Zu teure Arztrechnungen

Hallo,

wie weit machen sich Privatpatienten haftbar + strafbar, wenn sie Arztrechnungen ungeprüft bezahlen?

Gruß mki

gegen wen sollen sie was haften und welche Straftat sollen sie deshalb begangen haben?

Seltsame Frage.

Welche Straftat schwebt Dir da überhaupt vor, die in Betracht kommen könnte ?
Betrug , Untreue ?

Diejenige, die zahlen muss ist doch die PKV, die aber doch selbst die Höhe der Rechnung nachprüft. Ggf. erstattet sie nicht alles.

Es kann also kein Schaden zu Lasten der Kasse entstehen, den man dem Privatpatienten anlasten könnte.

Und mal rein praktisch, kann der Patient Umfang und Höhe der Abrechnung überhaupt nachprüfen, bzw. muss er das überhaupt ?

MfG
duck313

Soweit: Amtsgericht München - Startseite - Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Du beantwortest die Frage von mki mit seiner Frage? Auch nicht schlecht. Aus meinem Link:

„Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei
der Versicherung einzureichende Rechnung danach zu überprüfen, ob
tatsächlich die vorgenommene Behandlung darin abgerechnet ist. Hat er
auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des
Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht
wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm
zurückverlangen.“

Ich hoffe deine Antwort ist damit beantwortet :wink:

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Hallo,

das ist ja das Problem. Die Patienten ist das Vertrauensverhältnis wichtiger als alles andere. Ärzte können sich bedienen wie ihnen der Sinn steht. Ich weiß davon, dass z.B. für zwei Untersuchungen an einem Tag zwei Arztrechnungen für zwei Tage erstellt wurden. Auf die Frage nach dem Grund antwortete die Arztpraxis, das sei anders nicht möglich… :man_with_turban:

Gruß mki

Den Privatpatienten werden eben horrende Beträge abgerechnet und den Kassenpatienten werden iGeL versucht aufzuschwatzen damit man mit ihnen (mehr) Geld verdient. Wer ist nun besser dran? Fast der Kassenpatient, denn der hat die Wahl. Der Privatpatient muss eben hinnehmen dass während einer 30 minütigen Routine-OP angeblich 2 Oberärzte dem Chefarzt assistiert haben.

Durch das Bezahlen zunächst mal gar nicht. Bezahlt ein Privatpatient die Rechnung ungeprüft, kann er damit niemandem außer sich selbst schaden.
Ggf macht sich der Arzt strafbar, falls er nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellt.

Anders sieht es aus, wenn der Patient falsche Rechnungen an seine PKV weiterreicht. Dann kann es sich um Beihilfe zum Abrechnungsbetrug handeln, das ist aber von den näheren Umständen abhängig.

:wave:
KHK

Hallo,

wie lange kann der Patient den Arzt rückwirkend belangen?

Gruß mki

klar. bei manchen bewirkt das, dass sich sich über die Frage nochmal Gedanken machen :smile:

nein :slight_smile:

  1. Sehe ich hier immer noch keine Straftat
  2. Sehe ich hier auch keine Haftung. Der Patient hat hier „lediglich“ gegen Vertragsbestimmungen verstoßen und bleibt daher auf Heilbehandlungskosten sitzen. Wenn er der Versicherung Zinsen zahlen müsste, dann würde ich (IANAL) auch von einer Haftungsfrage ausgehen. So aber bleibt er nur auf Kosten sitzen. Haftung heißt für mich aber, dass er auch Kosten Dritter übernehmen müsste → Schadensersatz (OK, muss er in dem Fall weil er Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, hat aber nichts mit der Ausgangsfrage zu tun)

Aber danke für die Verlinkung des Urteils. Sehr interessant…

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Wie will denn die PKV nachprüfen, ob die abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht wurden? Da kann also durchaus ein Schaden zu Lasten der Kasse entstehen. Hier wird es nicht um das Porto für die Rechnung gehen. Das kürzt die PKV und/oder Behilfestelle selbstständig, wenn denen das auffällt. Aber ob der Versicherte nun wirklich beim Arzt war bzw. ob die abgerechneten Leistungen auch wirklich erbracht wurden, kann die nicht so einfach nachprüfen. Da gibt es nur wenige Dinge, die sehr offensichtlich sind. So vielleicht die Eierstock-Entfernung beim Manne. Da würde sicher nochmal nachgefragt.

Grüße

Ist doch auch in Ordnung, wenn die berechnete Leistung erbracht worden ist?

Der Privatpatient hat da keine Wahl? Ich dachte, das sind genau die, die eine Wahl haben? Aber auch hier geht es doch primär um die Frage, ob die beiden Oberärzte und der Chefarzt wirklich Hand angelegt haben oder nur der Assiarzt und dann aber Chef und Ober berechnet werden. Wie es nun speziell bei OPs ist weiß ich gar nicht. Jedenfalls kann ansonsten der Chefarzt dem Assi sagen, er solle mal bei Privatpatient A dies und jenes tun und es handelt sich trotzdem um eine Chefarztbehandlung, die auch so abgerechnet werden darf, ohne das PP A den Chef überhaupt zu Gesicht bekommen hat. Also alles nicht so einfach für den Patienten. Wahrscheinlich unterschreiben da viele irgendwas, wonach das möglich ist.
Bei OPs würde ich aber meinen, dass da auch der Chefarzt mitschnippeln muss, wenn als Chefarztbehandlung abgerechnet werden soll. Ansonsten wird wohl auch alles vom Chefarzt veranlasste auch Chefarztbehandlung sein, ohne das es der Chefarzt selbst macht. Ich zitiere hier mal aus der GOÄ Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Nun müsste sich noch jemand äußern, wie man unter Aufsicht interpretieren muss. Als Laie würde man sicher denken, dass der Chefarzt zuschaut. Ich vermute eher etwas anderes.

Grüße

quatsch.

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