Hallo Frau R.,
leider kann ich Ihre Anfrage erst jetzt, nach Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub, beantworten.
Sie haben etwas für 28 Euro verkauft, also diesbezüglich einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen. Denn Sie haben sich über die zu übereignende Ware und den Kaufpreis geeinigt, wie auch immer. Das geht auch stillschweigend, ohne einen Ton zu sagen oder zu schreiben, wie z.B.beim täglichen Kauf der Bild-Zeitung. Da legen die Küfer einfach 10 Cent auf die Theke und nehmen die Zeitung mit, das reicht für einen gültigen Kaufvertrag aus.
Sie haben sich also auf 28 Euro geeinigt, aber 258 Euronen erhalten, also 230 € zuviel. Sie sind daher um 230 Euro bereichert und haben diesen Betrag, den Sie - wie auch immer- ohne Rechtsgrund erhalten haben, an den Käufer zurückzuzahlen.
Sie haben sich nicht strafbar gemacht. Da Sie die Zuvielzahlung gar nicht bemerkt und den Betrag ausgegeben haben, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht, z.B. wg. Unterschlagung.
Der Käufer kann Sie auf Rückzahlung der 230,- € auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch wäre unbegründet, wenn Sie wegen der 230 € entreichert wären. Das können Sie dann einwenden, wenn Sie den Betrag für eine ansonsten nie getätigte Ausgabe inzwischen verloren haben, ohne dass Ihnen ein realer Gegenwert verblieben ist. Bei einer überflüssigen Anschaffung hätten Sie noch einen Gegenwert, Sie wären nicht entreichert. Es kann sich z.B. um Luxusausgaben handeln, für die Sie keinen Gegenwert erhalten haben, Z.B. Luxusreise, Luxus-Beauty-Farm-Übernachtung, Casino-Glücksspiel, Geschenk machen, das Sie sonst nicht gemacht hätten u.Ä.
Wenn Sie das machen, hat der Käufer keine Chance mehr.
Wahrscheinlich wird es im Ernstfall geboten sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Viel Erfolg wünscht
S.