Zu erwartende 'Höchststrafe' GEZ

Hallo,

ich denke die grundsätzlichen Dinge zur GEZ findet man recht schnell hier und sonst im Internet. Also Dinge wie Befugnisse der GEZ Mitarbeiter, anmeldepflichtige Geräte und so weiter.
Als strittig habe ich wahrgenommen ob nicht gezahlte Beiträge verjähren.
Nehmen wir an sie täten es nicht. Und nehmen wir an die GEZ weist den Besitz von Rundfunkgeräten in einem Haushalt nach. Diverse Auskünfte, Aussagen oder Unterschriften hat die betreffende Person nie gegeben.
Wie hoch ist der maximale „Schaden“ desjenigen? Monatlicher Betrag * 4 Jahre (oder mehr) + Ordnungsgeld=?

a) liegt es - wenn ich das richtig verstanden habe - an der GEZ nachzuweisen wie lange das/ die Geräte schon bereit gehalten werden? Wir nehmen an, dass das nicht möglich ist. Kommt die GEZ ihrer Beweispflicht nicht nach gilt automatisch das Wort der Gegenpartei?
b)es ist so oder so eine Ordnungswidrigkeit begangen worden (richtig?), wer legt die Höhe fest, wovon hängt diese ab? Wird ein Ordnungsgeld auch fällig wenn man (siehe c) einer Forderung seitens der GEZ nachkommt?
c)wenn die GEZ zwangsanmeldet, Forderungen für die letzten 4 Jahre stellt und diese geleistet werden, sind trotzdem noch juristische Dinge zu klären?
d) neben der Ordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung, ist es eine davon unabhängige weitere Ordnungswidrigkeit seiner Auskunftspflicht nicht nachzukommen. (Damit sind keine Falschaussagen gemeint)

Vielen Dank
KG

Hallo KG,

zur ersten Frage kann ich nicht antworten. Man wird wohl soviel nachzahlen müssen wie bewiesen werden kann.
§ 4 Abs. 4 RGebStV regelt die Verjährung:
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§ 7 Abs. 4 RGebStV regelt die Zahlung ohne rechtlichen Grund:
(Zwangsanmeldung)
Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.
Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§ 9 Abs. 1 RGebStV regelt die Ordnungswidrigkeiten:
_Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
  2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet._

§ 9 Abs. 2 RGebStV sagt weiter folgendes:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hierzu die Rechtsgrundlage:
http://www.gez.de/aufgaben/rechtsgrundlagen/

Schönen Gruß

Wie hoch ist der maximale „Schaden“ desjenigen? Monatlicher
Betrag * 4 Jahre (oder mehr) + Ordnungsgeld=?

Rundfunkgebühren für max 4Jahre keinen Cent mehr
(Bei der Berechnung darauf achten, dass vor 2008 niedrigere Gebühren verlangt wurden also nicht einfach 48* Die aktuelle Gebühr sondern x*die neue + y* die alte!)

a) liegt es - wenn ich das richtig verstanden habe - an der
GEZ nachzuweisen wie lange das/ die Geräte schon bereit
gehalten werden? Wir nehmen an, dass das nicht möglich ist.
Kommt die GEZ ihrer Beweispflicht nicht nach gilt automatisch
das Wort der Gegenpartei?

Ja

b)es ist so oder so eine Ordnungswidrigkeit begangen worden
(richtig?), wer legt die Höhe fest, wovon hängt diese ab? Wird
ein Ordnungsgeld auch fällig wenn man (siehe c) einer
Forderung seitens der GEZ nachkommt?

Das ist Theorie blabla, die MAXIMAL mögliche Strafe beträgt 1000€ (In den GEZ Briefen versucht man einem weis zu machen, dass sie immer genau 1000€ beträgt). In der Geschichte der BRD wurde noch NIE eine Ordnungsgeld verhängt weder 1€ noch 1000€.

c)wenn die GEZ zwangsa nmeldet, Forderungen für die letzten 4
Jahre stellt und diese geleistet werden, sind trotzdem noch
juristische Dinge zu klären?

Man kann Widerspruch einlegen mit der Behauptung:„Ich habe gestern erst die Geräte angeschafft“ Die sollen mal das Gegenteil beweisen.
Falls man so doof ist und zahlt hat man nichts zu mehr zu befürchten.

d) neben der Ordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung, ist es
eine davon unabhängige weitere Ordnungswidrigkeit seiner
Auskunftspflicht nicht nachzukommen. (Damit sind keine
Falschaussagen gemeint)

Nein