Zu wenig Vorstandsmitglieder im Verein

Hallo,
ich bin ganz neu hier und hätte eine Frage.
Und zwar bin ich seit 1 Woche Vorsitzender in einem Hilfsverein. Der komplette Vorstand besteht aus 5 Personen. Sollte aber laut Satzung min 6 Personen sein.

Nun meine Frage ist, muss ich Neuwahlen durchführen? obwohl wir Beschlussfähig sind.

Wäre wirklich für Antworten Dankbar

Hallo,

rechtssicher kann ich Dir leider nicht antworten. Wir haben aber das gleiche Problem folgendermaßen gelöst:
Im Vorstand die Arbeitsaufgabe des fehlenden Mitglieds verteilt und dazu einen Beschluss gemacht. Im darauf folgenden Info-Schreiben die Mitglieder darüber informiert.
Neuwahl kommt für uns wegen dem Aufwand nicht in Frage. Ihr könnt auch, wenn sich einer findet, ein Mitglied in den Vorstand kooptieren, und zur nächsten Wahl offiziell wählen lassen.
Gruß
Peter

Hallo und guten Tag,
zunächst die Frage. „ist dies eine Vereinigung, ein eingetragener Verein oder ein gemeinnütziger Verein?“
Laut Vereinsordnung braucht ein Verein einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Kassenwart. Alles weiter gehört zum erweiterten Vortstand der nicht im Vereisregister eingetragen wird.
Also wenn ich noch mehr weiß kann ich noch weitere Informationen anbieten.
Bin Vorsitzender eines Vereines (e.V.) mit ca. 170 Mitgliedern.
Gruß Hanse

Hallo Hanse,
Danke für die Unterstützung
dies ist ein eingetragener Verein. e.V. wo in der Satzung steht das es min. 6 Mitglieder sein müssen. Nach der Wahl des Vorsitzenden haben 4 Ihren Amt niedergelegt. Der Grund dafür war ganz einfach der alte Vorstzende will weiter machen, und es sll noch einmal gewählt werden. Ich selbst möchte keine Wahlen durchführen. Bin für alle Infos sehr dankbar. Danke

servus desper76,

zugegeben ich weiß auch nicht sicher, wie damit umzugehen ist.
grundsätzlich ist das vereinsrecht im BGB geregelt in § 21 ff. die gelten grundsätzlich für alles was ihr nicht durch satzung geregelt habt.
über die zahl der vorstände steht nichts im BGB.
damit gilt was ihr in der satzung festgelegt habt, also 6 vorstände. (das ist ohnehin zu viel, und sollte bei nächster gelegenheit durch satzungsänderung auf 3 begrenzt werden; (vorstandsvorsitzender+schriftführer+schatzmeister sind üblich)
das gesetz BGB sieht für euern fall vor:
§ 29 BGB
Notbestellung durch Amtsgericht

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

damit denke ich, ihr könnt den fehlenden vorstand bis zur nächsten mitgliederversammlung ruhig aussitzen, der verein ist ja durch die restlichen vorstände vertreten. die nächste mitgliederversammlung sollte dann aber mit ausreichender mehrheit eine satzungsänderung mit kleinerem vorstand beschließen oder doch den sechsten vorstand finden und wählen.

wenn ihr einen eingetragenen verein e.V. gegründet habt, kannst du professionellen rat beim notariat bekommen,das die eintragung des vereins ins vereinsregister gemacht hat.
am besten wendest du dich im notariat an den notargehilfen, der die anmeldung gemacht hat.
eine kurze auskunft am telefon ist dann sicher kostenlos.
die notar-gehilfen sind meißt hilfsbereit, der notar hat selten zeit und will mit solchen „kleinigkeiten“ nicht behelligt werden.

viel glück bei deinem neuen amt
wünscht pw.

Hallo,
Nochmals, ein Vorstand muß aus drei Personen bestehen.
Gibt es keine Einigung bleibt der alte Vorsitzende „Geschäftsführend“ im Amt.
Um in nicht weiter als Vorsitzenden zu haben, kann er abgewählt werden.
Gruß Hanse

Hallo Hanse.
Also so wie ich das verstanden habe passt es so wie ich aufgestellt bin. 1. Vorsitzender. Stellvertreter. Kassenwart. Sekretär und ein Mitglied. also ist das ausreichend. Obwohl die Satzung von 6 Mitgliedern schreibt und wir nur zu 5 sind. Hab ich das richtig vertstanden? Danke

Hallo desper 76 ,
das ist kein Problem, da die gegenseitige Kontrolle gewährleistet ist. Denkt einfach bei der nächsten Mitgliederversammlung daran die unbesetzte Position zu besetzen. Bei voraussichtlich dauerhaft unbesetzter Position ist es empfehlenswert die Satzung anzupassen (Stichwort: Satzungsänderung). Beim Notariat oder Amtsgericht darauf achten dass nur die amtierenden Personen gemeldet und zeichnungsberechtigt sind.
Bei Bedarf könnt ihr auch ein Mitglied kommisarisch einsetzen, dieses ist jedoch nicht zeichnungsberechtigt.
Du brauchst keine Neuwahlen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Ihr seit auch mit fünf Personen voll arbeitsfähig und für den Verein, entsprechend der Satzung, vertretungsberechtigt.
Gruß Marcel

Hallo,
ist dazu was in der Satzung gergelt?
Weiterhelfen kan ndas Vereinsregister beim Amtstgericht!

Hallo mit einer späten Antwort. In der Satzung wird stehen, wer und wie viele Personen Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Das allein ist maßgebend. (Ich gehe davon aus, dass es eine eingetragene Satzung gibt). Die Handlungsfähigkeit des Vorstands, nämlich den Verein wirksam zu vertreten, hängt davon ab, wer vertretungsberechtigt ist (Vorsitzender allein oder mit einem weitern Vorstandsmitglied oder drei Vorstände …). Ist die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder danach vorhanden, kann aber muss nicht, die fehlende Position kommissarisch durch den Vorstand mit einem Mitglied des Vereins besetzt werden, soweit dies die Satzung zulässt. Das gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Muss eine besondere Position (Kassenwart) besetzt werden, so besteht auch die Möglichkeit, einen Dritten mit dieser Aufgabe (ggf. gegen Entgelt) zu beauftragen. Gibt es noch Nachfragen oder hat sich alles erledigt? Dann wäre es schön, wenn hier die Lösung bekannt gegeben wird. Viel Erfolg bei der Vereinsarbeit und
Freundliche Grüße
fidi18