Hallo Heinz,
wenn dieses Eigenlob nicht so einen Haut-Goût hätte, würde ich glatt sagen: „Man kann auch einen fähigen Buchhalter in D fragen…“ 
Eine Warenlieferung von D auf die Kanaren ist umsatzsteuerrechtlich eine Ausfuhrlieferung, umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 1a UStG - keine innergemeinschaftliche Lieferung, die gem. § 4 Nr. 1b UStG nur bei Vorlage einer USt-Identifikationsnummer steuerbefreit wäre.
Wie das Gemeinschaftsgebiet genau definiert ist, steht in Abschnitt 13a Abs. 1 UStR (USt-Richtlinien). Dort kann der Lieferant nachlesen, dass Spanien einschließlich der Balearen, aber ohne Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln zum Gemeinschaftsgebiet gehört.
Damit sind die Kanaren klar als „Drittlandsgebiet“ bestimmt, die USt-Identifikationsnummer ist belanglos - die braucht man bloß für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen - um die es hier geht - ist in § 6 UStG näher beschrieben:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__6.html
Wie genau der buchmäßige Nachweis bei Ausfuhrlieferungen geführt werden muss, steht in § 10 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__10.html
Es handelt sich hier aber um Soll-Bestimmungen; wenn der Warenwert eine vereinfachte Anmeldung zur Ausfuhr („Internationaler Paketschein“) nicht zulässt, wird in der Regel auch nach der Ausfuhrbestätigung durch den deutschen Zoll gefragt, wenn die Ausfuhrfälle bei einer USt-Sonderprüfung aufgegriffen werden - vgl. § 9 UStDV. Zum Vergleich: Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen steht in § 17c UStDV - nur dort taucht in Absatz 1 Satz 1 die USt-Identifikationsnummer auf.
Aus § 10 UStDV ergibt sich, dass der Versand per Päckchen/petit paquet nicht zur USt-Befreiung führen kann, weil es dort keinen Versendungsbeleg gibt. Das Doppel des „internationalen Paketscheins“ reicht sonst aus, zusammen mit Einlieferungsbestätigung bzw. beim Versandhändler Postausgangsbuch. Wenn dem Paket eine Ausfuhranmeldung nach „Einheitspapier“ mitgegeben wurde, bekommt der Absender diese nach Bestätigung durch den deutschen Zoll zurück.
Wieauchimmer - Versandhändler wissen normalerweise, wie das geht. Das Problem dürfte tatsächlich daher kommen, dass die Kanaren als Teil Spaniens irrtümlich zum Gemeinschaftsgebiet gerechnet werden.
Andere Drittlandsgebiete, denen das ähnlich ergeht, sind die Färöer, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Livigno, San Marino, Aruba, die Niederländischen Antillen, Jersey, Guernsey, Andorra, Gibraltar, der Vatikan und noch ein paar…
Ach Europa!
Schöne Grüße
MM