Zu versteuerndes Einkommen, Werbekostenpauschale

Liebe Expertin/en
Folgende Frage bezüglich der Werbungskostenpauschale:
Wenn ein Arbeitnehmer (ledig ohne Kinder) im Jahr bis zu 940 Euro Werbungskosten hat, dann braucht er beim Finanzamt keine Belege für die Werbungskosten vorlegen,
es kommt die Werbungskostenpauschale in Höhe von 940,00 Euro zum Ansatz. Diese Pauschale ist in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch Werbungskosten in Höhe von angenommen 1200,00 Euro hat muß er beim Finanzamt alle Belege für die Werbungskosten vorlegen.
Verringert sich dann das zu versteuerndes Einkommen um 1200,00 minus 940,00 Euro = 260,00 Euro ?

Vielen Dank für die Antworten

HALLO, ZU DEINER FRAGE BEZÜGLICH DER ABZUGSFÄHIGKEIT
VON WERBUNGSKOSTEN.

JA, alles was über die Pauschale von 920 Euro per Beleg
nachgewiesen werden kann, mindert die EINKÜNFTE und letztendlich auch das ZU VERSTEUERNDE EINKOMMEN.

Kannst Du z.B. 1200 Euro nachweisen, so wird letztendlich dein zu versteuerndes Einkommen nicht nur
um 920 Euro sondern um 1200 Euro niedriger ausfallen.

Für weitere Fraqen gerne bereit.

Gruss Helmut

Hallo hsc,

es vermindern sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um anerkannte WK, mind jedoch um den WK-Pb (€ 920,-, ab 2011 € 1.000,-), auch wenn er bereits in der LSt-Tabelle eingearbeitet ist.
Hat der AN nun WK in Höhe von € 1.200 verminderen sich seine Einkünfte um € 1.200.
Das zu versteuernde Einkommen wird erst am Ende der gesamten Berechnung (nach Berücksichtigung von weiteren Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc) gebildet

Viele Grüße
hjs

Hallo,

zunächst: Sofern es keine blitzschnelle Gesetzesänderung gegegeben hat, liegt die Pauschale noch bei 920€.

Das zu versteuernde Einkommen beträgt X - 1200€.

Bezogen auf das von dir genannte Schema mit den Lohnsteuertabellen könnte man auch X - (1200-920) rechnen, da die Pauschale ja wie richtig gesagt schon eingearbeitet ist. Das klingt aber etwas umständlich, also einfach der Grundsatz (stark vereinfacht): Einkommen - Werbungskosten (hier:1200) = Zu versteuerndes Einkommen.
Übrigens müssen die Belege nicht unbedingt mit beigelegt werden. Das Finanzamt kann Werbungskosten nicht einfach streichen, nur weil der Beleg fehlt, sondern muss diesen bei Bedarf einfordern, etwa bei einer fehlenden Computerrechnung.
Übertreiben würde ich es damit allerdings nicht, wichtig sind vor allem die Belege für hohe Werbungskostenanteile.
Viele Grüße

Moin hsc,

endlich einmal eine präzise Frage, die ich mit einem präzisen Ja beantworten kann.

Gruß
urknall

So sehe ich das.

Gruß

Hallo hsc,
es ist richtig, die Werbekostenpauschale ist in der
Einkommensteuertabelle eingearbeitet. Für diese Summe benötigt man auch keine Belege. Wenn 1200 € vorliegen,
dann benötigt man zwar Belege, aber für die Fahrtkosten
mit dem Auto nur die allgemeinen Angaben (gef. km, Zu-
lassungs-Nr.,Arbeitgeber, Ort usw.). Man muß dann auch
eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit das Finanz-
amt den Betrag erstatten kann. Der theoretische Betrag von 260 € verringert selbstverständlich das zu versteu-
ernde Einkommen. Es sollte immer eine Einkommensteuer-
erklärung abgegeben werden, durch die Sonderausgaben lohnt es sich immer.

Viele Grüße tilgba

Der WK-Freibetrag liegt bei 920,00, liegen die tatsächlichen Kosten drüber, werden diese ganz abgezogen…

Die Arbeitnehmerpauschale betrug für 2010 920 Euro und für 2011 voraussichtlich 1.000 Euro. Sonst alles korrekt.

Genau so ist es!

Hallo, hier hast du recht.

Hallo, lieber Steuerzahler,

natürlich verringert sich das zu versteuernde Einkommen nur um 260,00 €, da der Freibetrag ja schon bei der Festsetzung des monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wurde.

Viel Glück und alles Gute für Dich und Deine Lieben

Wilhelm

Der WK-Freibetrag liegt bei 920,00, liegen die tatsächlichen
Kosten drüber, werden diese ganz abgezogen…

Hallo,
was ich aber nicht verstehe:
Wenn doch der WK-Freibetrag bereits in der Steuertabelle eingearbeitet ist heißt das doch, daß das Finanzamt 920 Euro Werbungskosten defaultmäßig ohne Nachweis akzeptiert.
Wenn jetzt aber höhere Werbungskosten komplett vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, dann müßte es ja eine zweite Steuertabelle geben, in der der WK-Freibetrag nicht eingearbeitet ist.
Beispiel:
Zu versteuerndes Einkommen 38.000,-- Euro,
Werbungskosten = 920 Euro,
EkSt gem. Grundtabelle für 2010 demnach 8.294,00 Euro
Bei 1.200,-- Euro Werbungskosten wäre dann ja das zu versteuernde Einkommen 36.800,-- Euro,
die EkSt demnach 7.875,00.

Gruß
Hans

Hallo Hans,
bei der Abgabe der ESt-Erklärung erst können höhere Beträge als die Pauschale abgezogen werden. Sonst müßte es ja für jeden Bürger, der höhere WK hätte eine eigene Tabelle geben. Also: LSt-Abzug mit Standard-Tabelle, hast Du mehr, dann kann auch ein Freibetrag auf die LSt-Karte eingetragen werden.
Gruß Fred

Hallo hsc,

Die Einkünfte aus § 19 ermitteln sich so:

z.B. 15.000,- EUR
abzügl. 920,- EUR WK Pauschale
= 14.080,- EUR

oder 15.000,- EUR
abzügl. 1.200,- EUR tatsächl. Kosten
= 13.800,- EUR

Viel Erfolg

Hallo
die Werbungskostenpauschale b eträgt 920.- €.
Bei der Berechnung der ESt wird entweder die Arbeitnehmerpauschale oder aber die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug gebracht.
Gruß
Dieter