hallo
mal angenommen jemand bekommt angeboten 10.000 euro zu verdienen.
er muss dazu lediglich 110.000 euro von einem ausländischen konto im empfang nehmen ( auf sein konto überwiessen ) und 100.000 euro auf ein anderes ausländisches konto weiterleiten ( ebenfalls überweissen ).
was würde passieren wenn diese person erwischt wird ? und was passiert mit den 10.000 euro ( falls noch vorhanden ) ?
die person ist noch nie straffällig gewessen
mfg
Hallo,
mal angenommen jemand bekommt angeboten 10.000 euro zu verdienen.
er muss dazu lediglich 110.000 euro von einem ausländischen konto im empfang nehmen (auf sein konto überwiesen) und 100.000 euro auf ein anderes ausländisches konto weiterleiten (ebenfalls überweisen).
was würde passieren wenn diese person erwischt wird? und was passiert mit den 10.000 euro (falls noch vorhanden)?
Also zunächst kann ich hier nichts strafbares erkennen, was sicher daran liegt, dass noch entscheidende Informationen über die Herkunft des Geldes fehlen. Da könnte so aus der Hüfte geschossen Betrug und/oder Geldwäsche dahinter stecken. Nun käme es noch drauf an, wo das Ganze stattfindet. So könnte das in der Schweiz anders bewertet werden als in Deutschland. Insofern ist also die Ausgangslage für eine juristishce Bewertung reicht dünn und kann nicht über reine Spekulation hinausgehen.
Grüße
Hallo,
das sieht mir ganz nach Geldwäsche aus. Es ist eine beliebte Methode, inkriminierte Gelder aus dem nachvollziehbaren elektronischen Kreislauf herauszuholen und weiter zu senden, so dass sich die Spur des Geldes verliert.
Strafbar nach § 261 StGB. Maximale Strafandrohung 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei leichtfertigem Nichterkennen, dass das Geld aus einer strafbaren Handlung stammt, ist die maximale Freiheitsstrafe 2 Jahre.
Die 10.000€ verfallen nach § 73 StGB. Es spielt keine Rolle, ob der Täter die 10.000 € noch besitzt oder schon ausgegeben hat. Die 10.000 € werden notfalls in das private Vermögen (als Wertersatz nach § 73 a StGB) vollstreckt. Evtl. könnte sogar der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) angewandt werden.
Die 100.000 € können nach § 74 StGB eingezogen werden. Sollte das Geld schon weg sein oder sich herausstellen, dass der Täter die Tat schon mehrfach begangen hat, so haftet er ggf. auch für die gesamte gewaschene Summe nach § 74c StGB (Einziehung des Wertersatzes).
Die gesetzlichen Strafvorschriften zur Geldwäsche sind vordergründig recht hart; allerdings sind Geldwäscheermittlungen recht aufwändig, da zweigleisig ermittelt werden muss. Es muss die Geldwäschehandlung an sich, aber auch die Ursprungstat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bewiesen werden. Im Gesamten ist daher der § 261 StGB eher ein stumpfes Schwert.
Sollte aber der Nachweis gelingen, dann geht es nicht nur an die Freiheit, sondern auch an das eigene Vermögen. Wegen der Höhe der gewaschenen Gelder könnte man dann ganz schnell mittellos werden.
Gruss
Iru
Ich sag dir mal, was passieren wird:
Derjenige wird tatsächlich einen Geldbetrag, sagen wir mal 1200€, auf sein Konto bekommen.
Und er wird dann - vermutlich über Western Union - einen großen Teil, vielleicht 1000€, davon an den Auftraggeber weiterleiten.
Drei Tage später bucht aber die Bank die ganzen 1200€ vom Konto zurück, da sie aus betrügerischen Aktivitäten stammt (Phishing und andere Betrugsarten).
Nun steht man selber plötzlich nicht mehr mit 200€ Gewinn, sondern 1200€ Verlust da.
In wie weit dann der Staatsanwalt gnädig sein wird, weil man mit dem Verlust des Geldes schon genug gestraft ist, weiß ich nicht.
Hallo,
Drei Tage später bucht aber die Bank die ganzen 1200€ vom
Konto zurück, da sie aus betrügerischen Aktivitäten stammt
(Phishing und andere Betrugsarten).
warum und mit welcher Berechtigung sollte das ein Geldinstitut machen? Wenn ein Geldinstitut den Verdacht einer der von dir genannten Straftat hat, so könnte sie allenfalls eine Geldwäschemitteilung machen oder das Konto sperren. Unmittelbar eingreifen dürfte sie aber nicht.
In wie weit dann der Staatsanwalt gnädig sein wird, weil man
mit dem Verlust des Geldes schon genug gestraft ist, weiß ich
nicht.
Der 73 StGB kennt nur das Bruttoprinzip, es wurde etwas erlangt und dafür haftet der Täter. Hat er das Erlangte nicht mehr, so haftet er mit seinem Privatvermögen. Der 73 StGB ist keine Kann-, sondern eine Muss-Vorschrift. Es gibt allenfalls eine Härteklausel nach 73c StGB.
Gruss
Iru
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Das ist Geldwäsche. Darüber gibt es bereits einiges zu lesen.
Hallo
was würde passieren wenn diese person erwischt wird ? und was
passiert mit den 10.000 euro ( falls noch vorhanden ) ?
Wie es unter dem Gesichtspunkt des Finanzstrafrechts aussieht, wurde ausführlich geschildert. Sollte dieses nicht zur Anwendung kommen, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass das transferierte Geld aus einer kriminellen Handlung stammt, könnte noch ein Beihilfe- oder ein außenwirtschaftlicher Tatbestand verwirklicht werden (wenn der Empfänger z. B. mit internationalem Haftbefehl gesucht wird/ein Embargo verhängt wurde/…). Sonst kommt noch ein Steuerstrafverfahren in Frage, falls die 10.000 „verdienten“ Euro nicht als Einkünfte erklärt und versteuert werden.
Ach so, die Bundesbank hat nach § 59 Außenwirtschaftsverordnung unter Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro von jedermann eine förmliche Meldung über alle gebietsfremd ein- und ausgehenden Zahlungen von mehr 12.500 Euro zu kriegen. Diese Zaunlatte kriegt man zwar als vergesslicher Normalbürger nicht übergebraten, aber wenn man jemanden nicht über Geldwäsche oder Steuerhinterziehung drankriegt, dann eben so. Im Vorbeigehen zehntausend Euro geschenkt bekommen und dazu den naiven Engel markieren lässt einem kein Strafverfolger durchgehen.
Gruß
smalbop
Hallo
Geht in die richtige Richtung, aber genau falsch rum 
Er wird per Western Union eine Geldanweisung bekommen und die löst er ein, oder er bekommt von einem ihm Fremden das Geld überwiesen (zB mit Rechnungsnummer oder Kaufhinweis als Auftragsgrund). Anschliessend soll er (schnellstens) eine Überweisung von seinem Konto ins Ausland tätigen.
Kurze Zeit später sagt ihm seine Bank, das die Western Union Anweisung geplatzt ist, oder noch etwas später meldet sich jemand bei ihm, das er Geld oder Ware zurückbekommen will, er habe ja schliesslich wie im Kaufvertrag beschrieben das Geld pünktlich überwiesen.
Und da er selbst die Folgeüberweisung veranlasst hat (also kein Einzug oder so), kann er sein Geld nicht mehr zurückholen.
In wie weit dann der Staatsanwalt gnädig sein wird, weil man
mit dem Verlust des Geldes schon genug gestraft ist, weiß ich
nicht.
Typischwerweise nicht, es wird zwar nicht unbedingt Vorsatz, aber mindestens Fahrlässigkeit oder Bösswilligkeit angenommen, und man ist wegen Geldwäsche, Beihilfe etc. dran.
Gruß, DW.
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