Guten Abend!
Ich hoffe, die TeilnehmerInnen können meinen Horizont ein wenig erweitern. Es geht um folgenden Sachverhalt, um dessen „Aufklärung“ mich der Betroffene, technisch minder beschlagen, gebeten hat, woraufhin ich den Weg über dieses Forum wähle:
- Die Person fand am vergangenen Freitag eine „Benachrichtigung“ im Briefkasten vor
- Aussteller ist ein deutsches Zollfahndungsamt
- Geschäftszeichen für evtl. Antwortschreiben ist auf dem Schreiben vorhanden
- Inhalt ansonsten in etwa: „Ich habe versucht Sie zu erreichen, bitte rufen Sie mich unter Nummer XY zurück“
- Gezeichnet: (Xyz) ZAM
Nach Rückruf unter genannter Nummer wurde unter Verweis auf das Schreiben durch eine Kollegin des ZAM (Zollamtmann?) dessen Handynummer vermittelt. Der Betroffene rief daraufhin über die Handynummer an und erkundigte sich nach dem Grund für den vergeblichen Besuch der Zollfahndung. Der ZAM erwies sich als freundlich und bat um einen erneuten Termin, der auch für diese Woche verabredet wurde. Auf die Frage allerdings, um welchen Sachverhalt es eigentlich ginge, folgten nach mehrfacher Äusserung nur die folgenden Angaben:
- „Ihr Name ist in einer Ermittlung aufgetaucht“
- „Ich hätte das gerne zwischen Tür und Angel mit Ihnen besprochen, habe Sie aber leider nicht angetroffen“
- „Ist nichts tragisches, Sie brauchen keine schlaflosen Nächte zu haben“
Trotz des letzten Satzes kennt die Verwunderung des Betroffenen momentan wenig Grenzen. Er ist sich keiner Rechtsgeschäfte oder sonstiger Verhaltensweisen bewusst, die zu einer derartigen, mehrfachen persönlichen Massnahme der Zollfahndung führen könnten. Zudem ärgert er sich, dass er sich zur Bereitstellung seiner eigenen Frei- oder Arbeitszeit genötigt sieht, ohne auch nur zu wissen, worum es eigentlich geht.
Die Prognose schwieriger macht zudem nicht zuletzt der (unter dieser Adresse zu findende: http://www.rolfdietervolkmar.de/pages/artikel2.php) Textauszug zum Zuständigkeitsbereich der Zollfahndung:
* Außenwirtschaftszuwiderhandlungen (Embargoverstöße),
* Rauschgift,
* Marktordnungskriminalität (Subventionsbetrug),
* Steuerhinterziehung und
* Markenpiraterie.
Der Betroffene ist vollkommen verunsichert, wie er das anstehende Treffen abwickeln sollte. Ihm schwebt vor, dem/den Beamten den Zugang zur privaten Wohnung zunächst verweigern, und den Sachverhalt tatsächlich „zwischen Tür und Angeln“ zu klären.
Die Zuständigkeitsbereiche der Zollfahndung lassen ihn befürchten, es würden ihm x-beliebige und unbekannte Umstände zur Last gelegt, und er wisse parallel nicht einmal, ob Rechtsbeistand etc. ratsam wäre.
Es wurde dem Betroffenen bislang kein Vergehen zur Last gelegt, es existiert dennoch ein Aktenzeichen.
- Unter welchem Umständen MUSS der Betroffene den Beamten Zugang zur Wohnung gewähren?
- Hat der Betroffene das RECHT, auf Basis des Aktenzeichens im Vorfeld Auskunft über den Sachverhalt einzufordern?
- Gewährt der Betroffene Zugang zur Wohnung: Ist der Beamte dann zur Durchsuchung befugt, oder können seine „Beobachtungen“ in der Wohnung rechtswirksam genutzt werden?
Für Hinweise wären wir sehr dankbar!
Klar ist ebenfalls, dass es sich dabei nicht um Rechtsberatung handeln kann.
Herzlichen Dank im voraus!