Zu geringe Zahlung auf eingeräumtes Skonto

Hallo zusammen,

ich schreibe hier gerade ein Rechnungsprogramm für einen Baubetrieb. Dabei ist eine Frage aufgekommen, die wir (mangels Erfahrung) nicht klären konnten.

Einige ausgehende Rechnungen (= unsere Forderung) gewähren ein Skonto, d.h. der zahlbare Betrag verringert sich bei Zahlung vor Endfälligkeit.

Beispiel mit „plakativen“ Zahlen, Ausstellung am 15.08.:

Zahlung bis fälliger Betrag
20.08. 95
25.08. 97
31.08. 100 (Endfälligkeit)

Wie ist zu verfahren, wenn der Kunde am 19.08. nur 93 zahlt? Klar, er könnte die die fehlenden 2 bis zum 20. nachzahlen. Aber wenn er das nicht tut? (Annahme: keine berechtigten Einreden, Minderzahlung ist also unberechtigt).

Meine Theorie: Eigentlich ist Skonto ein Verzugszins. Die Forderung sind also eigentlich nur 95, und die 2 bzw. 3 „Zusatz“ sind Zinsen für den eingeräumten Kredit über 5 bzw. 10 Tage. Die Zinssätze sind horrend:
Für den 20.-25.: ~151%
Für den 25.-31.: ~185%

Da die „Zinsen“ aber immer davon ausgehen, dass vorher keine Zahlung geschieht, frage ich mich nun: gelten diese Zinssätze dann auch für den „offenen“ Betrag? Man könnte ja sagen, die +3 Zins für die 2. Periode stehen uns nicht zu, weil ja nicht der volle Betrag finanziert werden muss. Andererseits kann man wohl kaum zumuten/zulassen, dass der Kunde diese Mechanik selbst durchrechnet.

Wie ist zu rechnen? Muss gar eine neue Rechnung entstehen? Oder wird einfach nach Endfälligkeit geprüft: 100 Forderung, 93 bezahlt = 7 offen?!

Gruß und Dank
Atrus

Ich bin in der Buchhaltung eines Bauunternehmens. Wenn wir mal unberechtigter Weise (zu viel) Skonto abgezogen haben, bekommen wir einfach ein Schreiben mit Skontonachforderung. In dem vorher beschriebenen Fall also 2 Euro Nachforderung.

Ich bin in der Buchhaltung eines Bauunternehmens. Wenn wir mal
unberechtigter Weise (zu viel) Skonto abgezogen haben,
bekommen wir einfach ein Schreiben mit Skontonachforderung. In
dem vorher beschriebenen Fall also 2 Euro Nachforderung.

Hallo,
danke für deine Antwort.
Aber: ist das allgemeiner Usus?
Und was passiert, wenn die 2 Euro nicht beikommen? Auf welchen Betrag lautet die Mahnung, wenn außer der ersten (zu geringen) Zahlung nichts mehr eingeht?
Gruß und Dank
Atrus

Hi Atrus,

erst einmal ist Skonto eine freiwillige Leistung des Lieferanten der damit die frühe Zahlung des Empfängers belohnt.

Wenn nun der Schuldner zu wenig bezahlt, hält er die Zahlungsbedingungen für das Skonto ja nicht ein, also bekommt er auch keine Belohnung.

Es bleibt Dir natürlich unbenommen, den höheren Skontoabzug (als solches würde ich Deinen vorliegenden Fall bezeichnen) zu akzeptieren. Wenn Du das nicht willst, kannst Du auch nur den Differenzbetrag zwischen Zahlung und skontiertem Gesamtbetrag mahnen oder aber den Differenzbetrag zwischen originalem Gesamtbetrag und Zahlbetrag (so würde ich es machen).

bye
Rolf

Hallo Rolf,
danke für den Ansatz.

Man kann das Skonto aber auch als „Verzugszins“ ansetzen, d.h. es wird nicht die frühe Zahlung belohnt, sondern die späte bestraft. Und dann ist es m.E. nur angemessen, wenn die „Strafe“ für die späte Zahlung die teilweise erfolgte frühe Zahlung berücksichtigt (= wenn die frühe, aber eben nur teilweise Zahlung anteilig „belohnt“ wird).

Es ist im übrigen kein freiwilliges Entgegenkommen, wenn Skonto „gewährt“ wird, sondern ein Verzicht auf Verzugszinsen bei rechtzeitiger Zahlung binnen sehr knapper Frist. Das ist m.E. nicht großzügig, sondern selbstverständlich. Wer Verzug dadurch erzeugt, dass er unzumutbar kurze Fristen setzt, handelt m.E. unlauter. Dass Skonto nicht „großzügig“ vom Rechnungssteller ist, sieht man zudem schon an den unerhörten Zinssätzen, die für diesen Lieferantenkredit angesetzt werden. Natürlich ist der Leistende nicht verpflichtet, Skonto zu „gewähren“. Aber wenn er es tut, impliziert das eine Fälligkeit der Rechnung zum frühesten Skontotermin. Und dieser Termin muss „einhaltbar“ sein, und die Zinssätze sollten realistisch sein.

Da der Verzugszins nur auf die in Verzug befindliche Forderung erhoben werden und die „Teilzahlung“ ja eben diese Forderung reduziert hat (wenn auch nicht auf 0), kann ich eigentlich auch nur den offenen Betrag nachfordern. Alternative: Zurückweisung der zu niedrigen skontierten Zahlung („alles oder nichts“-Prinzip) oder Nutzung als Anzahlung auf den Endbetrag. Die Lösung „einsacken und Endbetrag abwarten“ ist aber die übelste Lösung: Frühzeitig einen Teil der Kohle einsacken und dann noch Verzugszinsen auf alles fordern, als sei nichts bezahlt worden, ist unangemessen.

Gruß
Atrus

PS: Du merkst, ich bin kein Freund von Skonto. :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich bin in der Buchhaltung eines Bauunternehmens. Wenn wir mal
unberechtigter Weise (zu viel) Skonto abgezogen haben,
bekommen wir einfach ein Schreiben mit Skontonachforderung. In
dem vorher beschriebenen Fall also 2 Euro Nachforderung.

Nachtrag: was passiert, wenn nicht der Großteil, sondern nur ein kleiner Teil der skontierten Forderung bezahlt wird. Im Beispiel also: wenn nur 10 EUR bezahlt werden. Bist du sicher, dass du dann auch nur 83 weitere Euro erwartest?

Hiho,

Fullquote solltest Du vermeiden.

Man kann das Skonto aber auch als „Verzugszins“ ansetzen, d.h.
es wird nicht die frühe Zahlung belohnt, sondern die späte
bestraft.

Das ist aber nicht richtig. Bei Skonto handelt es sich um ein Entgegenkommen und keine Strafe. Der Schuldner soll durch Skonto dazu animiert werden, früher zu bezahlen. Bei zu später Bezahlung werden Verzugszinsen berechnet. http://de.wikipedia.org/wiki/Skonto

Es ist im übrigen kein freiwilliges Entgegenkommen, wenn
Skonto „gewährt“ wird, sondern ein Verzicht auf Verzugszinsen
bei rechtzeitiger Zahlung binnen sehr knapper Frist.

Dein Ansatz ist falsch. Für den Verzug gibt es klare gesetzliche Fristen und die sind einzuhalten. Ansonsten gibt es Zahlungs- und Lieferbedingungen und in denen ist vorab zu regeln was wie wann und wo eintritt. Wenn Du dort Skonto einräumst ist es gut, wenn Du es nicht machst, ist es auch gut.

bye
Rolf

Hallo Rolf,

die Wiki-Seite zu Skonto kenne ich. Dort ist aber auch der Ansatz der Skontos als „Verzugszinserlass“ zu finden.

Und auch die Verzugsregeln sind mir bekannt. Verzug ist die Nichtleistung bei Fälligkeit. Der Fälligkeitstermin aber ist frei vereinbar. Und offenbar wird bei Skonto demnach der erste Skontotermin als Fälligkeit genutzt. Dass nach der eigentlichen („letzten“) Fäligkeit der Rechnung noch Mahnverfahren, Schadensersatz etc. zum Zuge kommen, ist richtig, habe ich aber auch nicht bestritten.

Gruß
Atrus

Moin,

die Wiki-Seite zu Skonto kenne ich. Dort ist aber auch der
Ansatz der Skontos als „Verzugszinserlass“ zu finden.

Jepp, als Grundlage der Berechnung. Es bleibt aber dabei: Skonto ist eine freiwillige Leistung des Lieferanten um den Kunden zur früheren Zahlung zu bewegen. Das Skontodatum hat mit dem Zahlungsziel nicht direkt etwas zu tun.

Aber wenn Dir die Skontogabe eh zu blöd ist, warum lässt Du sie dann nicht einfach aus den AGBs raus? MUSST Du Skonto geben?

bye
Rolf

Hi,

ich bin nicht die Baufirma. Ich bin nur der Programmierer und erstelle ein Programm für den gesamten AVA-Prozess. Dazu gehört auch die Rechnungsstellung, wo ja Skonto nunmal möglich ist.

Ich kann aber nur programmieren, was ich entweder inhaltlich verstanden habe oder wasserdicht vorgegeben bekomme. Der Kunde, für den ich das Programm schreibe, kann da nichts zu sagen, da er diesen Fall noch nie hatte. Daher ja die Frage an andere, erfahrene Leute :smile:

Dass die Analogie zum Verzugszins nur „Berechnungsgrundlage“ sein soll, wie du sagst, verstehe ich nicht. Wenn Skonto ein Anreiz zur frühen Zahlung sein soll, kann der Rechnungssteller diesen Anreiz beliebig gestalten. Für dieses Belieben muss er nichts nachweisen; er kann z.B. mehr oder weniger als seine Zwischenfinanzierungskosten ansetzen. Soll er doch einfach hinschreiben, wann was fällig ist, anstatt über die Prozent- bzw. Zinssätze eine Regel vorzutäuschen, die nicht vorliegt. Es ist keine Regel, es ist Willkür. Und die kann man nicht programmieren, sondern man muss die Termine und die Beträge eintippen.

Ich kann auch nicht so recht glauben, dass die Art der Anrechnung von „unvollständig bezahlten“ Forderungen im Ermessen des Kaufmanns liegt.

Gruß
Atrus