Zu schnell mit dem Bike

Hi Experten,

eine Bekannte hat neulich recht beharrlich behauptet, von der Polizei in einer „autobahnähnlichen“ 30 km/h-Straße angehalten worden zu sein, weil sie zu schnell mit dem Fahrrad unterwegs war.
„Autobahnähnlich“ soll heißen, die besagte Straße ist überdurchschittlich breit, keine Rechts-vor-Links-Straßen und Schnurgerade. 30 km/h mit sind also keineswegs unangepasst schnell.
Der Polizist hätte ihr auch gesagt, daß man/frau sich auch mit dem Fahrrad einen Strafzettel wg. zu schnellem fahren einhandeln könne.

Ist das rein rechtlich möglich/erlaubt/vorgesehen???

Wie soll ich meine Geschwindigkeit mit dem Bike ermitteln?

Ob die Bekannte körperlich in der Lage ist, 30 km/h oder mehr mit dem Bike zu fahren, will ich mal dahingestellt lassen.

Danke

Tom

Hi Thomas,

Du kannst auch als Fußgänger von der Polizei belangt werden, nämlich wenn Du bei ROT über die Fußgängerampel läufst.

Demnach kannst Du sicherlich in einer 30er ZONE geblitzt werden, oder mit der Laserpistole erfaßt und vom 100m später stehenden mobilen Einsatzkommando abkassiert werden.

Da die heutigen besseren Fahrräder (Trekkin/Mountainbikes) sehr leichtgängig bei 18 Gängen (mein Toyota Starlet hat 4 Vorwärtsgänge !!) die Straße entlangrollen, warum nicht schneller als 30??

gruß

dennis

Hi!

Das Problem ist hier wohl eher die „autobahnähnliche Straße“. Was bitte hat ein Radler auf einer solchen Straße zu suchen?

Grüße,

Mathias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, Thomas,

„Autobahnähnlich“ soll heißen, die besagte Straße ist
überdurchschittlich breit, keine Rechts-vor-Links-Straßen und
Schnurgerade. 30 km/h mit sind also keineswegs unangepasst
schnell.

Autobahnähnlich und 30 km/h? - Würde ich mir gerne 'mal ansehen … :smile: Aber wie auch immer: Die Geschwindigkeitsbegrenzung wurde ganz sicher nicht grundlos angeordnet. Jeder Std.-Km mehr ist also unangepasst …

Strafzettel wg. zu schnellem fahren
Ist das rein rechtlich möglich/erlaubt/vorgesehen???

Selbstverständlich! - Die StVO gilt schließlich für alle Verkehrsteilnehmer. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Fußgänger wegen Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung belangt wurde :smile: Aber dennoch: Würde ein Fußrenner mit 35 km/h durch eine 30 km/h-Zone jagen, wäre er rein rechtlich auch belangbar …

Wie soll ich meine Geschwindigkeit mit dem Bike ermitteln?

Meine „normale“ Geschwindigkeit mit dem Rad liegt bei ca. 25 km/h. Bin ich schneller, merke ich das durchaus. Im übrigen: Wie wär’s mit einem Tacho? Schon allein, um die Leistungsfähigkeit zu überprüfen?

Ob die Bekannte körperlich in der Lage ist, 30 km/h oder mehr
mit dem Bike zu fahren, will ich mal dahingestellt lassen.

Also, mit den Fahrrädern der neueren Generationen, auch mit Touren-Bikes, ist es sogar für körperlich schwächere Personen kein Problem, schneller als 30 zu fahren …

Grüße
Chris

Hallo Thomas,
sicher hat es irgendeinen Grund, das an dieser Strasse die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt ist (Schule, Kindergarten, Altenheim etc.)
Selbst mit einem Fahrrad kann man einem Fußgänger schwere Verletzungen hinzufügen und mit meinem Mountainbike hab ich schon öfter Geschwindigkeiten von 45km/h erreicht.
Auch ein Radfahrer ist ein Verkehrsteilnehmer und muss sich an die Verkehrsvorschriften halten. Es nützt Dir auch nicht viel, wenn das Auto mit dem Du zusammenstossen kannst nur 30km/h fährt und Du 40km/h mit dem Fahrrad.
Gruss Sebastian

Hallo Tom,

sas erinnert mich an eine Geschichte in einer Baustelle (daher 30) auf einer Orts-Durchgangsstraße.

Da winkte mich mal ein Grün-Weisser auf meinem MTB heran und meinte Sie hätten mich eben mit 38 km/h geblitzt.

Nach einer Diskussion, dass ich keine Ahnung hätte wie schnell auf dem Fahrad sei und dass ein Tacho hier ja auch nicht vorgeschrieben sei, konnte ich weiterfahren.

Im nachhinein hab ich es bereut - es wär ein interessantes Bild gewesen, das mir so entgangen ist.

Gruß Ivo

Hallo Chris,

jetzt stutze ich doch ein wenig.

Ist das rein rechtlich möglich/erlaubt/vorgesehen???

Selbstverständlich! - Die StVO gilt schließlich für alle
Verkehrsteilnehmer.

Hab mal gelernt (ist allerdings schon ne Weile her), daß Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Kraftfahrzeuge gelten. Und ein Fahrrad (genauso wie die Straßenbahn) ist kein Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Deshalb ist ein Bußgeld allein wegen zu schnellem Fahren nicht möglich.
Das geht erst dann, wenn jemand nach dem Gummiparagraphen 1 geschädigt, gefährdet usw wurde. Aber dann bezieht sich das Bußgeld eben auf diesen Paragraphen und nicht auf zu schnelles Fahren.

Oder sehe ich das jetzt falsch (bin in juristischen Dingen kein Experte).

Fragende Grüße
Roland

Daneben :wink:

Hallo Chris,

jetzt stutze ich doch ein wenig.

Ist das rein rechtlich möglich/erlaubt/vorgesehen???

Selbstverständlich! - Die StVO gilt schließlich für alle
Verkehrsteilnehmer.

Hab mal gelernt (ist allerdings schon ne Weile her), daß
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Kraftfahrzeuge gelten.

§ 3 der StVO (allgemeine Bestimmungen) gilt für alle Fahrzeuge, zu denen auch ein Fahrrad gehört, es sei denn, das Gesetzt (die VO) bestimmt im Einzelfall etwas anderes-
Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung) enthält keinen Hinweis darauf, dass es nur für KfZ gilt.

Und ein Fahrrad (genauso wie die Straßenbahn) ist kein
Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung.
Deshalb ist ein Bußgeld allein wegen zu schnellem Fahren nicht
möglich.

Bei Fahrrädern doch!!!

Gruß
HWeThie

Hier die Lösung:…
Das normale gelbe geschlossene-Ortschaft-Schild gilt nur für Kraft(!)fahrzeuge.
Runde, rot umrandete Schilderchen gelten hingegen für alle Verkehrsteilnehmer.

So stand’s mal in der „Tour“, Rennradlerfachblatt

Gruß

Markus