Hallo,
angenommen Hausverwaltungen erstellen Abrechnungen für vermietete Eigentumswohnungen erst zu spät: z.B. Abrechnung für 2004 am 1.11.05 - also zu spät für eine rechtzeitig abgegebene Einkommenssteuererklärung 2004 . Sonderumlagen können z.B. erst bei Verbrauch und nicht bei Zahlung abgesetzt werden. Auflösung von Rücklagen gehen so unter. Wie kann man dieses Problem lösen? Kann man die EkSt-Erklärung in diesem Punkt offen halten, kann man im Folgejahr irgendwelche Differenzen aufführen?
Gruß n.
Sonderumlagen
können z.B. erst bei Verbrauch und nicht bei Zahlung abgesetzt
werden. Auflösung von Rücklagen gehen so unter. Wie kann man
dieses Problem lösen?
hallo,
einkünfte aus vermietung und verpachtung folgen dem „zufluss-abfluss-prinzip“. bei der ermittlung des überschusses der vermietungseinkünfte kommt es nur auf die zahlungen an, nicht auf die zuordnung der kosten auf die jahre.
oder verstehe ich das problem nicht korrekt?
mfg vom
showbee
Zuführungen und Verbrauch von Rücklagen ist typisch bei Eigentumswohnungen in „Wohnblocks“.
Die Zuführung zur Rücklage sind keine Werbungskosten. Nur der Verbrauch der Rücklagen (z.B. für neuen Hausanstrich) stellen Erhaltungsaufwand dar und sind im Jahr des Verbrauchs abzugsfähig.
Meines Erachtens bleibt nur die Möglichkeit mittels eines Antrags auf Fristverlängerung die Abgabe der Steuererklärung solange hinauszuzögern, bis die Abrechnung und somit der Rückklagenverbrauch vorliegt.
Sofern der Steuerbescheid 2004 noch anfechtbar ist (Einspruchsfrist 4 Wochen nach Zugang) kann er mittels Einspruch offen gehalten werden.