ZPO - Beschwerde gg. Urteil

Hallo,

mir ist nicht klar, welche Art der Beschwerde unter welchen Bedingungen zugelassen sind.

Ich habe mir mehrfach sämtliche ZPO §§ mehrfach angeschaut und viele Erklärungen durchgelesen, verstehe das aber nicht.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/gerichts…
>Diese sog. außerordentliche Beschwerde kommt nach h. M. nur gegen Beschlüsse in Betracht.

Angenommen jmd. hat einen Untermietvertrag unterschrieben und war ausdrücklich damit einverstanden, dass vor seinem Einzug eine Bodenrenovation stattfindet, da er zum 1. d. Monats ohnehin nicht hätte einziehen können und er das Zimmer vor Einzug auch noch renovieren müsse. (Eidesstattliche Erklärung eines Zeugen, Boden war am 3. d. monats fertig)
Dann greift ja § 536b BGB und Urteil BGH Az: VIII ZR 274/02.
Eine Mietminderung ist daher nur möglich, wenn unter Vorbehalt bezahlt wird. Ansonsten müssen Mängel ja auch immer angezeigt werden.

Dies geschah nicht und der Eigenanteil der Miete wurde 6 Monate vorbehaltlos bezahlt. (Rest zahlte Amt, Mietzeit 7 Monate) es entstanden Mietschulden.

Bei einer fiktiven Klage (auf Herausgabe Vermieterpfandrecht komplizierter Sachverhalt) die 4 Monate nach Auszug und 10 Monate nach Vertragsbeginn erhoben wird, wird Mietabzug beantragt und mit verspätetem Einzug begründet, obwohl dieser selbstverschuldet war, sowie bereits 1 Monat vor Vertragbeginn ein Schlüssel ausgehändigt wurde, damit schon renoviert werden kann.

Das Gericht würde diesem Antrag stattgeben, obwohl dies in der Verhandlung nicht erörtert wurde und lt. BGH-Rechtsprechung ein Anspruch auf rückwirkende Mietminderung m.E. nicht gestützt ist. Auch weitere offensichtliche Unrichtigkeiten, Fehler wären in der Urteilsbegründung zu finden.

Welche Rechtsmittel hat man bei offensichtlichen Rechtsfehlern?
Die allgemeine Beschwerde, die sofortige Beschwerde, oder Rechtsbeschwerde? Welche §§ greifen?
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=76377

Wir gehen davon aus die Beschwer liegt wohl leider unter 200 €. Gefordert waren 302 €, zugesprochen wurden 113 €. Berufunf also nicht zulässig?
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=76377

Danke vorab

Obwohl hier viel geschrieben wurde, geht es wohl darum, welches Rechtsmittel ein Kläger gegen ein Urteil hat, dass unterhalb der Berufungsgrenze liegt.

Antwort: Grundsätzlich keines.

Es gibt einzig den Antrag nach § 321a ZPO, wenn man meint, dass das Gericht zu einem Zeitpunkt im Verfahren kein rechtliches Gehör gewährleistet hat (was nicht schon daraus resultiert, dass es der Ansicht des Klägers nicht gefolgt ist).

Die Verfassungsbeschwerde lasse ich jetzt mal außer vor.

Gruß
Dea

Obwohl hier viel geschrieben wurde, geht es wohl darum,
welches Rechtsmittel ein Kläger gegen ein Urteil hat, dass
unterhalb der Berufungsgrenze liegt.

Entschuldigung! Ich dachte, das wären evtl. wichtige Hinweise, da der fiktive Richter das geltende Recht nicht berücksichtigte und auch in der Vehrandlung nicht erkennen ließ, oder erörterte, dass es auf eine solche Entscheidung hinausläuft.

Es gibt einzig den Antrag nach § 321a ZPO,

Die ist lt. Recherche wohl nicht so einfach.
Ich hätte eine ergänzende Frage:
Zwar hätte bei der 1. Klageerwiderung eine Entgegenung stattgefunden zur geforderten rückwirkenden Mietminderung und Beweisnennung, wurde aber in Verhandlung wie gesagt nicht näher erörtert.
Zusätzlich:
Ein rechtzeitig eingereichter Schriftsatz der Gegenpartei der nochmal explizit die Minderungsgründe behauptet wäre der Beklagten aber erst nach der Verhandlung zugegangen. Vorosrglich erklärte die Beklagte nochmals und führte aus, dass eine Mietminderung nicht gerechtfertigt war. Allerdings ohne Hinweis auf Urteil des BGH und den § 536b. Aber dies muss ja der richter prüfen und die BGH-Rechtsprechung bei der Entscheidung „von Amts wegen“ einbeziehen.

Würde dies 321a ZPO erfüllen?
Gefunden habe ich dazu einige Urteile:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/urteilsrabulisti…
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-nicht-beruec…
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rechtliches-geho…
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-nur-oberflae…

Es wäre lieb, wenn du darauf eingehen könntest und vielleicht Nerv hast auf die fiktive Sachlage näher einzugehen. Angenommen die Frist läuft bald ab und ein Rechtsanwaltstermin ist vorher nicht zu bekommen.

Kann es rechtliche Nachteile haben, wenn man dies „Beschwerde“ einreicht?

Die Verfassungsbeschwerde lasse ich jetzt mal außer vor.

Das wäre in dem Fall (finanzielle Beschwer) auch wirklich übertrieben :wink:

Entschuldigung! Ich dachte, das wären evtl. wichtige
Hinweise, da der fiktive Richter das geltende Recht nicht
berücksichtigte und auch in der Vehrandlung nicht erkennen
ließ, oder erörterte, dass es auf eine solche Entscheidung
hinausläuft.

Das ist erstens Ihre Ansicht, die wie hier nicht prüfen können, da wir das Verfahren nicht kennen, und läuft zudem dennoch auf das Selbe hinaus: Die Frage nach einem Rechtsmittel gegen ein Urteil (die Kritik, der Richter hätte geltendes Recht nicht berücksichtigt, liegt ja jeder Berufung gegen ein Urteil zugrunde, da der Berufungskläger der Ansicht ist, dass der Richter das Recht bei „richtiger Berücksichtigung“ anders angewendet hätte). Der Richter muss im Übrigen nicht sagen, wie das Verfahren ausgeht.

Die ist lt. Recherche wohl nicht so einfach.

Naja, nicht so einfach ist relativ. Wenn Vorbringen garnicht zur Kenntnis genommen wurde, ist der Antrag möglicher Weise begründet. Man kann ihn nur nicht mit dem Argument stellen, die Entscheidung sei falsch.

Zwar hätte bei der 1. Klageerwiderung eine Entgegenung
stattgefunden zur geforderten rückwirkenden Mietminderung und
Beweisnennung, wurde aber in Verhandlung wie gesagt nicht
näher erörtert.

Das ist per se auch nicht zwingend notwendig. Die Verhandlung stellt im Zivilprozess nur einen kleinen Ausschnitt dessen dar, was eigentlich der Prozessstoff ist, und das ist der in den Schriftsätzen. Wenn der Richter bestimmtes Vorbringen nicht erörtert, kann das aber auch bedeuten, dass er es nicht für entscheidungserheblich hält.

Ein rechtzeitig eingereichter Schriftsatz der Gegenpartei der
nochmal explizit die Minderungsgründe behauptet wäre der
Beklagten aber erst nach der Verhandlung zugegangen.
Vorosrglich erklärte die Beklagte nochmals und führte aus,
dass eine Mietminderung nicht gerechtfertigt war. Allerdings
ohne Hinweis auf Urteil des BGH und den § 536b. Aber dies muss
ja der richter prüfen und die BGH-Rechtsprechung bei der
Entscheidung „von Amts wegen“ einbeziehen.

Würde dies 321a ZPO erfüllen?

Wohl eher nicht. Denn das Vorbringen, dass die Beklagte danach brachte, wurde ja offensichtlich schon zuvor gebracht. Zudem handelt es sich ja um reine Rechtsausführungen, die wie Sie selbst sagen, das Gericht von sich aus prüft.

Es wäre lieb, wenn du darauf eingehen könntest und vielleicht
Nerv hast auf die fiktive Sachlage näher einzugehen.

Sorry, aber ich werde hier nicht irgendwelche Urteile durchsehen und dann Vermungen über einen Fall anstellen, den ich nicht kenne.

Angenommen die Frist läuft bald ab und ein Rechtsanwaltstermin
ist vorher nicht zu bekommen.

Der Antrag kann auch ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Er muss natürlich entsprechend begründet sein. Vielleicht hilft die Rechtsantragsstelle am hiesigen Amtsgericht (wobei sich mir aus dem bisherigen Vorbringen noch nicht erschließt, warum der Antrag begründet sein sollte, und es entstehen weitere Kosten, wenn dieser zurück gewiesen wird).

Kann es rechtliche Nachteile haben, wenn man dies
„Beschwerde“ einreicht?

Den Satz verstehe ich nicht. Was bedeutet „dies Beschwerde einreicht?“ Wenn damit gemeint ist, dass der Antrag als Beschwerde bezeichnet wird, erschließt sich mir der Sinn nicht, denn ein solches Rechtsmittel gibt es gegen ein Urteil nicht. Man läuft also nur Gefahr, dass das Gericht den Antrag nicht im Sinne des Antragstellers auslegt.

Gruß
Dea

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Danke owt