[ZPO] Schriftliches Verfahren b. längerer Anreise?

Laut ZPO gilt ja der Grundsatz der Mündlichkeit. Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht auch das schriftliche Verfahren anordnen.

Mich würde mal interessieren, wie es mit Parteien aussieht, die eine längere Anreise zum Gericht haben (anderer Wohnort z. B.). Als Grund könnte man ja eben eine lange Anreise angeben, was nicht im Verhältnis steht.

Für die Beweisaufnahme gibt es ja auch den beauftragten oder ersuchten Richter. Gibt es so eine Möglichkeit auch für die Parteien selber?

Falls vorhanden, würde mich natürlich auch diesbezügliche Rechtsprechung interessieren.

Mathias

Hi Mathias,

in den meisten Vorladungen steht doch sinngemäß: Wenn sie zu diesem Zeitpunkt außerhalb Ihres Wohnortes sind… geben Sie Entfernung an… blablabla…"
Wenn du dem Gericht einen nachvollziehbaren Grund angeben kannst (700km entfernt) kann und wird je nach Dringlichkeit deiner Aussage eventuell eine Aussage unnötig oder das Gericht findet andere Wege (Polizeistation u.ä.) wie du deine Aussage aBGEBEN KANNST:

Meine Meinung…
BJ

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in den meisten Vorladungen steht doch sinngemäß: Wenn sie zu
diesem Zeitpunkt außerhalb Ihres Wohnortes sind… geben Sie
Entfernung an… blablabla…"
Wenn du dem Gericht einen nachvollziehbaren Grund angeben
kannst (700km entfernt) kann und wird je nach Dringlichkeit
deiner Aussage eventuell eine Aussage unnötig oder das Gericht
findet andere Wege (Polizeistation u.ä.) wie du deine Aussage
aBGEBEN KANNST:

Kann es sein, dass du das mit der Beweisaufnahme verwechselst? Bei Zeugenladungen ist das sicherlich kein Problem. Hier geht es aber um die Parteien selber. Dazu habe ich keine weiteren Regelungen finden können.