bei im Ausland erworbenen Gütern notwendig werden, sofern
die Bedingungen erfüllt sind.

Nee, Übersiedlungsgut ist der komplette Hausstand, den er jetzt in die EU importiert. Es spielt keine Rolle ob er Dinge irgendwann hier oder im Ausland angeschafft hat. Auch Besitztümer, die er seinerzeit in Deutschland/der EU gekauft hat, müssen in ein Zollverfahren überführt werden, hier Überführung in den überwachten freien Verkehr, besondere Verwendung Übersiedlungsgut.

Es ist genau genommen sogar so daß im Ausland erworbene Waren überhaupt nur als Übersiedlungsgut angemeldet werden können wenn er sie seit mehr als 6 Monaten in Besitz hat (Nachweis durch Kassenzettel und Quittungen, falls vom Zoll gewünscht).

Gruß,

MecFleih

Im Reiseverkehr - aber hier kommt sein Hausstand per Paket.
Hast Du doch in deinem ersten Satz auch selber zur Kenntnis
genommen.

Wie will ihm heute jemand nachweisen wie er die Ware seinerzeit ausgeführt hat?

Eine Deklaration als Übersiedlungsgut wird
nur bei im Ausland erworbenen Gütern notwendig werden, sofern
die Bedingungen erfüllt sind.

Nee, Übersiedlungsgut ist der komplette Hausstand, den er
jetzt in die EU importiert. Es spielt keine Rolle ob er Dinge
irgendwann hier oder im Ausland angeschafft hat. Auch
Besitztümer, die er seinerzeit in Deutschland/der EU gekauft
hat, müssen in ein Zollverfahren überführt werden, hier
Überführung in den überwachten freien Verkehr, besondere
Verwendung Übersiedlungsgut.

Ist mir neu, kann aber dazu nichts sagen, da ich nicht so spezialisiert darauf bin. Rein von der Logik her kann es sich aber nur um eine Art Freischreibung handeln, die Rechnungen sollten als Nachweis reichen.

Es ist genau genommen sogar so daß im Ausland erworbene Waren
überhaupt nur als Übersiedlungsgut angemeldet werden können
wenn er sie seit mehr als 6 Monaten in Besitz hat (Nachweis
durch Kassenzettel und Quittungen, falls vom Zoll gewünscht).

Das meinte ich mit „unter gewissen Bedingungen“. Bei Fahrzeugen gibts da ja noch längere Fristen bzw. Mindestaufenthalt 1 Jahr. Zumindest in Ö.

Grüße
Dusan

Hi Dusan,

Wie will ihm heute jemand nachweisen wie er die Ware
seinerzeit ausgeführt hat?

Jetzt reden wir wahrscheinlich aneinander vorbei oder ich verstehe Deinen Einwand nicht. Es ist doch egal wann er was wie ausgeführt hat - es geht doch jetzt nur darum wie er Waren importieren kann.

Und er importiert seinen kompletten Krempel als Übersiedlungsgut - jedenfalls wenn er länger als 1 Jahr im Nicht-EU-Ausland war oder nachweisen kann daß er zumindest plante so lange dort zu bleiben, auch wenn es de facto nicht so war.

Es spielt keine Rolle wann er was wo gekauft hat. Das spielt nur in dem Fall eine Rolle wo er Anschaffungen innerhalb der letzten 6 Monate in dem Nicht-EU-Land gemacht hat, weil diese Waren nicht als Übersiedlungsgut abgefertigt werden können. Der Sinn ist daß die Leute nicht schnell noch diverse Dinge kaufen, um sie zollfrei einführen und hier später mit Gewinn verkaufen zu können.

Nachweise (Kassenbons, Rechnungen) muß im Zweifel nicht der Zoll bringen, sondern der Einführer, weil der ist Zollbeteiligter und Zollverpflichteter.

Ist mir neu, kann aber dazu nichts sagen, da ich nicht so
spezialisiert darauf bin. Rein von der Logik her kann es sich
aber nur um eine Art Freischreibung handeln, die Rechnungen
sollten als Nachweis reichen.

Es ist eine Überführung in den sog. „überwachten freien Verkehr“ (weil die Waren noch für 1 Jahr lang der zollamtlichen Überwachung unterliegen und nicht verkauft, vermietet, verliehen, verpfändet werden dürfen) und dabei eine „besondere Verwendung“, nämlich „Übersiedlungsgut“.

Es ist keine Form einer Freischreibung, auch wenn es vom Endergebnis natürlich ähnlich ausgeht.

Gruß,

MecFleih

Hi!

Jetzt reden wir wahrscheinlich aneinander vorbei oder ich
verstehe Deinen Einwand nicht. Es ist doch egal wann er was
wie ausgeführt hat - es geht doch jetzt nur darum wie er Waren
importieren kann.

Ich mein das folgend: Die Waren wurden im Reiseverkehr ausgeführt, im formlosen Vormerk. Jetzt konnte der arme Kerl, da seine Koffer mit Bekleidung udergl. bereits voll waren die Waren nicht mit sich führen sondern musste diese per Post schicken.

Und er importiert seinen kompletten Krempel als
Übersiedlungsgut - jedenfalls wenn er länger als 1 Jahr im
Nicht-EU-Ausland war oder nachweisen kann daß er zumindest
plante so lange dort zu bleiben, auch wenn es de facto nicht
so war.

Es spielt keine Rolle wann er was wo gekauft hat.

Sicher spielt das eine Rolle. Du willst doch nicht ernsthaft erklären, dass er in Deutschland erstandene Waren verzollen muss.

Nachweise (Kassenbons, Rechnungen) muß im Zweifel nicht der
Zoll bringen, sondern der Einführer, weil der ist
Zollbeteiligter und Zollverpflichteter.

Das ist richtig, hab auch nie das Gegendteil behauptet.

Grüße
Dusan

Hi,

Ich mein das folgend: Die Waren wurden im Reiseverkehr
ausgeführt, im formlosen Vormerk. Jetzt konnte der arme Kerl,
da seine Koffer mit Bekleidung udergl. bereits voll waren die
Waren nicht mit sich führen sondern musste diese per Post
schicken.

Ja. Damit ist es ne normale Frachtsendung und es spielt keinerlei Rolle wann er wo gereist ist.

Es spielt keine Rolle wann er was wo gekauft hat.

Sicher spielt das eine Rolle. Du willst doch nicht ernsthaft
erklären, dass er in Deutschland erstandene Waren verzollen
muss.

Kommt drauf an was Du unter „verzollen“ verstehst. Er muß sämtliche waren beim Zoll anmelden, egal wann und wo gekauft. Er muß, wenn er es denn als Umzugsgut anmelden kann weil die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, keine Einfuhrabgaben zahlen.
Normalerweise müßte er auch für alles, was einen Wert von mehr als 1000 EUR hat, eine Ausfuhranmeldung gemacht haben…
Das hat aber nichts damit zu tun daß auch hier gekaufte Waren nach der Ausfuhr in die USA bei der Rückkehr wieder neu angemeldet werden müssen, denn natürlich verlieren sie durch den Export den Status der Gemeinschaftsware.

Grüße

MecFleih

Zollinfo
Hi!

Da es mich interessiert hab ich den deutschen Zoll folgend angeschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren!
>
> Es geht um folgendes: Jemand ist für mehrere Monate von Deutschland nach
> USA übersiedelt und hat dabei unter anderem spezielle Zeichenutensilien,
> die er für die Ausübung seines Berufes benötigt, im Reisegepäck formlos
> ausgeführt.
>
> Nun kommt er innerhalb eines Jahres wieder nach Deutschland zurück, die
> Zeichenutensilien hat er diesmal, da er in seinem Reisegepäck keinen
> Platz mehr hatte, per Post geschickt.
>
> Kann es sein, dass diese Waren jetz abgabenpflichtig sind? Haben die
> Waren den EU-Charakter verloren? Genügt eine deutsche Rechnung um die
> Waren zollfrei einzuführen?
> Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir bei diesem Problem helfen
> können.

Die Antwort dazu lautet folgend:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

aufgrund des geschilderten Sachverhalts gebe ich Ihnen die nachstehenden
Informationen.

Im vorliegenden Fall kommt die Wiedereinfuhr als abgabenfreie Rückware in
Betracht.

Sogenannte Rückwaren können ohne Wertbegrenzung unter Befreiung von den
Einfuhrabgaben in den freien Verkehr der EU übergeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen sind Artikel 185 bis 187 Zollkodex sowie Artikel 844 ff
Zollkodex-DVO.
Die vorgenannten Rechtsvorschriften können Sie wie folgt nachlesen:
Zollkodex -ZK- VO (EWG) 2913/ 92 :
http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?
search=DocNumber&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&coll=&in_force=NO&an_doc=19
92&nu_doc=2913&type_doc=Regulation
Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO - VO (EWG) 2454/93:
http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?
search=DocNumber&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&coll=&in_force=NO&an_doc=19
93&nu_doc=2454&type_doc=Regulation
V o r a u s s e t zu n g e n für die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware:
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Gemeinschaftswaren gehandelt haben.
Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen
Ausfuhr aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet gewesen sein und ihre
Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Bedingung ist, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten.
Da die abfertigenden Zollbeamten nicht wissen können, dass Rückwaren eingeführt
werden, muss der Beteiligte einen entsprechenden A n t r a g stellen, um
letztendlich auch in den Genuss der Abgabenfreiheit zu kommen. Außerdem hat der
Beteiligte die Umstände darzulegen, aus denen sich die Voraussetzungen für die
Abgabenfreiheit ergeben. Dieses erfolgt mittels des Vordrucks:
„Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“:
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vord…
s_rueckwareneigenschaft.pdf
Siehe auch:
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr…
c0_ausreise_aus_d/index.html
Die Rückwarenregelungen gelten auch im Post- und Reiseverkehr.

Ein Nämlichkeitsnachweis ist nicht erforderlich für die Gegenstände, die im
persönlichen Gepäck ausgeführt wurden (Art. 848 Abs. 2 Satz 2 ZK-DVO).

Waren, die Sie aus Deutschland mit in die USA genommen haben, können also unter
den vorgenannten Voraussetzungen als Rückware einfuhrabgabenfrei abgefertigt
werden, sofern die Wiedereinfuhr der Waren innerhalb von drei Jahren im
Anschluss an die Ausfuhr aus der EU erfolgt.

Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe ich nachfolgend für
Sie skizziert:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
Waren in dem Paket enthalten sind, sowie die Angabe, dass es sich um
abgabenfreie Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 Zollkodex sowie Artikel 844 ff
Zollkodex-DVO handelt. Zudem sollte der Vordruck Rückwarenerklärung beigefügt
werden.
Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main -
Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und durch die Post oder
den Kurierdienst regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr
überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post
bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise
ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger
dauern).
Die Post legt in diesen Fällen -sofern Abgaben zu entrichten sind- die
anfallenden Einfuhrabgaben vor und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes
gegen Aushändigung des Zollbescheides von Ihnen zurück. In Fällen, in denen die
Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen
fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle
weitergeleitet. Die Post benachrichtigt Sie entsprechend und fordert Sie auf,
die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen.
Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit Ihnen geklärt; die
Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst
abgewickelt.

Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.zoll.de/.

Grüße
Dusan