Zu § 2325 Abs. 3 BGB::Neue Fassung...."Abschmelzungsregelung"

Liebe/-r Experte/-in,

Vielen Dank, dass Sie sich hier zur Verfügung stellen.

Ich habe eine Frage…zu folgendem Sachverhalt…

Ist es richtig, dass die neue Fassung des § 2325 Abs 3 BGB …sog. Abschmeldungsregel…im folgenden nicht
anwendbar ist…

Die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien
bei denen der Schenker…sich den Nießbrauch vorbehält…
betrifft das Abschmelzungsmodell nicht.

Konkret…meine Mutter hat vor 1 Jahr das Elternhaus
an meine Nichte verschenkt…und wohnt mit in dem
Haus.

Wenn meine Mutter innerhalb von 10 Jahren nach der
Schenkung verstirbt habe ich einen sogenannten
Pflichteilsergänzungsanspruch…den ich gegenüber
dem Beschenkten geltend machen kann…dabei greift
das Abschmeldungsmodell nicht, weil meine Mutter
Nießbrauch an dem Geschenk hatte.

Die 10 Jahres-REGELUNG FINDET ALSO GENAUSO ANWENUNG
WIE VOR DER NEUEN FASSUNG DES § 2325 Abs.3 BGB
WEIL DIE SCHENKERIN EINEN NIE?BRAUCH AN DER SACHE HATTE.

Ist meine Auslegung so korrekt ???

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Frdl. Grüsse
Christiane

herzlich möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Anfrage bedanken.

Die Frage, worauf sich die Pflichtteilsergänzung erstreckt, ist heftig diskutiert. Gerade hat der Bundesgerichtshof „geklärt“ ob die Beiträge oder die Ausszahlung der Versicherungssumme bei der Pflchtteilsergänzung anzusetzen ist.

Die Pflichtteilsreform hat zum 1.1.2009 das sog. Abschmelzungsmodell bei ergänzungpflichtigen Schenkungen vorgesehen, wonach sich der ergänzunspflichtige Beitrag um jeweils jährlich 1/10 verringert.

Grundsätzlich begrinnt die 10-Jahresfrist im Zeitpunkt der Schenkung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht das Gesetz außer bei Schenkungen zwischen Ehegatten nicht vor, o dass nach dem Gesetz mit der Schenkung Ihrer Mutter an die Nichte die Frist beginnen müsste.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung geurteilt, dass die Frist nicht beginne, wenn beim Schenker - Ihre Mutter - der wesentliche Nutzwert verbleibe. Dies ist bei einem Nießbrauchsvorbehalt meist der Fall.

In Ihrem Fall sollte anhand des Übergabevertrages von einem Fachanwalt für Erbrecht geprüft werden, ob die Voraussetzungen dieses BGH-Urteils erfüllt sind.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter: http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

hallo Christiane,
mit dem neuen Abschmelzungsmodell habe ich mich leider noch nicht beschäftigen können. Meine aufgrund Ihrer Anfrage vorgenommene Recherche hat mir keine eindeutigen Ergebnisse gebracht. Beide Meinungen sind leider durchgehend nicht begründet worden, so dass ich Ihnen z. Zt. keine verlässliche Antwort geben kann.
Nach meiner Meinung ist das Nießbrauchrecht zu kapitalisieren und von dem Immobilienwert in Abzug zu bringen. Der Rest ist als Schenkung wie jede andere zu betrachten; also unter Berücksichtigung des A.modells. Sollte ich noch etwas Gegenteiliges finden, schreibe ich Ihnen.
Freundliche Grüße aus dem nördl. Wesertal
H.G.
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