Zu wenig Harz IV Leistung

Ich bin 61 und bekomme seit 8.2008 Hartz IV am 26.06.2012 habe ich festgestellt, dass ich seit 2008 für Kaltmiete zu wenig Leistung erhalte. Sofort habe ich Wiederspruch gegen den neuen Bescheid eingelegt. Jetzt wird mir aber das Geld nur vom 01.01.2011 erstattet. Begründung – es kann nur 1 Jahr rückwirkend gezahlt werden.
Angeblich wäre ich 01.06.2008 ohne Genehmigung der Arge umgezogen. 1. Hatte ich da noch Arbeit und 2. Mussten wir umziehen, da der Vermieter das Haus verkauft hat. Nach meinem Wiederspruch mit Beweisen hat die Arge gemerkt, dass sie zu Unrecht mir nur Anteilig die Kaltmiete bezahlt haben.
Bin ich jetzt der dumme, und bekomme tatsächlich nur für 1 Jahr rückwirkend die tatsächliche Kaltniete erstattet? Oder gibt es einen Gegenparagrafen, den man hier anwenden kann, die beziehen sich auf den §40 Abs. 1 SGB II.

Hallo Schulze,
Probiere doch noch einen Überprüfungsantrag gegen die früheren Bescheide. Da gibt es eine 4-Jahres-Frist.
Überprüfungsanträge sind Widersprüche gegen Bescheide, bei denen die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, und neue Sachverhalte aufgetaucht sind.
Du hast ja etliche Bescheide mit der falschen Miete. Und bei jedem reichst Du einen solchen Antrag nach §44 SGB X ein, da jetzt klar ist, dass Dir die gesamte Miete zugestanden hätte.
Die 1-Jahres-Frist gilt meines Wissens nach in die andere Richtung. Also wenn die Arge Dir zu viel Geld bezahlt hat, darf sie das nur 1 Jahr lang zurück fordern.
Viel Glück
R.

sorry, aber so gut kenne ich mich da nicht aus und kann deine frage daher nicht beantworten. lg.

stimmt leider mit der maximalen Nachzhalung für ein Jahr.

Hallo 2008schulze,

ich bin ein wenig irritiert, weil du immer was von Kaltmiete schreibst. Normalerweise erstattet das Aamt die komplette Miete und übernimmt auch die Nachzahlung der Betriebskosten. Vermutlich ist die Situation bei dir / euch etwas komplexer.

Soweit ich informiert bin, beträgt die Frist 2 Jahre, kann aber nicht mit irgentwelchen §§ aufwarten. Da dein Bearbeiter etwas renitent zu sein scheint, wird dir wohl nix Anderes übrig beleiben, als zu klagen. Denn das ist die Sprache, die die vom HiobCenter verstehen. Ne Vorlage müßte bei meinen Sachen hier irgendwo herumschwirren. Im Netz findeste sicher auch was.

LG

Martin

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Leider ist das durch eine Aenderung tatsaechlich so.

3.3 Zeitraum für Nachzahlungen
Das SGB X erklärt: „Ist ein Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen
… längstens für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren vor der Rücknahme erbracht.” (§ 44
Abs. 4 Satz 1 SGB X)
Für das SGB II und das SGB XII gilt seit
dem 1.4.2011 ein Sonderrecht. Die Frist von
vier Jahren wurde, und zwar ein Jahr noch ein Jahr rückwirkend, von Beginn des
Jahres gerechnet, in dem der Antrag auf Korrektur gestellt wird (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 48
Abs. 4 SGB X, § 44 Abs. 4 SGB X).

Hallo. ich denke mal ja, das das wirklich Pech ist, bin mir aber nicht sicher

Ich bin 61 und bekomme seit 8.2008 Hartz IV am 26.06.2012 habe
ich festgestellt, dass ich seit 2008 für Kaltmiete zu wenig
Leistung erhalte. Sofort habe ich Wiederspruch gegen den neuen
Bescheid eingelegt. Jetzt wird mir aber das Geld nur vom
01.01.2011 erstattet. Begründung – es kann nur 1 Jahr
rückwirkend gezahlt werden.
Angeblich wäre ich 01.06.2008 ohne Genehmigung der Arge
umgezogen. 1. Hatte ich da noch Arbeit und 2. Mussten wir
umziehen, da der Vermieter das Haus verkauft hat. Nach meinem
Wiederspruch mit Beweisen hat die Arge gemerkt, dass sie zu
Unrecht mir nur Anteilig die Kaltmiete bezahlt haben.
Bin ich jetzt der dumme, und bekomme tatsächlich nur für 1
Jahr rückwirkend die tatsächliche Kaltniete erstattet? Oder
gibt es einen Gegenparagrafen, den man hier anwenden kann, die
beziehen sich auf den §40 Abs. 1 SGB II.

@2008schulze,
ich habe das hier gefunden und deshalb wirst Du wahrscheinlich einen Anwalt brauchen um deine Forderung durch zu bekommen.
*********************
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Zweiter Abschnitt: Leistungen und Beiträge - Beiträge

§25 Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

*********************

mfg falkoo

Hallo,
ja, tut mir leid, leider bist Du so gesehen der Dumme, seit dem 01.04.2011 gilt die Nachzahlregel für 4Jahre nicht mehr für Alg II (Hartz IV) und HzL/GSI (Grundsicherungs- bez. Sozialhilfeempfänger). Hier wurden die 4 Jahre auf 1 Jahr verkürzt (§ 40 Abs. 1 S 2 SGB II; § 116a SGB XH).
Anders herum verhält es sich so: Vom Amt zu Unrecht erhaltene Leistung verjährt erst nach 30zig Jahren.
Sorry hätte dir gerne was netteres geschrieben.

by Medealuna

Ich arbeite weder als Anwalt,Notar o.bezahlte Beraterin.
Dies sind meine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen die
ich hier weitergebe.

Hallo 2008Schulze,
so wie du das beschrieben hast, und du immer noch der Meinung bist das das Jobcenter dir die Kaltmiete voll zahlen müssen ab 2008, würde ich mich an deiner Stelle an einen Anwalt wenden der sich mit Harzt IV richtig gut auskennt.
Denn du hast ja schon versucht mit dem Jobcenter zu reden und die sind der Meinung das sie nur für ein Jahr nachzahlen müssen. Lasse dann gleich deine Bewilligungsbescheide rückwirkend überprüfen, vielleicht haben sich da noch mehr Fehler enddecken.
Gruß Qualle2008

Hallo,
tatsächlich ist offenbar ein Jahr rückwirkend wohl korrekt.
Lies hierzu:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfad…

Liebe Grüße

Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen. Das hat Sinn für Bescheide rückwirkend für bis zu 5 Jahren. Die in § 44 SGB X genannte 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid gültig geworden ist. D.h. man kann am 31.12.2007 noch die Überprüfung eines Bescheides vom 01.01.2003 beantragen, da die 4-Jahres-Frist dieses Bescheides am 01.01.2004 begonnen hat. Was länger zurück liegt, wird nicht mehr nachgezahlt.

Grüß dich,

So genau kann ich dir das auch nicht sagen wie es funktioniert.Also unser Anwalt ist 2011 noch in Widerspruch gegangen für Bescheide von 2007 und 2008. Also es geht. Einfach mal nen Beratungskostenschein holen und mal beim Anwalt vorsprechen.

Gruß

Zwecks Rechtsberatung müssen Sie sich an einen Fachanwalt wenden !
MfG USKO

Soweit mir bekannt ist und aus eigener Erfahrung weiß ich, das die Arge nur ein Jahr rückwirkend neu berechnet. Dagegen habe ich noch keinen entsprechenden § gefunden.

Gruß Caro

soweit ich weiss, wird nur 1 jahr rückwirkend gezahlt. so sind die gesetze der halsabschneider nun mal.