Hallo anahita,
dazu zunächst die Info, wenn das Auto nicht dauerhaft hierbleiben soll, also kein Zoll+EUSt anfallen brauchen (von www.zoll.de):
"Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?
Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt.
Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt.
Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
- Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen
- Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn
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das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
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eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
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die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
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die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen."
In allen anderen Fällen handelt es sich um eine reguläre Einfuhr in die EG bei der Zoll (10%) und EUSt (19%) anfallen. Dann kann das Auto hier zugelassen und gefahren werden. Die iranischen Ausfuhrvorschriften haben darauf keinen Einfluss.
Vermutlich haben die Zöllner im Iran gemeint, wenn du das Auto innerhalb eines Jahres in den Iran zurückbringen würdest, würden Sie bei der Ausfuhr ein spezielles Dokument ausstellen, damit du bei der Wiedereinfuhr in den Iran keinen Zoll zahlen musst (heisst in der EG „Rückware“, guckst du unter http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_…)
Ist vermutlich etwas durcheinander geraten…