Liebe Experten!
Androhung (890 II ZPO) oder keine Androhung (§ 888 II ZPO) - warum einmal ja und einmal nein? Weiß das jemand?
Die Antwort, das eine habe pönalen Charakter, das andere Beugungsfunktion, reicht mir übrigens nicht 
Levay
Liebe Experten!
Androhung (890 II ZPO) oder keine Androhung (§ 888 II ZPO) - warum einmal ja und einmal nein? Weiß das jemand?
Die Antwort, das eine habe pönalen Charakter, das andere Beugungsfunktion, reicht mir übrigens nicht 
Levay
Hallo,
Zöller sagt, die Anhörung nach § 891 S. 2 gäbe dem Schuldner bereits die Gelegenheit, seine Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, daher keine Androhung bei § 888.
Doch ob das so schlüssig ist 
VG
EK
Nee, is’ nicht schlüssig. Im Fall von § 888 ZPO gilt § 891 ZPO ja auch.
Okay, ich versuch’s mal (bin aber mehr Ökonom als Jurist, soviel zum Haftungsausschluss): Bei 888 geht es ja um eine Handlung, die (nur) vom Schuldner selbst vorgenommen werden muss, bei 890 um ein Nichthandeln (Unterlassung, Duldung).
Der Anspruch des Gegners auf Handlung wird i.a. doch aus irgendeinem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (oder einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit) resultieren. Der Schuldner weiss also normalerweise doch recht gut (aus Vertrag, Urteil), dass er zu handeln verpflichtet ist und was genau er zu tun hat. Er könnte einfach erfüllen, wenn er es nicht tut, ist er bereits im Unrecht.
Der Anspruch auf Unterlassung kann dagegen ja aus vergleichsweise heiterem Himmel über den Verpflichteten hereinbrechen. Die Androhung versetzt ihn überhaupt erst in die Lage zu wissen, was genau er unterlassen soll. Wenn ich ein Buch über Rechtsforen im Internet plane, und Du mit Deiner Rolle in dem Manuskript nicht einverstanden bist, dann kannst Du mich mit einer einstweiligen Verfügung überziehen - ohne die Androhung von Ordnungsgeld wüßte ich ja gar nicht, dass ich es zu unterlassen habe, das Buch herauszubringen.
Keine Sorge, ich habe keine derartigen Pläne. Konzentier’ Dich also ruhig aufs Mündliche 
scio
Danke für deinen Beitrag.
Ich persönlich kann die Argumentation nicht ganz nachvollziehen, denn ein vollstreckbarer Titel muss doch in beiden Fällen vorliegen. Und warum nun im einen Fall noch eine Androhung (die eh mit dem Titel verbunden werden kann!), im anderen nicht? Es ist so oder so, also in beiden Fällen, klar, was zu tun oder zu unterlassen ist.
Rätselhaft!
Levay
PS. Ich frage das gerade WEGEN meiner mündlichen Prüfung 
Hallo Levay,
das OLG Koblenz, Beschluß vom 27.11.1996 - 5 W 648/96 NJW-RR 1997 Heft 21 1337 begründet so:
„…Denn durch die Androhung wird das Zwangsvollstreckungsverfahren nur unnötig verlängert, wofür es schon deshalb keine sachliche Rechtfertigung gibt, weil der Schuldner bei sofortiger Festsetzung des Zwangsgeldes dessen Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden kann, daß er seine titulierte Verpflichtung nunmehr erfüllt. Der Zwangsgeldbeschluß selbst ist also hier erst das „Beugemittel“ und damit letztlich die Androhung, die der Schuldner abwenden kann.“
VG
EK
Hallo Levay,
das OLG Koblenz, Beschluß vom 27.11.1996 - 5 W 648/96 NJW-RR
1997 Heft 21 1337 begründet so:„…Denn durch die Androhung wird das
Zwangsvollstreckungsverfahren nur unnötig verlängert, wofür es
schon deshalb keine sachliche Rechtfertigung gibt, weil der
Schuldner bei sofortiger Festsetzung des Zwangsgeldes dessen
Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden kann, daß er seine
titulierte Verpflichtung nunmehr erfüllt. Der
Zwangsgeldbeschluß selbst ist also hier erst das „Beugemittel“
und damit letztlich die Androhung, die der Schuldner abwenden
kann.“
Aber gilt das mit der (unnötigen) Verlängerung nicht erst recht i.H. auf Unterlassung/Duldung durch den Schuldner? Die sollte doch auch möglichst ab Urteil durch Ordnungsgeld durchsetzbar sein, und nicht erst nach einer Androhung.
Ich habe auf scholar.google mit den keywords „888 890 zpo androhung“ folgendes Buch gefunden, das einige nette Infos und Analysen zu enthalten scheint: „Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld“
Von Oliver Remien (rechtsvergleichend, D/UK/F). Link:
http://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=zYTrkRCebC…
einfach in die Browser-Zeile kopieren und in der Such-Funktion Androhung eingeben, dann gibt’s ein paar Seiten zu dem Stichwort zum Anklicken.
Jetzt aber weiterarbeiten,
scio
Klingt gut. Danke! (owT)
.