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Ein Lagerraum gehöre Eheleuten im gemeinschaftlichen Haus je zur Hälfte,
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der gewerbetreibende Mann miete die Raumhälfte seiner Frau,
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die Hälfte des Lagerraums sei größer als 1/5 des Hauses bzw. mehr als 20500€ Wert, so dass kein Bagatellfall vorliegt hinsichtlich der Zuordnung zum „notwendigen Betriebsvermögen“
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der Mann nutze das Lager aber zu 10% – 50% privat, nur den Rest gewerblich,
Kann man den Lagerraum dann sicher dem Privatvermögen zuordnen?