Zu spät für EInspruch?

Hallo,

angenommen man bekommt eine Zahlungsaufforderung aufgrung eines Vetrages, das man nie abgescholssen hat (zumindest nicht bewusst). Man reagiert nicht auf Mahnungen und belässt es so, bis der Gerichtsvollzieher auftaucht. Ist es dann zu spät einen Widerspruch einzulegen?

Kennt jemand gute Beratungsstellen im Internet wo man sich einen verlässlichen Rat holen kann? Kann gerne auch kostenpflichtig sein, nur gut und verlässlich muss es sein!

Man reagiert nicht auf Mahnungen und belässt es so,
bis der Gerichtsvollzieher auftaucht.

Dann hat man offenbar auf einiges mehr nicht reagiert, nämlich auch auf Post vom Gericht. Es muss ja einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid oder eine Klage und ein Versäumnisurteil gegeben haben.

Ist es dann zu spät
einen Widerspruch einzulegen?

Ja. In ganz seltenen Ausnahmefällen könnte man daran denken, über § 826 BGB den Titel herauszuverlangen, aber normalerweise gilt: Rechtskräftig ist rechtskräftig. Man hatte genügend Chancen, sich zu wehren.

Kennt jemand gute Beratungsstellen im Internet wo man sich
einen verlässlichen Rat holen kann?

kann gerne auch
kostenpflichtig sein, nur gut und verlässlich muss es sein!

Levay

Hallo,

jetzt bitte mal um nähere Info. Ein GVZ benötigt ja einen vollstreckbaren Titel um vollstrecken zu können. Normalerweise bekommt er den durch ein Urteil / einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid. Also spätestens bei Zustellung eines gerichtlichen Schreibens hätte man hier reagieren müssen. Manche (notarielle) Verträge haben auch eine Klausel, die die sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung möglich macht. Da hier aber kein bewusster Vertrag geschlossen wurde, dürfte es sich wohl nicht um eine solche Klausel handeln?

Um zu wissen ob fristtechnisch noch ein Einspruch (beispielsweise beim VB) möglich ist, müßte man wissen, auf welcher Grundlage der GVZ vollstrecken will und wann dieser „Titel“ zugestellt worden ist.

Gruß
Tina

Man reagiert nicht auf Mahnungen und belässt es so,
bis der Gerichtsvollzieher auftaucht.

Dann hat man offenbar auf einiges mehr nicht reagiert, nämlich
auch auf Post vom Gericht. Es muss ja einen Mahn- und einen
Vollstreckungsbescheid oder eine Klage und ein
Versäumnisurteil gegeben haben.

Ja, das stimmt!

Ist es dann zu spät
einen Widerspruch einzulegen?

Ja. In ganz seltenen Ausnahmefällen könnte man daran denken,
über § 826 BGB den Titel herauszuverlangen, aber normalerweise
gilt: Rechtskräftig ist rechtskräftig. Man hatte genügend
Chancen, sich zu wehren.

Das habe ich befürchtet! War mir eigentlich zu 90% klar

Kennt jemand gute Beratungsstellen im Internet wo man sich
einen verlässlichen Rat holen kann?

wer-weiss-was.de

kann gerne auch
kostenpflichtig sein, nur gut und verlässlich muss es sein!

wer-weiss-was.de

Levay

Der Forum hier ist klasse und die Antworten ja auch verlässlich!
Die Links hätte ich nur gebraucht im Falle einer Chance auf Widerspruch.
Danke Dir!.

W i c h t i g
Jetzt war ich vorschnell:

Wann wurde denn der Vollstreckungsbescheid oder das Versäumnisurteil zugestellt?

Vollstreckt werden kann vor Ablauf der Einspruchsfrist. Also kommt es nur darauf an, ob die Frist abgelaufen ist, und die beträgt zwei Wochen.

Levay

Hallo,

jetzt bitte mal um nähere Info. Ein GVZ benötigt ja einen
vollstreckbaren Titel um vollstrecken zu können. Normalerweise
bekommt er den durch ein Urteil / einen Mahn- bzw.
Vollstreckungsbescheid. Also spätestens bei Zustellung eines
gerichtlichen Schreibens hätte man hier reagieren müssen.
Manche (notarielle) Verträge haben auch eine Klausel, die die
sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung möglich macht.
Da hier aber kein bewusster Vertrag geschlossen wurde, dürfte
es sich wohl nicht um eine solche Klausel handeln?

Mahnbescheid war schon vorhanden…aber nicht drauf reagiert!
Es handelt sich nicht um einen notariellen Vertrag. Es geht um Forderungen von Internetseiten die man noch nie im Leben besucht hat.

Um zu wissen ob fristtechnisch noch ein Einspruch
(beispielsweise beim VB) möglich ist, müßte man wissen, auf
welcher Grundlage der GVZ vollstrecken will und wann dieser
„Titel“ zugestellt worden ist.

Der Mahnbescheid liegt schon seit 2 Monaten rum.

Gruß
Tina

Alle Fristen seitens der Rechtsanwälte und des Gerichts wurden eingehalten. Mahnbescheid wurde schon Anfang November ausgestellt.

Hallo!

Es kommt nicht darauf an, wann ein Mahnbescheid aus-, sondern wann ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist.

Gute Beratungsstellen gibt es übrigens an jeder Ecke. Sie nennen sich Anwaltskanzleien, die Beratung dort ist kostenpflichtig (bei Berechtigung zur Beratungshilfe kostet sie 10 Euro), individuell und garantiert fehlerfrei.

Wann wurde der Vollstreckungsbescheid zugestellt?

Es ist auf jeden Fall länger als 2 Wochen her!

Dann wird es sehr schwierig.

§ 796 II ZPO sagt, dass Einwendungen durch Einspruch und sonst gar nicht mehr geltend gemacht werden können. Das gilt z.B. auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (so der BGH), und wenn man selbst bei so was so streng ist, wird man es hier wohl auch sein müssen.

Worldwidefab hat darauf hingewiesen, dass man einen Anwalt konsultieren könnte. Das kann man natürlich tun. Allzu große Hoffnungen würde ich mir aber nun nicht mehr machen. Wenn es um einen nicht allzu großen Betrag geht, würde ich persönlich eher zahlen, um weitere Kosten durch Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Levay

Man hötte ja schon virher was tun MÜSSEN, das ist klar. Jetzt noch im nachhinein macht es wohl keinen Sinn mehr.

Danke für eiere Antworten!