Zu Erbrecht, Grundbuch

Liebe/-r Experte/-in,Hallo
nach dem Tod meines Vaters und anschließender Erbteil auszahlung (1/8 des Hauses) stehe ich plötzlich mit im Grundbuch. Warum? - Ich habe kein interesse am Haus.
Eingetragen waren zum Todeszeitpunkt mein Vater, meine Mutter und meine Schwester.
Ebenso ist plötzlich mein Schwager eingetragen.
Alles ohne mein wissen und ohne meine Zustimmung.
Auch gibt es auf einmal eine Grundschuld von der ich nicht wusste.
Ist das alles korrekt ?
Und steht mir ein Mitspracherecht zu wenn es um säumige Mieter oder so geht
Danke vorab für die Mühe

Sehr geehrter Gert,

es ist zu vermuten, dass es nach dem Tode Ihres Herrn Vaters eine Verlassenschaftsabhandlung gegeben hat. Diese wurde im Beisein aller Erbberechtigten vollzogen. In diesem Prozeß musste der abhandelnde Jurist die Aufteilung des Eigentums ausführen und dessen finanzielle bzw. wertmäßige Verteilung.
Davon musste ein Protokoll ausgefertigt werden, welches alle Parteien unterschreiben mussten.
Mangels Barvermögen bzw. mangels Ablösebereitschaft anderer Erbberechtigter blieben wahrscheinlich die Erbanteile von Ihnen und Ihrem Schwager übrig.
Weder Sie noch Ihr Schwager haben bei der Verlassenschaftsabhandlung Ihren Erbverzicht beurkundet, dadurch wurden Sie beide also zusätzlich als Miteigenümer der väterlichen Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Daraus entstehen Ihnen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Einheitswert der Liegenschaft mit Hebung und davon Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr anteilmäßig). Genaue Auskunft gibt Ihnen sicher der abhandelnde Notar oder Rechtsanwalt.
Sollten Sie die Erbabhandlung aber nicht unterschrieben haben, dann dürfen Sie sich am ausführenden Juristen schadlos halten. Er ist für diess Aktivität rechtlich verantwortlich.
Mein Vorschlag: Rufen Sie dort an und lassen sich aufklären!
Schönen Gruß aus Graz,
Klaus Went

P.S.: Mitspracherecht bei säumigen Mietern mag es geben, aber die Mehrheit der Eigentümer bestimmt!

Sie haben aufgrund des Ihnen bekantnen Testamentes nicht nur Geld, sondern auch einen Anteil Immobilienvermögen geerbt. Gegegnüber Mietern ist stes die Erbengemeinschaft insgesamt oder ein von ihr bestellter Bevollmächtigter berechtigt. Das Grundpfandrecht haben Sie in der nominellen Höhe anteilig mitgeerbt. Den Valutenstand können Sie mit den anderen Erben gemeinsam bei der Bank erfragen. Sie
können Miteigentümer bleiben oder sich Ihren Immobilienanteil wertmäßig auszahlen lassen. Möchten die anderen Erben dies nicht, dann besteht die Möglichkeit, die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung aufzulösen. Mit den Kosten treten Sie alleine in Vorlage und erhalten das Geld später nach Abzug evtl. Vorlasten anteilig aus dem verbleibenden Versteigerungserlös zurück.

Hallo,
die Eintragung ins Grundbuch erfolgte wahrscheinlich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. Dadurch sind Sie Miteigentümer des Grundstücks geworden und haben natürlich auch ein Mitspracherecht allerdings haften Sie auch für die eingetragene Grundschuld, da diese an das Grundstück gekoppelt ist. Wenn Sie kein Interesse an dem Grundstück haben, dann können Sie ja versuchen Ihren Anteil an einen anderen Miteigentümer zu veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski

Darf ich nochmal nachhaken?
Mir wurde von meiner Mutter 1/8 des Hauswertes angeboten und darüber wurde von einem Notar eine Urkunde aufgesetzt.
In dieser Urkunde steht das ich auf alle weiter Forderungen verzichte.
Somit war mir eigentlich klar das ich mit dem Haus UND den anderen Erben nichts mehr zu tun habe.
Außerdem hatte meine Schwester ein Anteil am Haus, NICHT mein Schwager.
Die Immobilie soll nun Zwangsversteigert werden, demnach stünde mir, als miteigentümer, ja einen Anteil von Erlös zu.

Laut Grundbuchsrecht stünde Ihnen ein Anteil am Erlös zu, in der Tat!
Wenn das von jemand angefochten wird, dann wird der Erbenmachthaber gefragt werden, ob er denn von Ihrem Erbverzicht nichts weiß, und was daraus wurde.
Wenn der Notar mit dem Erbverzicht auch gleichzeitig der Erbenmachthaber war, dann hat er ein Problem.
Sie dürfen sich allerdings auch die Eintragung ins Grundbuch nicht bewußt erschlichen und den Erbverzicht bei Einvernahme nicht unterschlagen haben.
Alles Gute,

Klaus Went

So wie Sie den Vorgang schildern, ist Ihre Miteigentümerschaft in der Tat merkwürdig. Es könnte sein, dass Sie die Eintragung aus einer maschinellen Mitteilung des Gerichts ersehen haben, die oft für Laien verwirrend sind. Ein persönl. Besuch dort (es geht nur schriftlich oder persönl.) können Sie alles aufklären. Nur auf diese Info können Sie sich verlassen, da nur die Eintragungen verbindlich sind.
H.G.