Lass es doch mit der D StPO …
Wieso, das ist wohl logisch. Wenn ich davon ausgehe, dass die
Rune klar nicht verboten ist, dann kann durch eine klar
erlaubte Rune kein Tatverdacht entstehen.
So klar ist eben nichts.
Ich habe das oben schon geschrieben.
Puderzucker ist auch klar erlaubt. Trage ich ihn in Plastiktüchen mit mir herum kann trotzdem eine Anfangsverdacht einer Straftat bestehen und eingeschritten werden.
Genauso bei Waffen.
Ein Polizeibeamter kann nicht die rechtliche Einordnung aller waffen vornehmen. Das macht eine Spezialdienststelle. Also wird im Zweifel, die identität festgestellt, u.U. ist dazu die Mitnahme zur Dienststelle erforderlich, die waffe wird beschlagnahmt und geprüft, ob sie verboten ist. Auch wenn sich nacher rausstellt sie war erlaubt, bleibt der Eingriff rechtmäßig.
Für die Prüfung, ob eine Festnahme einen unzulässigen Eingriff
in ein Grundrecht darstellt ist es auch völlig egal, ob man im
Detail die StPO kennt oder nicht.
Aha?
Man prüft also die rechtmäßigkeit einer MAßnahme in einem andern Land dann … irgenwie…
Subsumieren und so… naja kann man sich ja ersparen… is eh öde…
Find ich cool das Du das so drauf hast.
Ob jemand Beschuldigter ist
oder nicht ist ein rein formaler Begriff des Prozessrechts
Es ist ein prüfungstechnisch eim materieller Begriff, ein tatbestand, der subsumiert werden muss.
(und die genaue Def. dieses Begriffes kenne ich in der
deutschen StPO wirklich nicht)
Eben. Die ist aber ganz einfach.
Beschuldigter ist der gegen den ein strafermittlungsverfahren geführt wird. Dazu ist sogar nur erforderlich, das beabsichtigt wird eine Strafanzeige gegen die Person zu fertigen.
, aber hat überhaupt nichts
damit zu tun, ob tatsächlich objektiv ein Tatverdacht besteht
oder nicht!
???
Besteht kein Verdacht, darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Man kann auch (amtsmissbräuchlich) jemanden
anklagen und der wird zum Angeklagten ohne dass jemals ein
Tatverdacht besteht.
Anklagen kann in D nur die STA nicht die polizei.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens prüft die StA, ob „genügender Anlaß zur Klage“ gegeben ist (hinreichender Tatverdacht iSd. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO), also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß es im Falle einer Anklageerhebung gegen den Beschuldigten auch zu einer Verurteilung kommen wird. Fällt diese Prognose negativ aus, dann muß die StA das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO); auch insoweit gilt das Legalitätsprinzip.
Es ist jedenfalls nicht
ein rein subjektiver Maßstab des ermittelnden Polizeibeamten
anzulegen
Was denn sonst? Das Wort im Gesetz heißt VERDACHT. Nicht WISSEN.
Verdächtig ist bereits der, (def.
der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in betracht kommt.
(sonst hätte ja jeder Polizist, der
Wahnvorstellungen hat das Recht jemanden festzunehmen, weil er
subjektiv einen Tatverdacht hat).
Er wäre dann wohl schuldlos, was wenig mit dem Thema zu tun hat.
Von Festnahme spricht man in D übrigens nur nur beim vorliegen von Haftgründen.
Ob ein solcher Tatverdacht jetzt tatsächlich bestand oder
nicht kann ich nicht sagen.
Genau das ist der Punkt, dann argumentier doch nicht mit etwas, von dem Du selbst sagtst, das Du es nicht sagen kannst…
Es ist aber auch unmöglich hier
festzustellen, dass der Eingriff gerechtfertigt war.
Letztlich feststellen könnte das nur ein richter.
Anhand der papierlage hier kann man, wenn man sich mit der StPO auskennt, ohne weiteres zu dem Schluß kommen, das zumindest die IDF und die Freiheitsentziehung zur ED - Behandlung rechtmäßig war.
Die
formalistische Begründung über die Stellung der Parteien laut
StPO ist jedenfalls falsch.
Ganz ehrlich - ich würde mir niemals anmaßen über die Rechtmäßigkeit einer Polizeimaßnahme in Ö ein Wort zu verlieren. Aber in D ist die Rechtsanwendung gegen Menschen nach der StPO oder dem Polizeirecht mein Beruf. Wenn ich nichts von der StPO verstünde säße ich schon im Knast oder hätte zumindest viel Geld bezahlt und meinen Job verloren.
Nach dem was ich hier von Dir so lese scheint es in Ö doch völlig anders zu laufen, auch wenn andere Rechtsgebiete verleichbar sein mögen.
Also machs doch so wie ich mit dem Ösi - Recht:
Du hast von deutschen Strafproßessrecht keine Ahnung, also lass es…
M.