Zu recht festgehalten?

Identitästfeststellung - wieso auf der Wache?
Hi!

Sorry, dass ich mal eben bei Euch beiden dazwischen hau ;o)

Nur eine Frage: Wenn die Polizei meine Identität feststellen will, warum reicht es dann denn nicht, wenn ich denen vor Ort meinen Ausweis (soweit gültig) in die Hand drücke?!

Ich meine, ein 2-Meter-Gerät hat doch jeder Beamte bei sich. Rückfragen kann er doch über Funk - oder bin ich da jetzt ganz falsch gewickelt?

Verwirrte Grüße
Guido

Hallo!

nochmals: die Überprüfung der Identität ist keine
Festnahme!

Nicht formell im Sinne der StPO, das ist richtig. Aber eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit iSd BVG zum Schutz der persönlichen freiheit und Art. 5 EMRK.

In Österreich tue ich mir da leichter: lies mal VfGH VfSlg 1992/13.063.

Gruß
Tom

Jetzt weisst Du was ich gemeint habe, oder?

Abgesehn davon reichts mir jetz, das führt ja zu nichts.

Kann Walti bestätigen.

und was willst Du damit sagen?
Hi,

nein, die Person muss nicht mitkommen, wenn sie vor Ort mit
geeigneten Mitteln ihre Identität nachweisen kann: Handy-Anruf
zu Hause --> Ehepartner kommt mit Pass, Anruf in der Firma
—> Chef kommt identifizieren.

Zusätzlich zu dem Posting von Mike:
auch wenn ich nur ein paar Minuten warten muß bis meine Frau/Chef oder wer auch immer kommt, ist meine Freiheit beschränkt und das muß in irgendeiner Form durch ein Gesetz (siehe Mike) geregelt/gestattet sein - abgesehen davon, daß sich die Beamten in den wenigsten Fällen auf derartiges einlassen würden.

Anders betrachtet: eine Person, die - ich sage es nochmals -
einen „Verdacht“ beim Polizisten erregt hat, kann sich nicht
ausweisen. Polizist läßt Person laufen und erfährt später am
Revier, dass es sich um einen mutmasslichen Bankräuber
gehandelt hat oder eine Person, die als abgängig gemeldet war.
Wie würde da dann die Bevölkerung reagieren???

Daß eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Personalienfeststellung rechtens (und richtig) ist, habe ich nie in Abrede gestellt.
Nur wenn sich jemand hinstellt und behauptet, eine Personalienfeststellung (wenn ich mich nicht auf der Stelle ausweisen kann) würde den Tatbestand der Freiheitsentziehung nicht erfüllen, so ist das schlicht falsch.

Du solltest Dich evtl. mal über die Begriffe Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit informieren lassen.

so long…mehr gibt es dazu nicht zu sagen
Stefan

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Hi Guido,

mal wieder recht lustig, die Diskussion, nicht…?

Sorry, dass ich mal eben bei Euch beiden dazwischen hau ;o)

Nur eine Frage: Wenn die Polizei meine Identität feststellen
will, warum reicht es dann denn nicht, wenn ich denen vor Ort
meinen Ausweis (soweit gültig) in die Hand drücke?!

Das reicht völlig und dann wirst Du auch keiner freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen!
Aber wenn Du den Pass/PA nicht dabei hast, mußt Du halt mit auf Wache…und nur um solche Fälle geht es hier.
Du bist schon „völlig richtig gewickelt“ :wink:)

Gruß Stefan

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Hab’ Dank
Huhu!

Ich hatte schon an unserem System gezweifelt (wo es doch soo perfekt ist *lol*).

Aber da wir doch eh eine Mitführungspflicht haben (oder nicht?)…

Grüße
Guido

Hallo Tom,
nun muss ich aber doch nochmal was dazu sagen.
Mir hat man aufgrund eines Tatverdachts den FS entzogen. Es stellte sich hinterher heraus, das dieser Tatverdacht unbegründet war und gab mir den FS wieder. Nach Deinen Äusserungen dürfte man keinen Verdächtigen festnehmen, wenn man nicht zu 100% sicher ist, das der Tatverdacht bewiesen werden kann. Ein Freiheitsentzug findet ja auch dann statt,n wenn jemand in U-Haft einsitzt, und sich hinterher herausstellt, das er mit der Tat nicht das geringste zu tun hat. Wenn ich nicht irre, steht das GR bei einer Straftat oder bei einem Straftatverdacht hintenan. Ein anderes Beispiel, wie wir es vor kurzem im „Motorrad“-Brett hatten:
Jemand fährt mit seinem Motorrad in eine Polizeikontrolle. Die Beamten hegen den Verdacht, das einige Umbauten am Motorrad nicht der StVZO entsprechen und beschlagnahmen daraufhin das Motorrad, um die Sachlage per TÜV-Gutachten zu klären. Somit entziehen die Beamten dem Motorradfahrer das Eigentum. Auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, das alles ok war, haben die Beamten doch dieses Recht.
Dein Argument, das Behörden (somit auch Polizeibeamten) die Rechtslage kennen müssen, greift m.E. hier nicht, da niemand die StVZO auswendig kennt, geschweige denn die unzähligen EU-Ausnahmeregelungen.
Deiner Argumentation nach, hätten die Beamten keinerlei Handhabe gegenüber Tatverdächtigen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist oder evtl. Zweifel bestehen. Das Zucker Beispiel genauso: Solange die Beamten vor Ort nicht nachweisen können, das es sich um verbotene Drogen handelt, dürften sie nach Deiner Argumentation nicht handeln.
Wieviel Gesetze oder Fachkenntnis soll so ein Beamter denn kennen bzw. haben? Da müssen die GR auch mal zurückstehen.
Beste Grüsse
Sebastian

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Hi Gamma-Ray Guido :wink:
nein, eine Mitführungspflicht besteht nicht (Siehe Personalausweisgesetz §1Abs.6):

Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis besteht nicht.

Aber wenn Du ihn nicht dabei hast, kann es eben passieren das Du in den grün-weissen (neuerdings blau-silbernen) kleinen Töff-Töffs mitfahren darfst :wink:
Gruss Sebastian

Du machst einen Denkfehler…

Das ist das Problem, warum so viele Akte der Verwaltung
rechtswidrig sind. Weil hier die nichtjuristischen
Sachbearbeiter immer nur ihr Rechtsgebiet kennen und der
Gesamtzusammenhang fehlt. Sobald es zu einer
Freiheitsbeschränkung (ist ja wurscht wie das formell heißt -
jeder Jurist weiß, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt,
sondern auf den Inhalt)

Das verstehe ich nicht. Der unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung ist ein ganz wesentlicher aber jeder Jurist weiß das auch, nämlich das die letztere dem Richtervorbehalt unterliegt.
Erklärt ja auch der link oben nochmal - aber jeder Jurist weiß ja das es auf solche kleinigkeiten nich ankommt (ironie)???

kommt liegt eine Beschränkung (nicht
unbedingt eine Verletzung) eines Grundrechts vor und damit ist
es ein Grundrechtsproblem.

Ganz genau, du schriebst aber oben immer verletzung. Soweit mir bekannt ist wird in der „Allgemeinjurisprudenz“ auf die Verwendung des korrekten terminus sehr viel wert gelegt, damit beide seiten wissen wovon man eigentlich redet…
aber evtl ist das bei Dir ja anders…

Hat nichts damit zu tun. Wenn die Behörde sich in der
Rechtslage irrt, dann kann doch kein Tatverdacht für einen
anderen entstehen.

Aha - Ich verstehe jetzt was Du meinst, Du solltest das aber nochmal überdenken. Du machst da nämlich bis jezt einen Denkfehler.

Unser Fall:
In unserem Fall bestand der Verdacht, das tragen der Rune könnte gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen.
Es gibt einen tatbestand (86aStPO) der das zeigen verfassungswidriger symbole verbietet. Wenn die Beamten glauben hier läge eine Straftat vor MÜSSEN sie nachdem legalitätsprinzip einschreiten oder machen sich selbst strafbar. Es wurden strafprozessuale maßnahmen gegen die Verdächtige durchgeführt, die Beamten haben ihre Pflicht erfüllt.
Nun muß im Ermittlungsverfahren durch die STA geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Was Du wohl eigentlich meinst ist z.B. folgender Fall:

der 20 Jährige A schläft mit der 16 Jährigen B. Beide finden das toll. Die Mutter M nicht und holt die Polizei. Polizist P, der seit 10 Jahren mal wieder draußen unterwegs ist glaubt A würde gegen das Gesetz verstoßen und überzieht ihn mit StPOmaßnahmen.
Hier besteht aus den von Dir genannten Gründen kein Tatverdacht, denn der Verkehr ist ab 16 sozusagen freigegeben (bis auf wenige ausnahmen). Es existiert keine verbotsnorm gegem die A verstoßenhaben könnte (mehr), also kein Anfangsverdacht, also alles rechtswidrig.

Überdenke das mal…

Wenn jemand Zucker hat, dann kann der
Verdacht entstehen, dass es illegale Drogen sind. Bei einer
erlaubten Rune kann aber bei richtiger Kenntnis des Gesetzes
(und Behörden unterstellt man ja grundsätzlich dieses) kein
Verdacht einer illegalen Handlung entstehen.

Dann nehem wir mal die Waffen. Kein Polizist kann alle waffen kennen, sie müssen teils erstmal technisch geprüft werden um sie überhaupt rechtlich einordnen zu können.
D.h. nach Deiner Argumentation kann bei einem besitzer zb eines Messers das dem anschein nach ein Feuerzeug ist (könnte somit eine sog. konspirative waffe sein - besitz einer solchen ist immer strafbar- eine Waffe ist es aber nur wenn die klinge entsprechend austariert ist, sonst ists keine Waffe sondern nur ein spielzeug, dass nur mal um zu zeigen wie einfach es ist das zu erkennen (sarkasmus)) nicht mal die Identität nach der StPO festgestellt werden.
Oder es wäre unrechtmäßig, wenn sich später rausstellt es ist doch nur eine Taschenmesserklinge - nach dem experten 5 Seiten Expertisen erstellt haben.

Allein die logik sagt uns doch, dass es so nicht geht, da dann ein Großteil der Staatlichen strafverfolgungsmaßnahmen rechtswidrig wären.

Mit der
Irrtumsproblematik des Strafrechts hat das nichts zu tun.

So hast Du aber oben argumentiert. Mit Bezeichnungen aus der irrtumslehre - aber Juristen sind die bezeichnungen ja egal, sie wissen schon so bescheid (Ironie)

Deine Begründung klingt wie die übliche Rechtfertigung einer
Polizeibehörde im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Nur das bei
so einer Rechtfertigung die Polizeibehörden in der Regel vor
Gericht auf die Nase fallen.

Vor welchem Gericht, in welchem Land? Wir reden immernoch von
D.

Zum Beispiel vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte… Nein oder auch so vor Verwaltungsgerichten.

Na denn zeig doch mal ein urteil, dass genau das belegt was Du hier aufschreibst.
Ich lass mir das dann nächste Woche gleich kommen.

Nebenbei gesagt würde sonst ja auch jede Strafprozessuale
Maßnahme rechtswidrig, wenn sich später herausstellt, das der
zunächst Verdächtige doch nicht an einer Straftat beteiligt
war.

Nein wieso - das ergibt sich aus dem was ich schreibe
überhaupt nicht.

Doch. Sie Feuerzeugmesserfall.

Nur in einem Fall hättest Du recht - wenn die Beamten gewußt hätten, das die Rune nicht verboten ist.

So das war mein letztes wort.

M.

Hallo Taxi
Salü Sebastian

Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen
Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden
und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner
Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur
Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis
besteht nicht.

Wenn ich nun sage, mein Ausweispapier liegt zuhause in der Müllerstr. 23, wäre es doch sinnvoll, mit mir dahin zu fahren, oder? Theoretisch liessen sich ja damit Taxikosten sparen. Eine interessante Idee, nur stellt sich die Frage, wie man eine Ausweiskontrolle provoziert ohne gegen Gesetze zu verstossen, wenn man eine Fahrgelenheit braucht-

Gruss Walti

na ja, so ist es halt
ganz kenn ich mich bei den letzten beiden Antworten nicht aus: einerseits irgendwie: ich hab Unrecht, andererseits irgendwie: ja, das stimmt.

Wie dem auch sei, es scheinen hier auch unterschiedliche Auffassungen über „Freiheit“ zu stehen.

Ich formuliere es nochmals ganz einfach: wer sich nicht ausweisen kann, wird halt mit Unannehmlichkeiten rechnen müssen.

In Deutschland herrscht die „Freiheit“, auf den Autobahnen so schnell wie möglich zu rasen. Bei uns in Ö ist Tempo 130 - wer rast brennt ordentlich - es ist aber keine Freiheitsberaubung. Es ist Gesetz.

Ob jetzt dann ein Gesetz eine Freiheitsberaubung darstellt oder nicht, das kann ja ein Gerichtshof feststellen.

Übrigens, es sollte niemanden beim Lesen von Postings „schlecht“ werden! Lernen wir doch aus Meinungen anderer! Helfen wir ihnen, bessere Meinungen zu bekommen - aber „schlecht werden“???

In diesem Sinne ein schönes Wochenende
Peter

Hallo!

Da du dich ja ganz in der Nähe von mir aufhältst, nur kurz was zu Österreich. Ohne Grund darf (grundsätzlich) niemand zur Ausweisleistung in seiner Freiheit beschränkt werden. Ich denke darüber ist man sich hier einig. In Österreich muss man ja nicht mal einen Ausweis besitzen.

Für Österreich gibt es ein eigenes Verfassungsgesetz dazu, indem das sehr detailliert aufgezählt ist:

Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz
der persönlichen Freiheit
StF: BGBl. Nr. 684/1988

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem
Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als
die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich
vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig
ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn
und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln
und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck
der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden
Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

  1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf
    Freiheitsentzug erkannt worden ist;
  2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder
    finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
    a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
    Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
    zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht,
    daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
    b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder
    Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
    c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
    an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der
    Ausführung zu hindern;
  3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des
    Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer
    Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der
    Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen
    strafbaren Handelns erforderlich ist;
  4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder
    die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
    Verpflichtung zu erzwingen;
  5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für
    die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen
    psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
  6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem
    Minderjährigen;
  7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder
    Auslieferung zu sichern.
    (2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten
    werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
    Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 3

(1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein
Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.
(2) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von
Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch
vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges
je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde
obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.
(3) Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde
verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt,
so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in
vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.

Artikel 4

(1) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und
c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls
zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber
innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a
darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden.
Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer
weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu
übergeben.
(3) Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter
zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
(4) Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und
c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten
Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines
gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten
zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. 2
Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung
festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der
Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen
Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist,
wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt,
unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf
keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner
Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner
Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu
unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich
eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne
unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein
Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

Artikel 5

(1) Wer auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das
Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen ihn
erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb
angemessener Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.
(2) Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug
abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten
Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren
zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht
oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse
und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte
Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des
Verfahrens sind zulässig.

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht
auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere
unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges
entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung
angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen,
es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren
Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch
eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.

Artikel 7

Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat
Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht
vermögensrechtlichen Schadens.

Artikel 8

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl.
Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie das Gesetz vom
27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit
sind, einschließlich ihrer Erwähnung in Art. 149 Abs. 1 B-VG,
aufgehoben.
(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem
Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem
Verfassungsgerichtshof.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die
Bundesregierung betraut.

Gruß
Tom

Das gibs schon: sog. Passeinsicht

Wenn ich nun sage, mein Ausweispapier liegt zuhause in der
Müllerstr. 23, wäre es doch sinnvoll, mit mir dahin zu fahren,
oder? Theoretisch liessen sich ja damit Taxikosten sparen.
Eine interessante Idee, nur stellt sich die Frage, wie man
eine Ausweiskontrolle provoziert ohne gegen Gesetze zu
verstossen, wenn man eine Fahrgelenheit braucht-

Solche Passeinsichten werden auch gemacht, wenns nicht zu weit ist.

Das mit den Taxikosten hat tatsächlich mal einer versucht, der tat so als wäre er geistig verwirrt und müste nach Hause gebracht werden.
Wir habens aber nach ner weile gerede gemerkt und ihn rausgeschmissen.

M.

Erkennungsdientliche Maßnahmen
Hallo,
was passiert mit den angefertigten Fingerabdrücken, Fotos etc., wenn die Person identifiziert wurde und ihr keine Straftat angelastet werden kann ? Vermutlich müssen die nach Ablauf einer Frist wieder entsorgt werden (?). Insbesondere, wie schnell läßt sich anhand digital gescannter Fingeradrücke ein flüchtiger Täter bundesweit ausfindig machen ? Ist das heute eine Sache von Stunden oder vergehen noch Tage ?

Gruss
Enno

Hallo,
was passiert mit den angefertigten Fingerabdrücken, Fotos
etc., wenn die Person identifiziert wurde und ihr keine
Straftat angelastet werden kann ? Vermutlich müssen die nach
Ablauf einer Frist wieder entsorgt werden (?).

Richtig, es gibt bestimmte Fristen - weiß ich aber nicht aus dem Kopf. Bei reinen IDF - ED maßnahmen werden die Daten gar nicht gespeichert.

Insbesondere,

wie schnell läßt sich anhand digital gescannter Fingeradrücke
ein flüchtiger Täter bundesweit ausfindig machen ? Ist das
heute eine Sache von Stunden oder vergehen noch Tage ?

Dazu sag´ich nix - das brauch keiner wissen :wink:

M.

Mir wird aber nunmal schlecht…

Du kommst aus Ö - mein Fehler, da mag einiges anders geregelt sein als in D, deshalb antworte ich auf Postings aus Ö normal nicht, hab ich aber übersehn.

Übrigens, es sollte niemanden beim Lesen von Postings
„schlecht“ werden!

Wird mir aber, wenn ich lesen, dass Du schreibst:
(
und dabei habe ich vorausgesetzt, Du beschreibst die Rechtslage in D, in Ö hab ich wie gesagt keinen Schimmer)

nein, die Person muss nicht mitkommen, wenn sie vor Ort mit
geeigneten Mitteln ihre Identität nachweisen kann: Handy-Anruf
zu Hause --> Ehepartner kommt mit Pass, Anruf in der Firma —> Chef
kommt identifizieren.

Es gibt nämlich dann Leute die glauben so einen Quatsch und leisten dann gegen die Maßnahmen der Polizei Widerstand, der neben den strafrechtlichen Konsequenzen, ja auch mit Schmerzen bei allen beteiligten verbunden sein kann.

Mehr oder weniger richtig auch in D ist der Satz:

die Person muss nicht mitkommen, wenn sie vor Ort mit
geeigneten Mitteln ihre Identität nachweisen kann

Aber die welche Mittel geeignet sind entscheidet in D die Polizei und die von Dir aufgezählten sind eher selten bis gar nicht einzusetzen.
Darauf bestehen kann niemand!

Lernen wir doch aus Meinungen anderer!

Tut mir leid, aber in rechtlichen Belangen kann man eigentlich nur eine Meinung haben, wenn man eine vorbildung hat, sonst kann man vermutungen anstellen, wie etwas sein könnte und damit das Brett vollspammen.
Leider werden diese Vermutungen hier auch noch zu oft geäußert als wären es Tatsachen - und zwar von Menschen, die gar nicht wissen wovon sie reden.

Helfen wir ihnen, bessere Meinungen zu bekommen

Wie soll jemand von jemand lernen, der selbst nichts weiß?

  • aber
    „schlecht werden“???

Mir wird dabei schlecht wenn ich das manchmal hier lese, weil ich schon zu oft Gewalt gegen Menschen einsetzen mußte, weil diese offensichtlich eine „bessere“ Meinung von rechtsunkundigen übernommen hatten.
Dies brachte ihnen dann 1. Schmerzen, 2. Kosten… und das völlig unnötig, hätten sie die tatsächliche rechtslage gekannt…

M.

Allgemeines
Hallo!

Man sollte grundsätzlich keinen gewaltsamen Widerstand leisten, ich halte das auch für sehr wichtig, weil man sich immer dem Risiko einer strafbaren Handlung aussetzt. Gerade in einem Streitfall wie hier, sollte man sich auf so etwas in der Praxis nicht einlassen.

Was man aber machen sollte, wenn man der Meinung ist, die Freiheitsbeschränkung ist rechtswidrig, ist, dass man klar macht, dass man nicht freiwillig mitkommt! Also keinesfalls einräumen, dass man freiwillig mitgeht -> in so einem Fall hat man dann möglicherweise nämlich Probleme beim Ergreifen eines Rechtsmittels - denn wer (wirklich) freiwillig mitgeht, kann sich dagegen nicht beschweren. Damit meine ich jetzt nicht, dass man sich gewaltsam mitnehmen lassen soll, sondern zB man sagt: Muss ich mitkommen? Wenn die Antwort ist: Ja! - dann ist es normalerweise nicht mehr freiwillig.

Also mir persönlich würde auch schlecht, wenn jemand zum Widerstand gegen die Staatsgewalt aufruft, aber mir wird auch schlecht, wenn jemand sagt: tu das was dir irgendein Polizist anschafft. Man muss hier schon beide seiten sehen.

Eine Anmerkung noch: Was angemessen ist oder was nicht muss zwar der Polizist in der Situation bestimmen, er muss sich aber bei diesem Ermessen an das Gesetz halten - ich denke, das ist bis jetzt zuwenig heraus gekommen. Willkürliches Ermessen gibt es keinesfalls.

Gruß
Tom

was ihr alles aus meinen Worten lest…
… Widerstand gegen die Staatsgewalt…
… Aufhetzen…
… sich verletzen…

Muss ich auf’s Revier mit?
Nein, wenn ich es vor Ort gütlich, einfach und schnell schaffe - klar werde ich mich nicht weigern, wenn der Polizist nun einmal darauf besteht. Aber Freiheitsberaubung ist es dann immer noch nicht. Und von Widerstand schrieb ich eigentlich auch nix.

Mehr wollte ich eigentlich nicht sagen. Schade, dass da mancher so aggressiv bis eigenartig gepostet hat.

Aber, nichts für ungut, wir debattieren ja nur, daher herzlichst
Peter