ZPO und Finanzgerichtsbarkeit

Hallo,

nachdem ich meinen ersten Artikel eben wegen „zwischenzeitlicher Wissensvermehrung gelöscht“ habe, nochmal die Frage etwas abgewandelt:

Angenommen, es ist ein Prozess am FG anhängig. Wegen § 240 ZPO ist ein Zivilprozess wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen.

In der FGO finde ich aber nichts Entsprechendes. Ich habe mir die FGO noch mal angesehen und bin auf § 155 FGO gestoßen: Wäre eurer Meinung nach über § 155 FGO eine analoge Anwendung des § 240 ZPO möglich?

Gruß,
Oskar

Hallo,
nur so eine (wahrscheinlich etwas unausgegorene) Idee: Art. 19 IV Satz 1 GG bestimmt, dass dann, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ihm der Rechtsweg offensteht. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist vielleicht die Argumentation nicht ganz unschlüssig, dass durch die Fortführung des Verfahrens am FG - welches sich gegen Maßnahmen der Finanzbehörden, in der Regel gegen deren Bescheide richtet - eine solche Rechtsverletzung eintreten kann und das Regelungsdefizit daher als echte Gesetzeslücke anzusehen ist, die durch die von dir vorgeschlagene Analogie (§§ 155 FGO, 240 ZPO) geschlossen werden kann.
Grüße, Peter

hallo Peter,

danke für die Antwort (ich hoffe, Du hast die eMail-Benachrichtigung eingeschaltet :smile:

Gruß,
Oskar