Zu viel Geld überwiesen bekommen

Halli Hallo,

ich habe in einem Internet Portal als Privatperson einen Artikel verkauft. Nun habe statt 28€ 258€ von einer privat Person überwiesen bekommen.

Was würde passieren wenn ich das Geld behalte? Bzw ausgebe? Ich weiß es ist moralisch nicht vertretbar, aber wenn es erstmal auf dem Konto ist…

Mache ich mich strafbar? Wie weit kann das gehen? Da wir ja beide Privatpersonen sind und eigentlich kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw ist es nicht wie bei ebay das man einen rechtlichen Kaufvertrag eingeht.

Der Fehler liegt doch nicht bei mir sondern bei dem anderen und derjenige hat eigentlich auch nichts in der Hand.

Freu mich über eine baldige Antwort

Halli Hallo,

Der Fehler liegt doch nicht bei mir sondern bei dem anderen
und derjenige hat eigentlich auch nichts in der Hand.

Diese Person hat einen Beleg ueber seine Ueberweisung, und eine Summe aus Deinem Verkauf. Also einen rechtsgueltigen kaufvertrag.
Diese Person kann das Geld nach Bemerken zurueckfordern. Meist geschieht das in einem netten Schreiben, und bei nicht-reagieren auch mal mit Anwalt oder Mahnung. Da Dir das Geld nicht gehoert, und dies eben auch rechtlich so zu sehen ist, kann das gut auf Unterschlagung hinaus laufen.
Bakirrtum zu Deinen Gunsten, wie bei Monopoly ist wohl eher ein Kinderspielchen, und darauf wuerde ich mich nicht verlassen.
Du kannst abwarten, und sehen was passiert, falls nichts passiert, Deine Sache. Sollte der Irrtum auffliegen, wuerde ich empfehlen das Geld minus der eventuell anfallenden Ueberweisungsgebuehren zurueck zu erstatten.
Die anstehende negative Bewertung muss ich gar nicht erst erwaehnen , oder ? Ob Ebay solche Mitglieder behaelt moechte ich auch bezweifeln
Gruss
M

Kontoinhaber haben aber auch die Pflicht, die Bewegungen auf dem eigenen Konto zu kontrollieren, inwiefern sie z.B. nicht der Berechtigte einer Gutschrift sind. Ob die Überweiser das zuviel gezahlte Geld Ihnen gegenüber wieder einklagen kann, weiß ch nicht. Letztendlich ist über das Internetportal bzw. über Mail auch eine Art von Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Besser wäre, mit dem Käufer Kontakt aufnehmen, die Differenz zurücküberweisen und sich mit gutem Gewissen auf’s neue Jahr freuen. :wink:

Hallo,

unabhängig von der moralischen Seite - nachdem der Käufer zuviel bezahlt hat, bist Du „ungerechtfertigt bereichert“ und der Käufer hat einen Herausgabeanspruch Dir gegenüber (siehe BGB). Den müsste er dann zur Not über eine Anwalt geltend machen … Du kannst nicht einmal behaupten das ganze Geld „im guten Glauben“ ausgegeben zu haben, weil Du ganz genau weisst, auf welchen Preis Ihr Euch geeinigt hattet.

Du könntest lediglich Deine Kosten für die Rücküberweisung von dem Geld einbehalten (sofern Dir solche Kosten entstehen).

M.E. ist da ein Kaufvertrag zustandegekommen (Angebot + Annahme - Du hast Dich verpflichtet den Gegenstand zu übergeben und die Leistung (Geld) anzunehmen, der Käufer hat sich verpflichtet, den Gegenstand anzunehmen und dafür zu leisten (bezahlen). Da das ganze über ein Internet-Portal gelaufen ist, gibt es auch entsprechende schriftliche Nachweise incl. Kontoauszüge.) Der Käufer hat demzufolge einen Nachweis über den Gegenstand, den vereinbarten Kaufpreis und seinen Irrtum bei der Überweisung.

230€ sind eine Menge Geld - der Käufer wird Dir zutiefts dankbar sein, wenn Du ihm das Geld ohne viel Wenn und Aber und ohne extra Nachfrage seinerseits zurück überweist - gut fürs Karma :wink:)))

Grüßle
Jani

Hallo Frau Rockstroh,

sorry für die späte Antwort. Ich war renovierungsbedingt ein paar Tage offline.

Zum Sachverhalt:
Rechtlich ist ein Kaufvertrag über 28,00 EUR zustande gekommen. Wieso sollte denn keiner zustande gekommen sein?
Folglich muss der Käufer nur 28,00 EUR bezahlen und Ihnen stehen auch nur soviel zu.

Überweist der Käufer irrtümlicherweise zuviel Geld auf Ihr Konto, wird es nicht automatisch Ihr Geld.
Den Zahlungsvorgang, sprich die Überweisung, kann der Käufer nicht rückgängig machen. Also zunächst haben Sie das Geld.
Allerdings kann er Sie bitten, das zuviel bezahlte Geld zurück zu überweisen. Kommen Sie dieser Bitte nicht nach, kann er Sie auf Herausgabe des Geldes verklagen. Rechtlich sind Sie ungerechtfertigt bereichert, da Ihnen das Geld nicht zusteht.
Der Käufer der Ware ist auf alle Fälle im Recht (nicht nur moralisch, sondern auch juristisch).

Hallo Frau R.,
leider kann ich Ihre Anfrage erst jetzt, nach Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub, beantworten.

Sie haben etwas für 28 Euro verkauft, also diesbezüglich einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen. Denn Sie haben sich über die zu übereignende Ware und den Kaufpreis geeinigt, wie auch immer. Das geht auch stillschweigend, ohne einen Ton zu sagen oder zu schreiben, wie z.B.beim täglichen Kauf der Bild-Zeitung. Da legen die Küfer einfach 10 Cent auf die Theke und nehmen die Zeitung mit, das reicht für einen gültigen Kaufvertrag aus.
Sie haben sich also auf 28 Euro geeinigt, aber 258 Euronen erhalten, also 230 € zuviel. Sie sind daher um 230 Euro bereichert und haben diesen Betrag, den Sie - wie auch immer- ohne Rechtsgrund erhalten haben, an den Käufer zurückzuzahlen.
Sie haben sich nicht strafbar gemacht. Da Sie die Zuvielzahlung gar nicht bemerkt und den Betrag ausgegeben haben, haben Sie sich auch nicht strafbar gemacht, z.B. wg. Unterschlagung.
Der Käufer kann Sie auf Rückzahlung der 230,- € auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch wäre unbegründet, wenn Sie wegen der 230 € entreichert wären. Das können Sie dann einwenden, wenn Sie den Betrag für eine ansonsten nie getätigte Ausgabe inzwischen verloren haben, ohne dass Ihnen ein realer Gegenwert verblieben ist. Bei einer überflüssigen Anschaffung hätten Sie noch einen Gegenwert, Sie wären nicht entreichert. Es kann sich z.B. um Luxusausgaben handeln, für die Sie keinen Gegenwert erhalten haben, Z.B. Luxusreise, Luxus-Beauty-Farm-Übernachtung, Casino-Glücksspiel, Geschenk machen, das Sie sonst nicht gemacht hätten u.Ä.
Wenn Sie das machen, hat der Käufer keine Chance mehr.
Wahrscheinlich wird es im Ernstfall geboten sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Viel Erfolg wünscht
S.