das alte Leid, zu spätes Blinken, ca. 1 Sekunde, bevor das Steuer herumgerissen wird. Viel zu wenig Zeit, um vernünftig oder überhaupt reagieren zu können. Ein Kabarretist nannte das mal Anzeigen eines erfolgreich abgeschlossenen Abbiegevorganges.
Wie wird dieses Verhalten geahndet? Imho müsste es genauso behandelt werden wie garnicht blinken.
Und wie sieht es bei der Schadensregulierung für den Auffahrer aus?
Und wie für das ewige Opfer, den Radfahrer, der vom Abbieger nach rechts mitgenommen wird, obwohl er eigentlich gradeaus fahren wollte?
das alte Leid, zu spätes Blinken, ca. 1 Sekunde, bevor das
Steuer herumgerissen wird. Viel zu wenig Zeit, um vernünftig
oder überhaupt reagieren zu können. Ein Kabarretist nannte das
mal Anzeigen eines erfolgreich abgeschlossenen
Abbiegevorganges.
Wie wird dieses Verhalten geahndet? Imho müsste es genauso
behandelt werden wie garnicht blinken.
Und wie sieht es bei der Schadensregulierung für den Auffahrer
aus?
Und wie für das ewige Opfer, den Radfahrer, der vom Abbieger
nach rechts mitgenommen wird, obwohl er eigentlich gradeaus
fahren wollte?
Vielen Dank für Antwort
Wenn der Radfahrer den Radweg in die vorgeschriebene(erlaubte) Richtung befahren hat, ist es unerheblich, ob und wann das KFZ blinkte. der Radfahrer hätte vorfahrt. verursacher müsste für Schaden aufkommen.
Hat der Radfahrer aber einen Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt, wird es wohl erfahrungsgemäß auf eine anteilige Schuldzuweisung hinauslaufen. in weit da das (un)rechtzeitige blinken ins gewicht fällt, dürfte pauschal schwerlich zu beurteilen sein.
hier wird dann der schaden auch aufgeteilt.
ohne die genauen umstände zu kennen und/oder belehrend wirken zu wollen:
wenn man sich als Radfahrer an die Vorschriften hält, ist man im Falle des (un)falles fein raus und sollte niemals zögern, die Polizei hinzuzuziehen.
bei Personenschaden sollte man das ohnehin ganz unabhängig vom möglicherweise eigenen fehlverhalten tun.
Gruß und viel Glück.
vielleicht wäre ein Anwalt die richtige Wahl.
Wie wird dieses Verhalten geahndet? Imho müsste es genauso
behandelt werden wie garnicht blinken.
Nun ja, die StVO verlangt, dass es „rechtzeitig und deutlich“ zu geschehen hat. Also ist yho right.
Und wie sieht es bei der Schadensregulierung für den Auffahrer
aus?
Mal so, mal so. Grundsätzlich hat man bekanntlich immer anhaltebereit zu sein. Man kann aber den eigenen Verschuldensanteil mit geschickter Argumentation schmälern.
Und wie für das ewige Opfer, den Radfahrer, der vom Abbieger
nach rechts mitgenommen wird, obwohl er eigentlich gradeaus
fahren wollte?
Siehe andere Antwort, wenn er auf dem Radweg fährt. Befindet er sich auf der gleichen Fahrbahn wie der Blinkmuffel, muss für das Maß des Verschuldens geklärt werden, ob es sich um ein erlaubtes oder unerlaubtes „Rechts-Überholen“ handelt, was der Radler vorhatte.