Aber die Staatsanwaltschaft entscheidet nun Mal nicht über
Schuld oder Unschuld, sondern lediglich über Verdachtsmomente.
Das eine kann man von dem anderen nicht trennen. Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist nichts anderes als eine Prognose der Hauptverhandlung. Wenn die Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich ist, dann liegt hinreichender Tatverdacht vor. Wer, wenn nicht der StA, entscheidet darüber? Das Gericht jedenfalls nicht. Staatsanwälte sind eben nicht gehalten, alle Verdachte zur Anklage zu bringen. Die StA nimmt eben sehr wohl eine eigene Einschätzung vor.
Und wenn die Staatsanwaltschaft, aus welchem Grund auch immer,
ein Verfahren einstellt, sagt das absolut gar nichts über
Schuld oder Unschuld aus.
Doch, selbstverständlich tut es das. Natürlich kann die StA mit ihrer Einschätzung falsch liegen - das kann einem Gericht aber natürlich auch passieren.
Es sagt lediglich, dass hierüber
niemals verhandelt wurde, ergo ist das Ergebnis offen
geblieben.
Mit der Logik bleibt die Frage immer offen. Es gibt keinen endgültigen Beweis, der niemals erschüttert werden könnte. Natürlich gilt vor Gericht ein strengerer Beweismaßstab. Aber eben keiner, der die Verurteilung Unschuldiger ausschließt. Erst recht kann man nicht sagen, dass jeder Freigesprochene unschuldig ist.
Tatverdacht hin, Tatverdacht her. Mag ja sein, das
die Staatsanwaltschaft von der Schuld überzeugt ist.
Darauf kommt es nicht an. Es kommt für die Anklageerhebung nur auf eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von mehr als 50% an.
Solange
aber kein rechtskräftiges Urteil dazu ergangen ist, gilt die
Unschuldsvermutung.
Ja, die gilt aber auch bei §§ 186 f. StGB, was du hier leider verkennst.