Man stelle sich folgenden Situation vor:
Herr X ist todkrank und noch eine kurze Lebenserwartung. Frau Y, seit über 30 Jahren mit ihm verheiratet, verweigert die Pflege. Herr X reicht die Scheidung ein - die aber aufgrund seiner Lebenserwartung nicht mehr durchgehen wird.
Herr X möchte sein Vermögen nun seiner Tochter die ihn pflegt bzw. seinen Enkelkindern vermachen. Sein Testament hat er geändert. ABER: seine Ehefrau kann ja dann ihren Pflichtteil fordern.
Wenn er nun sein Geld (Sparbuch) an die Enkelkinder verschenkt - zu Lebzeiten - kann die Ehefrau dann immer noch einen Teil davon zurückfordern?
Der Pflichtteilergänzungsanspruch kann gegenüber jedermann durchgesetzt werden.
Aber:E kommt ev. § 1933 BGB in Betracht. nach Zustellung der Scheidungsklage würde der Pflichtteilanspruch entfallen. Der Ehefrau steht aber bis zur rechtskräftigen Scheidung in jedem Fall der gesetzliche Zugewinn in Höhe von 1/4 des Vermögens des Erblassers zu.
§ 1933
Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, dann erlischt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Er verliert damit seinen Anspruch auf den Voraus und er verliert insbesondere sein Pflichtteilsrecht, denn auch dieses kann nur bestehen, wenn im Grundsatz ein gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt.
Hallo,
ganz einfach: Ja!
Das nennt sich dann Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Besonderheit ist, dass sich der Anspruch jedes Jahr um 10 % mindert.
mfg
PB
Hallo
Ich denke mal nicht das Sie das Geld zurück fordern kann.
Wen man es noch Notariel beglabiegen lest das man auch seine Sinne beisammen hat,denke ich erst recht nicht.
Gruß Seppel42
Die Ehefrau hat neben den sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch den sog. Ergänzungsanspruch, der sich auf lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) an Dritte bezieht. So kann Sie jedenfalls in Höhe ihrer Pflichtteilsquote den entsprechende Pflichtteilsbetrag verlangen.
Hinzu kommt der möglicherweise noch viel höhere Zugewinnausgleichsanspruch.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrechte finden Sie unter:
htttp://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Er sollte auf jeden Fall einen Anwalt nehmen und die Einreichung der Scheidung amtlich machen. Dann ist die Ehefrau nicht mehr /Pflichtteils-/ erbberechtigt. Auch das Testament entsprechend abfassen.
Ansonsten bekäme sie auch bei enterbung einen Anteil an den Sparbüchern.
Frage ist aber, hat er die Sparbücher während der Ehe angelegt? Dann bekäme sie ja bei der Scheidung ohnehin den Anteil an allem. Hatte er sie schon vor der Ehe, oder selbst durch Erbe aus seiner Familie erworben,dann gehören sie ihm alleine.
Hioer also besser gleich einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen.
Das ist mal ein konkreter Tip, dürfen die Dritten auch die Enkelkinder sein? Oder dürfen es keine Verwandten sein? Ich werde meinen Anwalt mal darauf ansprechen. Danke für die Gedankenanregung
Kann jeder sein, sogar die Nachbarin oder der dem man etwas Gutes tun will.
Mein Mann hat wird vom Onkel auf diese Art und Weise das Sparbuch erhalten und niemand kann etwas dageben tun. Es fällt nicht in die Erbmasse.
ach ja, hätte ich beinah vergesssen. Man kann alles mögliche per Verfügung zu Gunsten Dritter bereitstellen. z. B. Schmuck, Geld, Sachwerte (Auto, usw.)
meines Wissens nach hat der Scheidungsantrag schon eine rechtsverbindliche Wirkung, was bedeuten würde, dass die Ehefrau dann keine Ansprüche mehr hat.
Lieben Gruss von ninja