Zollinfo
Hi!
Da es mich interessiert hab ich den deutschen Zoll folgend angeschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren!
>
> Es geht um folgendes: Jemand ist für mehrere Monate von Deutschland nach
> USA übersiedelt und hat dabei unter anderem spezielle Zeichenutensilien,
> die er für die Ausübung seines Berufes benötigt, im Reisegepäck formlos
> ausgeführt.
>
> Nun kommt er innerhalb eines Jahres wieder nach Deutschland zurück, die
> Zeichenutensilien hat er diesmal, da er in seinem Reisegepäck keinen
> Platz mehr hatte, per Post geschickt.
>
> Kann es sein, dass diese Waren jetz abgabenpflichtig sind? Haben die
> Waren den EU-Charakter verloren? Genügt eine deutsche Rechnung um die
> Waren zollfrei einzuführen?
> Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir bei diesem Problem helfen
> können.
Die Antwort dazu lautet folgend:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
aufgrund des geschilderten Sachverhalts gebe ich Ihnen die nachstehenden
Informationen.
Im vorliegenden Fall kommt die Wiedereinfuhr als abgabenfreie Rückware in
Betracht.
Sogenannte Rückwaren können ohne Wertbegrenzung unter Befreiung von den
Einfuhrabgaben in den freien Verkehr der EU übergeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen sind Artikel 185 bis 187 Zollkodex sowie Artikel 844 ff
Zollkodex-DVO.
Die vorgenannten Rechtsvorschriften können Sie wie folgt nachlesen:
Zollkodex -ZK- VO (EWG) 2913/ 92 :
http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?
search=DocNumber&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&coll=&in_force=NO&an_doc=19
92&nu_doc=2913&type_doc=Regulation
Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO - VO (EWG) 2454/93:
http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?
search=DocNumber&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&coll=&in_force=NO&an_doc=19
93&nu_doc=2454&type_doc=Regulation
V o r a u s s e t zu n g e n für die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware:
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Gemeinschaftswaren gehandelt haben.
Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen
Ausfuhr aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet gewesen sein und ihre
Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Bedingung ist, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten.
Da die abfertigenden Zollbeamten nicht wissen können, dass Rückwaren eingeführt
werden, muss der Beteiligte einen entsprechenden A n t r a g stellen, um
letztendlich auch in den Genuss der Abgabenfreiheit zu kommen. Außerdem hat der
Beteiligte die Umstände darzulegen, aus denen sich die Voraussetzungen für die
Abgabenfreiheit ergeben. Dieses erfolgt mittels des Vordrucks:
„Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“:
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vord…
s_rueckwareneigenschaft.pdf
Siehe auch:
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr…
c0_ausreise_aus_d/index.html
Die Rückwarenregelungen gelten auch im Post- und Reiseverkehr.
Ein Nämlichkeitsnachweis ist nicht erforderlich für die Gegenstände, die im
persönlichen Gepäck ausgeführt wurden (Art. 848 Abs. 2 Satz 2 ZK-DVO).
Waren, die Sie aus Deutschland mit in die USA genommen haben, können also unter
den vorgenannten Voraussetzungen als Rückware einfuhrabgabenfrei abgefertigt
werden, sofern die Wiedereinfuhr der Waren innerhalb von drei Jahren im
Anschluss an die Ausfuhr aus der EU erfolgt.
Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe ich nachfolgend für
Sie skizziert:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
Waren in dem Paket enthalten sind, sowie die Angabe, dass es sich um
abgabenfreie Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 Zollkodex sowie Artikel 844 ff
Zollkodex-DVO handelt. Zudem sollte der Vordruck Rückwarenerklärung beigefügt
werden.
Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main -
Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und durch die Post oder
den Kurierdienst regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr
überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post
bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise
ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger
dauern).
Die Post legt in diesen Fällen -sofern Abgaben zu entrichten sind- die
anfallenden Einfuhrabgaben vor und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes
gegen Aushändigung des Zollbescheides von Ihnen zurück. In Fällen, in denen die
Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen
fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle
weitergeleitet. Die Post benachrichtigt Sie entsprechend und fordert Sie auf,
die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen.
Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit Ihnen geklärt; die
Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst
abgewickelt.
Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.zoll.de/.
Grüße
Dusan