? zu Übler Nachrede

Hallo zusammen!

Sachverhalt:

Mister X wird Opfer eines Betruges durch „omega“. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Omega jedoch wegen Arbeitsüberlastung und Geringfühgigkeit eingestellt, die vorliegenden Beweise sind jedoch laut telefonischer Auskunft der StA eindeutig.
Mister X erzählt Hans davon. Hans hat eine Homepage und möchte die Geschichte im Internet publik machen. Hans frägt Mister X ob er dies darf, was Mister X jedoch ablehnt. Hans veröffentlicht die Geschichte trotzdem.

Omega erstattet nun Anzeige gegen Mister X wegen übler Nachrede.

Fragen:

  • liegt hier überhaupt üble Nachrede vor?
  • wer hat hier die Üble Nachrede begangen? Mister X, weil er es Hans erzählte, oder Hans weil er es im Internet publik machte? Oder - würde ich sagen - beide?

Danke, Bussi :smile:

Hallo,

Mister X wird Opfer eines Betruges durch „omega“. Die
Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Omega jedoch
wegen Arbeitsüberlastung und Geringfühgigkeit eingestellt, die
vorliegenden Beweise sind jedoch laut telefonischer Auskunft
der StA eindeutig.

hat das die Staatsanwaltschaft tatsächlich im Einstellungsbescheid so geschrieben? Das kann ich kaum glauben. Auch dass die Staatsanwaltschaft Aussagen zu den vorliegenden Beweisen gemacht hat, möchte ich bezweifeln.

Ungeachtet dessen wurde ja offensichtlich keine Anklage erhoben und es ist auch kein Urteil ergangen, womit der Beschuldigte als Unschuldig zu gelten hat.

Gruß

S.J.

Hallo,

Mister X wird Opfer eines Betruges durch „omega“. Die
Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Omega jedoch
wegen Arbeitsüberlastung und Geringfühgigkeit eingestellt, die
vorliegenden Beweise sind jedoch laut telefonischer Auskunft
der StA eindeutig.

hat das die Staatsanwaltschaft tatsächlich im
Einstellungsbescheid so geschrieben? Das kann ich kaum
glauben. Auch dass die Staatsanwaltschaft Aussagen zu den
vorliegenden Beweisen gemacht hat, möchte ich bezweifeln.

Wir nehmen an es wurde tatsächlich in einem Telefonat so mitgeteilt, auf dem Einstellungsbescheid stand natürlich etwas anderes.

Ungeachtet dessen wurde ja offensichtlich keine Anklage
erhoben und es ist auch kein Urteil ergangen, womit der
Beschuldigte als Unschuldig zu gelten hat.

Spielt das eine Rolle bei der üblen Nachrede? Sprich muss wirklich ein Gericht den Betrug festgestellt haben, oder reichen nicht die Beweise aus um die erhobenen Behauptungen zu bestätigen?

Hallo,

Ungeachtet dessen wurde ja offensichtlich keine Anklage
erhoben und es ist auch kein Urteil ergangen, womit der
Beschuldigte als Unschuldig zu gelten hat.

Spielt das eine Rolle bei der üblen Nachrede? Sprich muss
wirklich ein Gericht den Betrug festgestellt haben, oder
reichen nicht die Beweise aus um die erhobenen Behauptungen zu
bestätigen?

Ist die Frage wirklich ernst gemeint? Natürlich macht es einen Unterschied, ob jemand einer Straftat lediglich bezichtigt wird oder ob er rechtskräftig verurteilt wurde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung

Nur weil der Staatsanwaltschaft angebliche Beweise vorliegen, gilt nichts als erwiesen. Ob jemand schuldig ist oder nicht, entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft sondern ein Gericht. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn Tatverdacht besteht. Es soll aber schon vorgekommen sein, dass ein Gericht eine andere Ansicht als die Staatsanwaltschaft hatte und den Angeklagten daher freigesprochen hat.

Merke: Nur weil die Staatsanwaltschaft meint, jemand sei schuldig, ist das noch lange nicht so.

Gruß

S.J.

Natürlich macht es einen
Unterschied, ob jemand einer Straftat lediglich bezichtigt
wird oder ob er rechtskräftig verurteilt wurde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung

Das ist ja schön und gut, aber die §§ 186 f. StGB sagen nichts über Verurteilungen. Im Fall eines Strafverfahrens ist die Wahrheit vielmehr von Amts wegen zu ermitteln. Es führt nicht zu Strafbarkeit, etwas zu behaupten, für das die StA keine Anklage erhoben hat.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn Tatverdacht
besteht.

Hinreichender Tatverdacht! Weniger reicht zur Anklageerhebung nicht, insbesondere also kein bloßer Anfangsverdacht, der eine Straftat nur möglich erscheinen lässt.

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Hallo!

  • liegt hier überhaupt üble Nachrede vor?

Nein. Selbstverständlich ist es nicht erforderlich, dass der Betrüger rechtskräftig verurteilt worden ist, bevor man ihn einen Betrüger nennen darf. Wichtig ist nur, dass die Tatsachen, die man da behauptet, nachweislich wahr sind. Das ist in Deinem Beispiel gegeben. Wenn die Staatsanwaltschaft nach den §§ 153 StPO einstellt, impliziert das geradezu, dass hinreichender Tatverdacht gegeben gewesen sein muss. Sonst wäre eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt.

  • wer hat hier die Üble Nachrede begangen? Mister X, weil er
    es Hans erzählte, oder Hans weil er es im Internet publik
    machte? Oder - würde ich sagen - beide?

Oder - würde ich sagen - keiner. Wenn es aber doch eine Straftat wäre, dann wären beide Täter.

Verkehrte Welt?
Hallo,

Tatsachen, die man da behauptet, nachweislich wahr sind. Das
ist in Deinem Beispiel gegeben. Wenn die Staatsanwaltschaft
nach den §§ 153 StPO einstellt, impliziert das geradezu, dass
hinreichender Tatverdacht gegeben gewesen sein muss.

Verkehrte Welt?

Wenn die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht sieht aber trotzdem einstellt, gilt es für Dich erwiesen, dass die Behauptungen nachweislich wahr sind?

Klasse. Dann können wir ja die Gerichte abschaffen, wenn die Staatsanwaltschaft das entscheidet.

In meiner Lebenserfahrung kommt es hingegen häufiger vor, dass trotz hinreichendem Tatverdacht und Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft die Gerichte einen Angeklagten freisprechen.

Gruß

S.J.

Wenn die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht sieht
aber trotzdem einstellt, gilt es für Dich erwiesen, dass die
Behauptungen nachweislich wahr sind?

Er schrieb „indiziert“. Zumindest muss man sagen, dass die Unschuld nicht sehr nahe liegt, denn sonst würde sich in der Tat eher die Einstellung nach § 170 II StPO anbieten.

In meiner Lebenserfahrung kommt es hingegen häufiger vor, dass
trotz hinreichendem Tatverdacht und Anklageerhebung durch die
Staatsanwaltschaft die Gerichte einen Angeklagten
freisprechen.

Anders wäre die Welt wirklich verkehrt. Wie sollten die Gerichte schließlich jemanden freisprechen, der gar nicht angeklagt wurde? Und wieso sollte die StA jemanden anklagen, gegen den kein hinreichender Tat vorliegt?

Niemand will dir hier in deinen Job als Schöffe reinreden. Aber die Arbeit der Staatsanwaltschaft ist auch nicht ganz so wertlos.

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Er schrieb „indiziert“. Zumindest muss man sagen, dass die
Unschuld nicht sehr nahe liegt, denn sonst würde sich in der
Tat eher die Einstellung nach § 170 II StPO anbieten.

Aber die Staatsanwaltschaft entscheidet nun Mal nicht über Schuld oder Unschuld, sondern lediglich über Verdachtsmomente. Diese können sich erhärten, es kann aber auch das Gegenteil eintreten.

Und wenn die Staatsanwaltschaft, aus welchem Grund auch immer, ein Verfahren einstellt, sagt das absolut gar nichts über Schuld oder Unschuld aus. Es sagt lediglich, dass hierüber niemals verhandelt wurde, ergo ist das Ergebnis offen geblieben. Tatverdacht hin, Tatverdacht her. Mag ja sein, das die Staatsanwaltschaft von der Schuld überzeugt ist. Solange aber kein rechtskräftiges Urteil dazu ergangen ist, gilt die Unschuldsvermutung.

Gruß

S.J.

Aber die Staatsanwaltschaft entscheidet nun Mal nicht über
Schuld oder Unschuld, sondern lediglich über Verdachtsmomente.

Das eine kann man von dem anderen nicht trennen. Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist nichts anderes als eine Prognose der Hauptverhandlung. Wenn die Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist, dann liegt hinreichender Tatverdacht vor. Wer, wenn nicht der StA, entscheidet darüber? Das Gericht jedenfalls nicht. Staatsanwälte sind eben nicht gehalten, alle Verdachte zur Anklage zu bringen. Die StA nimmt eben sehr wohl eine eigene Einschätzung vor.

Und wenn die Staatsanwaltschaft, aus welchem Grund auch immer,
ein Verfahren einstellt, sagt das absolut gar nichts über
Schuld oder Unschuld aus.

Doch, selbstverständlich tut es das. Natürlich kann die StA mit ihrer Einschätzung falsch liegen - das kann einem Gericht aber natürlich auch passieren.

Es sagt lediglich, dass hierüber
niemals verhandelt wurde, ergo ist das Ergebnis offen
geblieben.

Mit der Logik bleibt die Frage immer offen. Es gibt keinen endgültigen Beweis, der niemals erschüttert werden könnte. Natürlich gilt vor Gericht ein strengerer Beweismaßstab. Aber eben keiner, der die Verurteilung Unschuldiger ausschließt. Erst recht kann man nicht sagen, dass jeder Freigesprochene unschuldig ist.

Tatverdacht hin, Tatverdacht her. Mag ja sein, das
die Staatsanwaltschaft von der Schuld überzeugt ist.

Darauf kommt es nicht an. Es kommt für die Anklageerhebung nur auf eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von mehr als 50% an.

Solange
aber kein rechtskräftiges Urteil dazu ergangen ist, gilt die
Unschuldsvermutung.

Ja, die gilt aber auch bei §§ 186 f. StGB, was du hier leider verkennst.

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Guten Abend!

Ich zitiere aus dem Ausgangsfall:

„Mister X wird Opfer eines Betruges durch „omega“. … die vorliegenden Beweise sind jedoch laut telefonischer Auskunft der StA eindeutig.“

Daraus ergibt sich: Die behauptete Tatsache ist erweislich wahr. Wer sie aufstellt, ist nicht nach § 186 StGB strafbar, ob das Opfer nun verurteilt ist oder nicht.

Hallo,

„Mister X wird Opfer eines Betruges durch „omega“. …
die vorliegenden Beweise sind jedoch laut telefonischer
Auskunft der StA eindeutig.“

Daraus ergibt sich: Die behauptete Tatsache ist erweislich
wahr. Wer sie aufstellt, ist nicht nach § 186 StGB strafbar,
ob das Opfer nun verurteilt ist oder nicht.

ist es nicht so, dass ein Richter die vorgelegten Beweise würdigt?

Gruß

S.J.

Guten Morgen!

Jetzt zum allerletzten Mal: Der Sachverhalt gibt vor, dass ein Betrug stattgefunden HAT und dieser bewiesen werden KANN. Da ist kein Raum für Spekulationen.

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