Was hier mit gefährlichem Halbwissen und selbstverliehenen Titeln an Polemik und Allgemeinplätze abgesondert wird, ist schon erstaunlich. Wie soll dieses fachlich untragbare „Gesülze“ die Fragesteller weiterbringen, bitte? Sie sollten sich was schämen!
Anyway, es musste mal raus, da das hier überhand nimmt.
Zur Sache:
Normalerweise wendet sich das Jugendamt erst an die Meldebehörden (Auskunftsanspruch wegen Schuld, kann auch jede Privatperson bei Nachweis). Wenn die gesuchte Person dort nicht ermittelt werden kann, ist auch eine Anfrage bei der Bank denkbar, bevor die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden.
Eine Bank wiederum unterliegt dem so genannten Bankgeheimnis, das nicht speziell gesetzlich geregelt ist, sondern eher unter das „Gewohnheitsrecht“ fällt und sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt wird. Gleichzeitig existiert das Datenschutzrecht (hier: BDSG); das eine wird aber durch das andere nicht berührt.
In begründeten Einzelfällen (bspw. Inanspruchnahme von Sozialhilfe o.ä.) kann die Bank bestimmte Auskünfte nach Einzelprüfung herausgeben. Im Falle des Jugendamtes maximal die Adresse, jedoch keine Vermögensangaben (zunächst).
Damit die Bank eine Entscheidung treffen kann, benötigt sie entsprechende Angaben, hier der Name des Vaters und des Kindes (Anspruchsgrundlage für den Sachverhalt „Unterhaltszahlung“ sowie der Hinweis, dass diese offensichtlich nicht in der vereinbarten Höhe geleistet werden (finale Anspruchsgrundlage für die Adressermittlung).
Somit wurde der Lebenssachverhalt und die Anspruchsgrundlage genannt, die die Bank braucht, um die (begründete) Entscheidung zu treffen, die gewünschten Daten herauszugeben (jedoch keine Vermögensangaben).
Ein Verstoss gegen das Datenschutzrecht wäre u.U. darin zu erkennen, dass ds JA sich an die Bank und nicht an die Meldebehörde gewandt hat, jedoch idt dies ohne Vorliegen der Korrespondenz nicht belastbar. Von daher würde ich - bis zur Vorlage des Schreibens - im Zweifel keinen DS-Verstoß kennen, da hier eine Interessensabwägung augenscheinlich zugunsten des Kindes zu fällen ist.
Ohne die näheren Umstände und die Schreiben zu kennen, müsste die Antwort lauten: ja, das JA durfte diese Informationen (vermutlich etwas anders verklausuliert als vom Fragesteller angegeben) an die Bank übermitteln.
Gruß