Liebe/-r Experte/-in,
Hallo, ich habe folgendes Problem.
Deutscher Kunde bestellt bei uns mit Lieferadresse in Drittland. Berechnet wird nur an deutschesn Kunden. Für die beizulegende Zollrechnung muß ein Warenwert angebenen werden. Mein Vertrieb hat ein Problem den Wert anzugeben, den wir dem deutschen Kunden in Rechnung stellen, damit der Drittländer unseren Verkaufspreis gegenüber dem deutschen Kunden nicht erfährt. Jetzt sagen die einen deswegen einen hörheren Wert angeben und die anderen einen niedrigeren, damit der Drittländer niedrigere Einfuhrabgaben hat.
Ich möchte es jedoch richtig machen und das angeben was nun mal angegeben werden muß. Welcher Wert muß angegeben werden? Und gibt es hier irgend eine Rechtsgrundlage auf die man sich berufen kann? Vielen Dank.
Hallo,
als erstes es darf keine Rechnung ausgestellt werden die einen niedrigern Preis hat, da es sich hier bei um Zollbeugung handelt und dies eine Straftat darstellt, welches bei bekannt werden ihre Firma betrifft und immer mit Busgeld belegt wird.
Warum stellt ihr Kunde in Deutschland nicht seine Rechnung zur Verfügung damit die Abwicklung richtig ablaufen kann? Das wäre der beste Weg der Drittländer würde den entsprechenden Zoll bezahlen und sie hätten nicht das Problem mit falsch ausgestellten Dokumenten
Wenn ihr deutscher Kunde das so nicht will, sollten sie darauf bestehen, das eine Rechnung mit einem höheren Wert bzw. gleichen Wert wie der deutsche Kunde bezahlt ausgestellt wird. Damit sie nicht in Gefahr laufen belangt werden zu können.
Hoffe das hilft.
Danke für die Antwort, sie hilft weiter. Hast du zufällig auch noch eine Rechtliche Grundlage hierfür oder geltende Zollbestimmung, die mir zur Unterstützung dient?
Es ist durchaus üblich, dass es einen Rechnungsempfänger im Versenderland gibt und einen Warenempfänger in einem Drittland.
In Ihrem Fall kommt allerdings noch dazu, das der Warenempfänger im Drittland den Wert der Ware nicht erfahren soll. Das ist mir noch nicht vorgekommen.
Vielleicht stelle ich mir deshalb etwas falsches vor.
Folgendes weiß ich nicht:
Um welche Ware handelt es sich (ggf. Ausfuhrbeschränkung, -verbot)
Um welchen Warenwert handelt es sich?
Ist der Rechnungsempfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender?
Ist der Warenempfänger im Drittland eine Privatperson, oder ein Gewerbetreibender?
Um welche Art von Geschäft handelt es sich?
Ich gehe davon aus, dass man die Ware ausführen darf und, dass es ein ganz normaler Verkauf ist, d. h. die Ware wird exportiert und verbleibt im Drittland.
In keinem Fall sollten Sie irgendwelche Phantasiepreise (oder den Preis nach Wünschen des Kunden) in die Zollrechnung einsetzen.
Falls ich an Ihrer Stelle wäre, dann würden ich wie folgt verfahren:
Ich würde dem Kunden in DE (Rechnungsempfänger) mitteilen, dass ich die Ausfuhr nur unter folgenden Bedingungen für ihn durchführe:
Der Warenwert auf der Zollrechnung entspricht exakt dem, der auch auf der Rechnung steht.
Natürlich plus Nennung der Frachtkosten, damit der Zollwert im Empfängerland (Wert an der Zollgrenze) bestimmt werden kann.
Falls Ihr Kunde damit nicht einverstanden ist, dann würde ich vorschlagen, ihm die Ware einfach in DE zu verkaufen und er soll selbst die Ausfuhr durchführen.
Dann kann er angeben was immer er möchte und muss das auch selbst verantworten.
Danke für die Hilfe
Hier ein Auszug aus dem Zollkodex das ist die Rechtsgrundlage siehe Punkt G.) Hoffe das hilft.
Gruß
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
Hallo,
der Versender/Ausführer der Ware ist dein deutscher Kunde. Deshalb musst du für die Ausfuhr ja auch eine unvollständige Ausfuhranmeldung machen in der kein Warenempfänger, keine Preise und Werte usw. aufgeführt werden müssen. Diese unvollständige anmeldung muss dein deutscher Kunde durch die vollständige Ausfuhranmeldung ablösen. In dieser sind dann auch alle Werte anzugeben (z.B. der Wert der Ware den dein Kunde dem Drittländer in Rechnung stellt. Dieses Verfahren wird zum Schutze des Verkäufers an den Drittländer gemacht. Wenn du den Preis deines Kunden kennst, dann ist es für dich ja eine Leichtigkeit mit günstigeren Preisen direkt an den Drittländer zu gehen.
Wahrscheinlich stellt sich dein Fall jetzt anders dar - die Geschäftsbeziehung kenne ich nicht. Das müsstest du mit deinem Kunden klären. Vielleicht gibt er dir ja eine Rechnung die er an den Drittländer ausstellt. Ich habe leider zu wenig Detailinfos um hier mehr zu sagen. Es geht aber nicht beim Wert der Ware zu mogeln.
Sollte dem Zoll so etwas auffallen ist mit erheblichen Sanktionen zu rechnen - davor kann ich nur warnen. Weicht z.B. ein dem Zoll deklarierter Wert vom marktüblichen Preis ab kann es zu Nachfragen kommen und dann muss man den angegebenen Preis schlüssig begründen. Hier geht es ja auch immer um Abgaben bei denen kein Zoll Spass versteht.
Sollten noch Fragen sein bitte melden
Gruss
Detlef
Vielen Dank für die Hinweise und neue Richtung. Danke
Hallo,
das ist eigentlich ganz einfach: Ruf deinen Kunden an und bitte Ihn, dir eine Email mit seiner Rechnung an seinen Kunden zu zu schicken bzw. eine Proformarechnung. Dann hast du einen KORREKTEN Wert und auch keine Probleme. Will er dies nicht machen, weil du ja dann seinen VK kennst, dann sagst du er möchte sich bitte um die Zollformularitäten kümmern. Du möchtest dich nicht strafbar machen bla bla bla.
Ich finde es nicht schlimm, wenn man den VK des Kunden kennt, weil man auch den Stress dann nicht mit ihm hat.
Beste Grüße
Dennis
Hallo,
wenn du an einen deutschen Kunden berechnst und nach Russland lieferst, so hast du ein Inlandsgeschäft. Für die Einfuhr in Russland ist das Geschäft deines Kunden mit dem Russischen Endabnehmer maßgebend. Den Preis dieses Geschäftes kennst du gar nicht. Somit würde ich högflich aber bestimmt nur einen Lieferschein beilegen und dem dt. Kunden sagen, dass er selbst die rechnung für den Export nach Russland erstellen muss. Zudem ist dein deutscher Kunde Exporteur und muss sich um die Zolldokumente kümmern. Sofern du EXW oder FCA Spediteur lieefrst hast du ein MWST-Pflichtiges Inlandsgeschäft. Bitte aufpassen.: Im Russlandgeschäft gibt es viele Blender und betrüger. Würde den Ablauf daher genau prüfen.
LG
Hallo PPK,
das Handelsgeschäft findet zwischen 2 Inländern statt. Die Ausfuhr findet zwar physisch direkt von euch statt, ist jedoch umsatzsteuerrechtlich Sache eures Kunden. Er muss auch die Proforma-Rechnung für die Ausfuhr erstellen. D.h. ihr verkauft mit einer Rechnung, die euren Verkaufswert + USt enthält und schickt zu Zollzwecken die Rechnung des Kunden an den Empfänger mit, die dieser auch beim Finanzamt zur Berücksichtigung beim Vorsteuerabzug einreichen kann. Wenn euer Kunde kein Problem damit hat, dass ihr den Endpreis erfahrt ist das so korrekt und problemlos möglich.
Gruß,
floyd_83
Sorry für die späte Antwort. Vorab: Meine Infos betreffen EU, da das Drittland nicht genannt wird und ich mich in Drittländern eh nicht auskenne.
Auf keinen Fall niedriger! Das kann bööööse enden. Der Wert der Ware sollte schon aus Eigeninteresse immer korrekt angegeben werden. Immerhin nennt man das sonst Beihilfe zur Steuerhinterziehung und das ist unschön und sieht doof im Zeugnis aus.
„Der Wert der Ware“, der hier anzugeben ist, sollte immer „der Wert der Ware“ sein und nichts anderes. Also wird der Zwischenhändler den korrekten Warenwert rausrücken müssen denn der Empfänger muss eh (in fast allen Ländern wo es ein funktionierendes Rechtssystem gibt) mit der Einkaufsrechnung des Zwischenhändlers verzollen, die eigentlich bei der Ware liegen sollte anstatt irgendwelcher Rechnungen von Euch.
Hoffe, meine Antwort hilft Euch weiter, auch wenn sie nicht all zu fundiert ist, weil das echt ein mieses Thema ist.
Gruß
P.S.: Tip am Rande: Achtet bei solchen Zwischengeschäften unbedingt auf die korrekte Erstellung und Gestellung der Ausfuhranmeldungen da die Zuständigkeiten der Zollämter hierbei fast immer beim Start des Transports (also Euch) liegt.
Trotzdem danke für die Hilfe,
hab inzwischen die Rechtvorschrift sowie Zollwertermittlung gefunden.Zoll ->Startseite->Fachthemen->Zölle->ZollwertMethoden der Zollwertermittlung
sollte auch soweit für Ausfuhr gelten, da international GATT gestgelegt.