Hallo zusammen,
das Anerkenntnis kann bekanntermaßen nur im im Prozeß selbt erklärt werden und ist daher der Postulationsfähigkeit unterworfen, wenn die Verhandlung vor dem Landgericht stattfindet.
Kann der Beklagte sein Anerkenntnis zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Prozeßes abgeben lassen, also auch bei einem für ihn unvorteilhaften Prozeßverlauf und damit zum Ende der Verhandlung?
Gruß
Jens