Zu viel überwiesenes Geld behalten?

Hallo,

man nehme an, eine Versicherung muss für einen entstandenen Schaden aufkommen.
Der Geschädigte wählt die fiktive Abrechnung.
Die Versicherung ändert das abgelieferte Schadensgutachten etwas nach unten ab.
Der Geschädigte bekäme bei fiktiver Abrechnung keine MwSt. ausbezahlt.
Summe X steht ihm nun zu und wird laut Versicherung überwiesen.

Nun sieht der Geschädigte aber, dass die Versicherung statt der Summe X (netto) den vollen Betrag inkl. MwSt. überwiesen hat.

Wäre der Geschädigte jetzt zur Rückzahlung verpflichtet oder ist das dann Pech für die Versicherung?

Gruß
René

Hi,

die Vers. könnte m. E. zurückfordern, da der Kunde diese „zusätzliche“ Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat (= ungerechtfertigte Bereicherung).

Je nach Erziehung, die der Kunde genossen hat, macht er den Versicherer darauf aufmerksam und überweist die Differenz.

Zumal die Schadenregulierung an sich vermutlich korrekt und „fair“ war (jedenfalls konnte ich nichts anderes herauslesen).

Grüße, M

HI,
Ist der VN Vorsteuerabzugberechtigt?
zumindest meine Vers. bezahlt bei Betrieblichem Schaden die Ust nicht
aus. Bei Privatschaden dagenen schon, da ja der Letztverbraucher die
Ust nicht als Vorsteuer geltennd machen kann und somit dem Schaden
hinzuzurechnen ist.
Ist hingegen der VN Vorsteuerabzugberechtigt, bleibt sich außer dem
Geldfluss alles gleich.
Die Vers. bezahlt inkl Ust. zieht bekommt diese Rückerstattet, der
Vers nehmer muss diese abführen.
Hat also keinen Vorteil für den VN wenn er die Ust. von der
Versicherung bekommt.
Deshalb wäre es am einfachsten bei der Versicherung rückzufragen (im
Falle der VN ist Ust-pflichtig), obs ein Versehen war.
Da ja Rückbuchungen im nachhinein immer lästig sind.

OL

Hallo!

Bei Privatschaden dagenen schon, da ja der
Letztverbraucher die
Ust nicht als Vorsteuer geltennd machen kann und somit dem
Schaden
hinzuzurechnen ist.

Allerdings dann nicht wie, wenn hier, fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Mehrwertsteuer kann als Schaden nur geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Und das ist sie eben bei der fiktiven Abrechnung gerade (nocht) nicht.

Gruß,

Florian.

Ich scheine durch meine Ausführung etwas Verwirrung gestiftet zu haben. :wink:

Es geht nicht darum, ob die MwSt. ausbezahlt werden darf/soll oder nicht, sondern um den Punkt, ob zu viel überwiesenes Geld zurückerstattet werden muss.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Allerdings dann nicht wie, wenn hier, fiktiv auf
Gutachtenbasis abgerechnet wird. Die Mehrwertsteuer kann als
Schaden nur geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich
angefallen ist. Und das ist sie eben bei der fiktiven
Abrechnung gerade (nocht) nicht.

Das hängt allerdings von den konkreten Bedingungen ab, insofern wäre auch eine fiktive Abrechnung nach Brutto-Beträgen denkbar.

Gemäß Sachverhalt dürftest Du aber richtig liegen.

Grüße, M

Hallo!

Es geht nicht darum, ob die MwSt. ausbezahlt werden darf/soll
oder nicht, sondern um den Punkt, ob zu viel überwiesenes Geld
zurückerstattet werden muss.

  1. War die Frage schon beantwortet. Der Versicherung steht zunächst einmal ein Anspruch auf Rückersatattung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

  2. Selbstverständlich hängt die Frage, ob man Anspruch auf die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer hat mit der Frage zusammen, ob man das überwiesene Geld behalten darf. Denn wenn man die MwSt. ersetzt verlangen könnte, hätte die Versicherung nicht zu viel gezahlt.

Gruß,

Florian.

zu 1) Hat sie darauf einen Rechtsanspruch oder wird das nur im Allgemeinen so behandelt?

zu 2) Vergesst bitte die MwSt.! Der falsch überwiesene Betrag steht quasi in keinem Zusammenhang mit dem zustehenden. Das war nur ein Beispiel.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich weiß ja, dass du vom Fach bist, darum will ich mal nicht vorschnell behaupteten, dass du nicht Recht hättest. Aber kannst du mir dafür:

Das hängt allerdings von den konkreten Bedingungen ab,
insofern wäre auch eine fiktive Abrechnung nach
Brutto-Beträgen denkbar.

ein Beispiel nennen, das mit § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in Einklang steht? Ich frage - wie immer - aus echtem Interesse!

Levay

Hallo!

zu 1) Hat sie darauf einen Rechtsanspruch oder wird das nur im
Allgemeinen so behandelt?

Ich sagte ja, dass sie einen Anspruch hat.

Gruß,

Florian.

Ich weiß ja, dass du vom Fach bist

Danke, dann versuche ich jetzt mal, diesen Eindruck zu bestätigen… muss aber gestehen, dass ich den Sachverhalt schlichtweg wohl zu schnell gelesen und als Kaskoschaden verstanden habe (=Abrechnung mit seinem eigenen VR als Kaskoschaden).
Du hast natürlich Recht, bei einem KH-Schaden sind die Bedingungen wurscht und sowohl Du als auch mein Vorredner liegen vollkommen richtig.

Mea culpa, sorry!

Grüße, M