Liebe Experten,
die Lösung des folgenden (eigentlich sehr einfachen) Falls aus einer AG ist mir leider unklar:
„Der RA wird beauftragt, den Mandanten wegen Durchsetzbarkeit einer Forderung von 10.000,- zu beraten. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt der RA zu dem Ergebnis, dass die Forderung nur in Höhe von 4.000,- begründet und durchsetzbar ist. Es finden mehrere Beratungsgespräche wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage statt. Der Mandant beauftragt den RA daraufhin, Klage wegen 4.000,- zu erheben. Welche Gebühren kann der RA erheben?“
Die AG-Leiterin ging ausweislich meiner Mitschrift von einer Geschäftsgebühr für einen Gegenstandswert von 4.000 aus. Für die 10.000 gäbe es keine Geschäftsgebühr, weil das Betreiben des Geschäfts eine Außenwirkung voraussetze, und die sei hier nicht gegeben, weil die 10.000 ja nicht geltend gemacht werden. Erste Frage: Stimmt das? Eine befreundete Rechtsanwaltsfachangestellte behauptet, es falle trotzdem eine Geschäftsgebühr an. Leider habe ich keinen RVG-Kommentar.
Klar ist, dass eine Verfahrensgebühr für die 4.000 anfällt. Aber wieso bzgl. dieses Betrages eine Geschäftsgebühr? Entweder für 10.000 oder gar nicht, aber für 4.000…?
Es wäre nett, wenn mir jemand was dazu sagen könnte.
Danke + Gruß,
Levay