Zu viel Information an die Bank durch Behörde?

Folgende hypothetische Situation.
Person A (Mutter) und Person B (Vater) haben ein Kind zusammen. Person A verliebt sich neu, verlässt Person B.
Sie handeln einen bestimmten Betrag für den Unterhalt des Kindes aus. Er liegt etwas unter dem vollen Satz, da Person B nicht viel verdient und der Selbsterhalt greift.

Nun sagen wir, dass eines schönen Tages sich das Jugendamt des Wohnortes von Person A (Mutter) sich an die Bank der Person B wendet. Sie möchte die aktuelle Adresse von Person B (Vater). Obwohl er selbstverständlich an seinem Wohnort gemeldet ist. Das Jugendamt teilt der Bank folgende Informationen mit:

  • Person B hat ein Kind
  • Person B zahlt Unterhalt für das Kind
  • Name des Kindes
  • Behauptung des Jugendamtes, es sei nicht genug Unterhalt

Nun die Frage:
Dürfte das Jugendamt in so einer Situation so viele Informationen über Person B an dessen Bank übermitteln? Und wenn nein - gegen welche Gesetze würde soetwas verstoßen?

Wenn Person (A) Unterstützung von der Stadt bekommt, dann haben die Behörden das Recht auf die Bankdaten zugreifen zu können. 

Der Unterhaltsatz wird dann nicht von der Person (A) entschieden, sondern von Jugendamt. Zahl Person (B) nicht den vollen Betrag, dann kann Person (A) Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Unterhaltsvorschuss was Person (A) dann bekommt, wird der Person (B) als Schulden angerechnet. Verlangt die Person (A) von sich aus nicht den vollen Satz von Person (B), dann muss sie mit weniger auskommen, da in den Bedarfsbetrag der Unterhalt mit einberechnet wird.

Hallo Done24u

der Zugriff personenbezogener Daten ist im Bundesdatenschutzgesetz geregegelt. Normalerweise haben Banken nur einen sehr beschränkten Zugriff auf personenbezogener Daten. Aber wie so viele Gesetze hat auch das BDSG gewisse Ausnahmen, welche u.a. für Behörden gelten. Das Jugendamt ist eine Behörde des öffentliche Rechts.

Der Datenschutzbeauftragte

Es ist schon ein Witz, aber das Datenschutzgesetz greift meist nur für die Personen, deren Daten geschützt werden sollen. 

Klartext:
Jeder kommt an personenbezogene Daten, da ja auch die Behörden diese Daten verkaufen - siehe das Einwohnermeldeamt, etc.

Informationen vom Jugendamt:
Es hängt vom Sachbearbeiter ab, da es sehr viele >KannregeleungenUnterhalt:
Der Unterhalt ist gesetzlich geregelt - dabei ist das Einkommen der Person, welchen den Unterhalt leistet belanglos - Siehe Düsseldorfer Tabelle.

Gesetze:
Alle unsere Gesetze haben Lücken und Schlupflöcher - somit kann jedes Amt Daten weiter geben, wenn auch nur intern. Der springende Punkt dabei ist, dass diese >internenEinsicht in meine Daten:
Haben sehr viele Andere - mir wurde die Einsicht verwehrt - z.B. große SCHUFA - nach dem Datenschutzgesetz - so die offizielle Auskunft - auch von Ämtern.

Was hier mit gefährlichem Halbwissen und selbstverliehenen Titeln an Polemik und Allgemeinplätze abgesondert wird, ist schon erstaunlich. Wie soll dieses fachlich untragbare „Gesülze“ die Fragesteller weiterbringen, bitte? Sie sollten sich was schämen!

Anyway, es musste mal raus, da das hier überhand nimmt.

Zur Sache:

Normalerweise wendet sich das Jugendamt erst an die Meldebehörden (Auskunftsanspruch wegen Schuld, kann auch jede Privatperson bei Nachweis). Wenn die gesuchte Person dort nicht ermittelt werden kann, ist auch eine Anfrage bei der Bank denkbar, bevor die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden.

Eine Bank wiederum unterliegt dem so genannten Bankgeheimnis, das nicht speziell gesetzlich geregelt ist, sondern eher unter das „Gewohnheitsrecht“ fällt und sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt wird. Gleichzeitig existiert das Datenschutzrecht (hier: BDSG); das eine wird aber durch das andere nicht berührt.

In begründeten Einzelfällen (bspw. Inanspruchnahme von Sozialhilfe o.ä.) kann die Bank bestimmte Auskünfte nach Einzelprüfung herausgeben. Im Falle des Jugendamtes maximal die Adresse, jedoch keine Vermögensangaben (zunächst).

Damit die Bank eine Entscheidung treffen kann, benötigt sie entsprechende Angaben, hier der Name des Vaters und des Kindes (Anspruchsgrundlage für den Sachverhalt „Unterhaltszahlung“ sowie der Hinweis, dass diese offensichtlich nicht in der vereinbarten Höhe geleistet werden (finale Anspruchsgrundlage für die Adressermittlung).

Somit wurde der Lebenssachverhalt und die Anspruchsgrundlage genannt, die die Bank braucht, um die (begründete) Entscheidung zu treffen, die gewünschten Daten herauszugeben (jedoch keine Vermögensangaben).

Ein Verstoss gegen das Datenschutzrecht wäre u.U. darin zu erkennen, dass ds JA sich an die Bank und nicht an die Meldebehörde gewandt hat, jedoch idt dies ohne Vorliegen der Korrespondenz nicht belastbar. Von daher würde ich - bis zur Vorlage des Schreibens - im Zweifel keinen DS-Verstoß kennen, da hier eine Interessensabwägung augenscheinlich zugunsten des Kindes zu fällen ist.

Ohne die näheren Umstände und die Schreiben zu kennen, müsste die Antwort lauten: ja, das JA durfte diese Informationen (vermutlich etwas anders verklausuliert als vom Fragesteller angegeben) an die Bank übermitteln.

Gruß

Was hier mit gefährlichem Halbwissen und selbstverliehenen Titeln an Polemik und Allgemeinplätze abgesondert wird, ist schon erstaunlich. Wie soll dieses fachlich untragbare „Gesülze“ die Fragesteller weiterbringen, bitte? Sie sollten sich was schämen!

Anyway, es musste mal raus, da das hier überhand nimmt.

Zur Sache:

Normalerweise wendet sich das Jugendamt erst an die Meldebehörden (Auskunftsanspruch wegen Schuld, kann auch jede Privatperson bei Nachweis). Wenn die gesuchte Person dort nicht ermittelt werden kann, ist auch eine Anfrage bei der Bank denkbar, bevor die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden.

Eine Bank wiederum unterliegt dem so genannten Bankgeheimnis, das nicht speziell gesetzlich geregelt ist, sondern eher unter das „Gewohnheitsrecht“ fällt und sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt wird.

In begründeten Einzelfällen (bspw. Inanspruchnahme von Sozialhilfe o.ä.) kann die Bank bestimmte Auskünfte nach Einzelprüfung herausgeben. Im Falle des Jugendamtes maximal die Adresse, jedoch keine Vermögensangaben (zunächst).

Damit die Bank eine Entscheidung treffen kann, benötigt sie entsprechende Angaben, hier der Name des Vaters und des Kindes (Anspruchsgrundlage für den Sachverhalt „Unterhaltszahlung“) sowie der Hinweis, dass diese offensichtlich nicht in der vereinbarten Höhe geleistet werden (finale Anspruchsgrundlage für die Adressermittlung).

Somit wurde der Lebenssachverhalt und die Anspruchsgrundlage genannt, die die Bank braucht, um die (begründete) Entscheidung zu treffen, die gewünschten Daten herauszugeben (jedoch keine Vermögensangaben).

Ein Verstoss gegen das Datenschutzrecht wäre u.U. darin zu erkennen, dass das JA sich an die Bank und nicht an die Meldebehörde gewandt hat, jedoch ist dies ohne Vorliegen der Korrespondenz nicht belastbar. Von daher würde ich - bis zur Vorlage des Schreibens - im Zweifel keinen DS-Verstoß kennen, da hier eine Interessensabwägung augenscheinlich zugunsten des Kindes zu fällen ist.

Ohne die näheren Umstände und die Schreiben zu kennen, müsste die Antwort lauten: ja, das JA durfte diese Informationen (vermutlich etwas anders verklausuliert als vom Fragesteller angegeben) an die Bank übermitteln.

Gruß

Danke für die Info. Dass die Bank die Adresse rausgibt ist schon OK. Und die Verdienstnachweise werden ja von Person B sicher vorgelegt, wenn ein Amt danach fragt. Das Lustige an dieser hypothetischen Situation ist ja, dass Person B ordnungsgemäß gemeldet ist .
Um was es mir ging ist, dass das Amt zu viele Informationen über Person B an seine Bank rausgibt, die sie möglicherweise nichts angehen.