Zu viel Urlaub in Anspruch genommen bei Kündigung

Hallo,
wenn man im Jahr 32 Tage Urlaub hat und diesen in diesem Jahr auch schon komplett genommen hat, da ich meinen Sommerurlaub schon vorbei ist und nun zum 01.09. oder 01.10. kündigt, um eine neue Stelle anzutreten. Was passiert dann mit den Urlaubstagen, die schon „zu viel“ genommen wurden, weil ja für die letzten 3-4 Monate d.J. der Anspruch mit der Kündigung verwirkt wurde?

Viele Grüße
Tanja

Das ist im Tarifvertrag geregelt.
owT

Hallo,

da finde ich leider nichts darüber, auch nicht im Bundesurlaubsgesetz!

LG Tanja

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da finde ich leider nichts darüber, auch nicht im
Bundesurlaubsgesetz!

Hallo Tanja,

nein, explizit nicht, aber im BUrlG steht zumindest, dass der Jahresurlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Damit ist implizit klar, dass der AG damit rechnen muss, dass bei unterjähriger Kündigung der gesamte Urlaub schon genommen wurde.

„Nachschlag“ beim neuen AG gibt’s dann allerdings nicht mehr.

Gruß
smalbop

Hallo

Daß sich die Antwort auf die Frage aus dem TV ergibt, ist so pauschal Quark. Daß im BUrlG nichts darüber steht, ist genau so großer Quark.

Werfen wir gemeinsam einen Blick in das BUrlG, blättern uns durch zum § 5 und richten unseren Blick vor allem auf Absatz 3 iVm Absatz 1 Buchstabe c:

BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Der Umkehrschluss aus Absatz 3 heißt also, daß eine Überzahlung zurückgefordert werden kann, in allen Fällen außer dem Absatz 1 Buchstabe c. Da die Kü hier in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, wäre eine Rückforderung erst einmal rechtens.

Aber: dies muß ausdrücklich so vereinbart gewesen sein, automatisch geht das nicht. Sofern also vertraglich (AV, TV) keine Rückzahlung überzahlten Urlaubsentgeltes ausdrücklich vereinbart ist, passiert nix. Sonst - bei einer wirksamen Vereinbarung - wäre das überzahlte Urlaubsentgelt zurückzuzahlen.

Ganz außer Betracht gelassen haben wir dabei die Frage, ob der Urlaub überhaupt nur anteilig zustand oder ob er nicht im vollen zustehenden Maße bewilligt und genommen wurde. Aber die Diskussion schenken wir uns jetzt mal, da offensichtlich alles gewährt wurde und keine Rückzahlungsvereinbarung existiert.

Gruß,
LeoLo