Zu viel Geld?

Wer - Weiß – Was zu tun ist?

Man nehme folgende Situation an:

Jemand hätte in einem mittelständigen Unternehmen gearbeitet. Dort sei jedoch schon im Feb. 2003 der Vertrag ausgelaufen. Dann hätte dieser Jemand einige Zeit Arbeitslosengeld bezogen, er bekam keine Sperre oder sonstige Probleme bei der Beantragung.

Jetzt würde Jemand schon seit einem Jahr wieder in Lohn und Brot stehen. Letzte Woche käme dann ein Brief von der Bundesanstalt für Arbeit, mit dem Inhalt:

Sehr geehrter Herr XY,
beiligenden Ausdruck erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen …

Anbei läge ein an den früheren Arbeitgeber adressierten Brief der BA mit dem Inhalt, dass ein Anspruchsübergang gem. § 143 SGB III in Verbindung mit §115 SGB X nicht eingetreten sei und deshalb ein Brief (von der BA an den ehem. Arbeitgeber) vom Feb. 03 als gegenstandslos zu betrachten sei.

So weit, so gut.

Zwei Tage später stellt Jemand dann aber bei der Durchsicht seiner Kontoauszüge fest, dass der ehem. AG ihm knapp 350 € überwiesen hat, Verwendungszweck Nachzahlung Feb. 03.

Wie hätte Jemand das zu verstehen? Es gab keine Forderungen mehr gegen den ehem. AG, auch Urlaub etc. wäre alles schon korrekt abgerechnet worden (zumindest hätte Jemand nichts zu beanstanden gehabt).
Könnte Jemand das Geld sinnlos verpulvern oder muss er das ggf. an die BA zahlen?
Jemand hat gar keine Ahnung von dieser Materie, deshalb wäre er froh, wenn ihm irgendjemand sagen könnte, was das alles soll.

Liebe Grüße
Timid

HAllo Timid,

danach war wohl doch noch nicht alles sauber abgerechnet.
Lesen und Arbeitsamt befragen, denke die Zahlung erfolgte zu Recht.

SGB 3 § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
SGB X § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe
der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Gruß Gitti

Hallo Gitti und danke für deine Antwort.

Die Paragraphen hatte ich mir auch durchgelesen, aber (aufgrund von mangelnder Rechtskenntnis?) nicht verstanden :smile:

Aber eben dieser Absatz:

SGB 3 § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und
Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit,
für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu
beanspruchen hat.

macht mich stutzig. Die BA hat von Anfang an Alosengeld bezahlt. Wenn jetzt aber der AN noch Geld von ehem. AG bekommt hätte ja sein Anspruch auf Alosengeld geruht.

Daher die Frage, ob das Geld ggf. an die BA bezahlt werden muss. Sonst hätte er ja doppelt Geld bekommen ???
(Sorry, ich hab da wirklich keine Ahnung von!)

Timid

(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine
Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die
Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2
genannten Leistungen(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des
Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des
Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des
Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
SGB X § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf
Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger
bis zur Höhe
der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge
tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe
bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Gruß Gitti

Hallo Timid,

so wie ich das verstehe, denke ich, dass das geld nicht behalten werden darf. der ehrlichste und sicherste weg wäre eine rückfrage beim arbeitsamt.
vielleicht kann die summe ja auch in teilbeträgen zurückgezahlt werde, wenns im guten glauben verbraucht wurde. denke in den heutigen zeiten verstehen die ämter da keinen spass und man sollte unnötigen ärger vermeiden.

herzlichen gruß gitti