Züchter verweigert Rückzahlung der Anzahlung

Guten Abend,

mal angenommen, es ereignet sich Folgendes:

An Tag A ist ein Interessent bei einem Katzenzüchter und schaut sich die Kitten an. Er reserviert direkt eines der Kitten und muss dafür eine Anzahlung leisten. Dies tut er und erhält dafür eine handgeschriebene Quittung (gezahlter Betrag, welches Kitten, welche Rasse, Datum, Unterschrift des Züchters).

Einen Tag später informiert der Interessent den Züchter per eMail, dass er von der Reservierung zurücktritt und seine Anzahlung zurückerhalten möchte. Dies verweigert der Züchter und verweist auf eine seiner eMails, in der er dem Interessent vorab mitgeteilt hat, dass die Anzahlung nicht erstattet wird, falls das Kitten aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gewollt ist.

Begründen tut der Interessent den Rücktritt unter anderem damit, dass die Anzahlung unter falschen Voraussetzungen geleistet wurde, da er nicht auf einen Gen-Defekt hingewiesen wurde, der das Kitten gesundheitlich beeinflussen kann. Diesen hatte der Interessent nur zufällig nach der Anzahlung bemerkt. Als er den Züchter darauf ansprach, sagte dieser nur, dass dies ein reiner Schönheitsfehler sei. Zu Hause informierte sich der Interessent genau darüber und stellte fest, dass dieser Defekt nicht zwingend nur ein Schönheitsfehler ist, sondern es die Katze auch gesundheitlich beeinflussen kann.

Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht.

Darf der Züchter die Anzahlung in diesem Fall einbehalten?

Pacta sunt servanda
Hallo,

Einen Tag später informiert der Interessent den Züchter per
eMail, dass er von der Reservierung zurücktritt und seine
Anzahlung zurückerhalten möchte. Dies verweigert der Züchter
und verweist auf eine seiner eMails, in der er dem Interessent
vorab mitgeteilt hat, dass die Anzahlung nicht erstattet wird,
falls das Kitten aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gewollt
ist.

Pacta sunt servanda

http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Begründen tut der Interessent den Rücktritt unter anderem
damit, dass die Anzahlung unter falschen Voraussetzungen
geleistet wurde, da er nicht auf einen Gen-Defekt hingewiesen
wurde, der das Kitten gesundheitlich beeinflussen kann. Diesen
hatte der Interessent nur zufällig nach der Anzahlung bemerkt.
Als er den Züchter darauf ansprach, sagte dieser nur, dass
dies ein reiner Schönheitsfehler sei. Zu Hause informierte
sich der Interessent genau darüber und stellte fest, dass
dieser Defekt nicht zwingend nur ein Schönheitsfehler ist,
sondern es die Katze auch gesundheitlich beeinflussen kann.

Hat der Käufer vor Ort einen Gen-Test durchgeführt oder wie? Ich halte diesen Einwand für wenig stichhaltig und lediglich vorgeschoben.

Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht.

Den gibt es auch nicht, wenn man beim Bäcker seine Brötchen kauft. Auch mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig.

Darf der Züchter die Anzahlung in diesem Fall einbehalten?

Sagen wir es so: Der Züchter kann auf Abnahme bestehen (§ 433 Abs. 2 BGB [http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html]). Kommt der Käufer dem nicht nach, kann der Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend machen, die mit der Anzahlung aufgerechnet werden können.

Oder der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, dass der Vertrag gegen Einbehalt der Anzahlung aufgelöst wird, wozu er aber nicht verpflichtet wäre.

Gruß

S.J.

Darf der Züchter die Anzahlung in diesem Fall einbehalten?

Sagen wir es so: Der Züchter kann auf Abnahme bestehen (§ 433
Abs. 2 BGB). Kommt
der Käufer dem nicht nach, kann der Verkäufer
Schadenersatzansprüche geltend machen, die mit der Anzahlung
aufgerechnet werden können.

ja, sofern „Reservierung“ = Kaufvertrag. Kann so sein. Muß aber nicht.

Hallo,

ja, sofern „Reservierung“ = Kaufvertrag. Kann so sein. Muß
aber nicht.

Zitat Begründen tut der Interessent den Rücktritt unter anderem damit…

Insofern kann man schon davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.

Gruß

S.J.

Hallo,

gehen wir aber mal davon aus, dass der Gendefekt existiert (Selbst nach Angabe des Züchters handelt es sich zumindest um einen Schönheitsfehler), so ist die Ware mangelhaft.
Es geht also eher darum, ob der Käufer davon ausgehen konnte, dass er mangelfreie Ware erhält bzw. ob der Fehler offensichtlich war (sofern die Ware zuvor besichtigt wurde). meines Erachtens kann man auch nicht davon ausgehen, dass der Käufer als Laie soviel Sachverstand besitzt, dass er einen derartigen Defekt sofort als solchen erkennt.

Evtl. könnte man daraus sogar eine arglistige Täuschung herleiten.

Gruß, Niels

Hallo,

ja, sofern „Reservierung“ = Kaufvertrag. Kann so sein. Muß
aber nicht.

Zitat Begründen tut der Interessent den Rücktritt
unter anderem damit…

Insofern kann man schon davon ausgehen, dass ein Vertrag
geschlossen wurde.

nur weil der laie sich nicht klar ausdrückt, z.b. die unterscheidung zwischen anfechtung, rücktritt und bereicherungsrechtlichen ansprüchen kennt, muss man ihm nicht in den mund legen, dass er einen vertrag geschlossen hat.

genauso könnte man argumentieren, durch die verwendung des wortes „reservierung und der vermeidung des wortes kaufvertrag sollte gerade noch kein vertrag geschlossen werden“.

letztlich wird man die vereinbarung zwischen den parteien auslegen müssen und sollte nicht am wortlaut kleben bleiben.

im übrigen, selbst wenn ein kv geschlossen wurde, bietet der grundsatz pacta sunt… kein allzweckmittel. es muss immer über eine anfechtung, einen rücktritt etc. nachgedacht werden…

mA nach geht man zu einem züchter um ein gesundes und einwandfreies tier zu bekommen. das ist aber wohl bei einem gendefekt nicht der fall, also warum sollten hier keine mängelrechte greifen…

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Hallo,

gehen wir aber mal davon aus, dass der Gendefekt existiert

wir können natürlich auch davon ausgehen, dass die Erde eine Scheibe ist und sonstige waghalsige Spekulationen aufstellen.

(Selbst nach Angabe des Züchters handelt es sich zumindest um
einen Schönheitsfehler), so ist die Ware mangelhaft.

Zwischen einem Gendefekt und einem Schönheitsfehler besteht doch wohl ein klitzekleiner Unterschied. Ein Schönheitsfehler ist, erst recht wenn bekannt, definitiv kein Mangel.

Es geht also eher darum, ob der Käufer davon ausgehen konnte,
dass er mangelfreie Ware erhält bzw. ob der Fehler
offensichtlich war (sofern die Ware zuvor besichtigt wurde).

Was ein Mangel ist, steht ja nun ganz klar im Gesetz (§ 434 BGB). Ob ein Tier mit Gendefekt „sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ entzieht sich meiner Kenntnis und die Kommentare geben da auch nicht recht was her. Dass der Käufer Anspruch auf ein Tier mit perfekten Genen hat, wage ich zu bezweifeln.

meines Erachtens kann man auch nicht davon ausgehen, dass der
Käufer als Laie soviel Sachverstand besitzt, dass er einen
derartigen Defekt sofort als solchen erkennt.

Tut einerseits überhaupt nichts zur Sache, andererseits hat der Käufer ja ganz offensichtlich eine aufwändige gentechnische Untersuchung durchgeführt, da er felsenfest der Meinung ist, dass ein Gendefekt vorliegt.

Evtl. könnte man daraus sogar eine arglistige Täuschung
herleiten.

Häh?

Gruß

S.J.

Hallo,

nur weil der laie sich nicht klar ausdrückt, z.b. die
unterscheidung zwischen anfechtung, rücktritt und
bereicherungsrechtlichen ansprüchen kennt, muss man ihm nicht
in den mund legen, dass er einen vertrag geschlossen hat.

ja ne, ist schon klar. Wer zum Züchter geht und eine Anzahlung leistet will natürlich keinen Vertrag schließen. Was für ein absurder Gedanke von mir.

Es dürfte sich hier wohl zumindest um einen Vorvertrag handeln.

Oder was glaubst Du, auf welcher Grundlage hier eine Anzahlung geleistet wurde?

Gruß

S.J.

nur weil der laie sich nicht klar ausdrückt, z.b. die
unterscheidung zwischen anfechtung, rücktritt und
bereicherungsrechtlichen ansprüchen kennt, muss man ihm nicht
in den mund legen, dass er einen vertrag geschlossen hat.

ja ne, ist schon klar. Wer zum Züchter geht und eine Anzahlung
leistet will natürlich keinen Vertrag schließen. Was für ein
absurder Gedanke von mir.

Es dürfte sich hier wohl zumindest um einen Vorvertrag
handeln.

Oder was glaubst Du, auf welcher Grundlage hier eine Anzahlung
geleistet wurde?

1.) ich habe den gedanken in keinerlei weise als absurd abgetan…
2.) wenn du das so begründest, warum zitierst du dann

Zitat Begründen tut der Interessent den Rücktritt unter anderem damit…
die ansicht des te hat doch keinerleit bezug mit deiner erklärung ???
deine begründung ist plausibel, aber nicht zwingend

3.) eine anzahlung mag idr mit einem vertragsschluss einhergehen, das muss es aber nicht…

4.) das argument „dann muss ja wenigstens ein vorvertrag vorliegen“ ist genauso falsch. denn aus einem vorvertrag folgt die pflicht zum abschluss eines vertrags. wenn man aber der gegenargumentation folgt, dass die parteien durch die „reservierung“ keinen vertrag abschließen wollten, dann auch keinen vorvertrag, da dadurch ihr ziel vereitelt wird.

5.) „auf welcher grundlage geleistet wurde“ ?
es gilt auch bei den parteien das recht des stärkeren:

a) ein rechtliche grundlage für die anzahlung ist nicht zwingend erforderlich, es genügen z.b. hoffnungen/erwartungen des leistenden

b) hat der verkäufer eine vielzahl von interessenten, warum soll er einen vertragsschluss nicht davon abhängig machen, dass ihm vorher der kaufpreis gezahlt wurde.
als rechtliche konstruktion, die du fälschlicher forderst, bietet sich die annahme unter der aufschiebenden bedingung der kaufpreiszahlung an, § 158 bgb.

im übrigen, was ist gilt nun hier bzgl. des grundsatzes pacta sunt servanda ???

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wir können natürlich auch davon ausgehen, dass die Erde eine
Scheibe ist und sonstige waghalsige Spekulationen aufstellen.

wir spekulieren aber nicht sondern gehen von den genannten Tatsachen aus.
Zitat:
da er nicht auf einen Gen-Defekt hingewiesen wurde, der das Kitten gesundheitlich beeinflussen kann.
Zitat Ende.

daraus lässt sich schließen, dass in diesem Fall ein Gendefekt vorliegt. Hätte der Poster einen Fall konstruieren wollen, bei dem es nicht sicher ist ob ein Gendefekt vorliegt, hätte er es anders formuliert.

(Selbst nach Angabe des Züchters handelt es sich zumindest um
einen Schönheitsfehler), so ist die Ware mangelhaft.

Zwischen einem Gendefekt und einem Schönheitsfehler besteht
doch wohl ein klitzekleiner Unterschied. Ein Schönheitsfehler
ist, erst recht wenn bekannt, definitiv kein Mangel.

Wenn es sich um ein Rassetier handelt, kann auch ein Schönheitsfehler ein Mangel sein. Insofern der Schönheitsfehler aus einem Gendefekt resultiert, der auch gesundheitliche Problem mit sich bringt, handelt es sich auf jeden Fall um einen Mangel.

Es geht also eher darum, ob der Käufer davon ausgehen konnte,
dass er mangelfreie Ware erhält bzw. ob der Fehler
offensichtlich war (sofern die Ware zuvor besichtigt wurde).

Was ein Mangel ist, steht ja nun ganz klar im Gesetz (§ 434
BGB). Ob ein Tier mit Gendefekt „sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann“ entzieht sich meiner Kenntnis und
die Kommentare geben da auch nicht recht was her. Dass der
Käufer Anspruch auf ein Tier mit perfekten Genen hat, wage ich
zu bezweifeln.

Er hat sicher keinen Anspruch auf „perfekte Gene“ (zumal das nicht näher definiert ist). Gerade bei Rassetieren sind aber Gen defekte eindeutig ein Mangel (man denke z.B. an HD beim Hund), die sie z.B. von Austellungen und der weiteren Zucht ausschließen. Insbesondere dann, wenn der Defekt zu gesundheitlichen Problemen führen könnte. Beim Kauf eines Rassetiers ist zumindest die Einhaltung des Rassestandards zu erwarten, was Gendefekte und auch größere Schönheitsfehler ausschließt.

meines Erachtens kann man auch nicht davon ausgehen, dass der
Käufer als Laie soviel Sachverstand besitzt, dass er einen
derartigen Defekt sofort als solchen erkennt.

Tut einerseits überhaupt nichts zur Sache,

wieso nicht? Schon mal was von „versteckten Mängeln“ gehört? Ein verkrüppeltes Ohr wird wohl auch ein Laie als Defekt erkennen, eine verwachsung am Gelenkknorpel aber nicht so einfach.

andererseits hat
der Käufer ja ganz offensichtlich eine aufwändige
gentechnische Untersuchung durchgeführt,

ah, jetzt fängst Du an zu spekulieren.

da er felsenfest der
Meinung ist, dass ein Gendefekt vorliegt.

Du hast von Tierzucht nicht viel Ahnung, oder? Viele Gendefekte sind durchaus äußerlich erkennbar, wenn man weiß, worauf man achten muss (was der Laie -im Gegensatz zum Züchter - nicht unbedingt kann).

Evtl. könnte man daraus sogar eine arglistige Täuschung
herleiten.

Häh?

Nicht verstanden? Züchter weiß, dass Gendefekt vorliegt. Sagt dem Käufer nichts und verlangt den Preis für ein nach Rassestandard fehlerfreies Tier.
Wie würdest Du das nennen?

Gruß, Niels