Zufahrt mittels Blumenkübeln versperren

Hallo!

Folgender Fall:

Zwei Grundstücke grenzen direkt an die Straße, dazwischen liegt die Zufahrt zu den zwei hinteren Grundstücken. Die Zufahrt ist ein Privatweg und ca. 3 m breit. Sie schließt an die Straße an wo sie auf ca. 6 m „aufgezogen“ ist. Die Eigentümer der vorderen Grundstücke können ein Auto oder anderes Gefährt vom Platz her auf der Ecke parken, müssten aber über diese „Fischschwanzecken“ fahren um dann vollends auf dem eigenen Grundstück zu stehen. Seitlich käme man nicht auf diese Fläche weil dort von vornherein sehr hohe Bordsteine errichtet wurden. Einer der Eigentümer aus der hinteren Reihe hat nun die Aufstellung von Blumenkübeln an den Ecken angekündigt. Diese würden den Zugang zum Stellplatz versperren. Der zweite Eigentümer der Zufahrt würde das eigentlich nicht wollen. Meine Frage nun, ist die gemeinschaftliche Zufahrt nach Seiten aufgeteilt? Könnte der eine Eigentümer also einen Blumenkübel auf „seine Seite“ stellen ohne die anderen Eigentümer zu fragen? Und dürfte er den Zugang zum vorderen Grundstück dadurch für Fahrzeuge sperren?

Vielen Dank!

Hallo,

jeder kann auf seinem Grundstück selbst Handlungen bestimmen, es sei denn man hat vertraglich etwas vereinbart bzw. sogar dinglich gesichert.

Christian

Hi!

Danke erstmal für die Antwort. Leider bringt sie mich nicht so viel weiter. Schließlich handelt es sich hier um das gemeinsame Grundstück der beiden hinteren Parteien, wobei ich weiß, dass eine Partei so etwas nicht wollen würde. Also interessiert mich jetzt im speziellen, ob diese Zufahrt tatsächlich mittig geteilt ist, könnte also der eine Nachbar seinen halben Weg grün anmalen und der andere sein Stück einzäunen (überspitztes Beispiel). Beide müssen ja die Häuser auch mit dem Auto (Garagen) erreichen. Viel wichtiger ist aber, dass im Falle es Blumenkübels direkt an der vorderen Ecke, ein Teil des vorderen Grundstückes nur mehr nach größeren baulichen Maßnahmen (Absenkung des Bordsteines, Rückbau des Vorgartens) frei zugänglich wäre. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so vorgesehen ist. Wo kann man sowas denn nachlesen?

LG

Hallo,

Variante A - Kasten Bier am Wochenend zum Nachbar und einmal reden, ob der Blumenkübel woanders stehen kann.

Variante B - ein Blick ins Grundbuch.

Christian

Hi,

Zwei Grundstücke grenzen direkt an die Straße, dazwischen
liegt die Zufahrt zu den zwei hinteren Grundstücken.

ich muß gestehen, ich kann mir die Situation nicht wirklich vorstellen. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß die „Privatstraße“ als Feuerwehrzufahrt benötigt wird. Ob dem so ist, kann der VB der örtlichen Brandschutzdienststelle bzw. das örtliche Bauaufsichtsamt beantworten (sofern die Zufahrt nicht als Feuerwehrzufahrt ausgeschildert ist - dies ist zwar eigentlich vorgeschrieben aber die Realität…). In diesem Fall wären auch die Kurvenradien zwingend notwendig.

Beispielhaft die entsprechende Regelung der Musterbauordnung (§5): http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB101.pdf

Gruß Stefan

Hallo,

Variante A - Kasten Bier am Wochenend zum Nachbar und einmal
reden, ob der Blumenkübel woanders stehen kann.

… und man auch bereit ist zu helfen, falls das Pflaster, das man ja auch mitbenutzt, mal repariert werden muß.

Cu Rene

habe ähnliches beobachtet: ein Nachbar hat sogar einen Stahlpfeiler mitten auf der Straße einbetoniert, genau an die Ecke seiner Grundstücksgrenze. Wieso sich die Grundstücksgrenze mitten auf einer (Zufahrts-)straße befinden kann, bleibt mir ein Rätsel. Gibt es da keine Vorschriften/ Auflagen (Feuerwehreinfahrt, Straßenerneuerung, Verkehrsgefährdung durch Einbringen von Hindernissen, Gewohnheitsrecht)? Alle anderen haben den Zaun ein Stück zurückgesezt, damit sie in ihre Einfahrt kommen. Nur derjenige, der direkt neben dem Pfahl seine Einfahrt hat, kommt nun nicht mehr rein…also ein Kasten Bier dürfte hier kaum weiterhelfen.

mhh, ich weiß dass man soetwas vertraglich regeln kann

also zB nachbar x muss nachbarn y die zufahrt zum y-grundstück über sein x-grundstück gewähren. nennt sich glaube ich wegerecht und wird im grundbuch eingetragen

Hey! Vielen Dank für die vielen Antworten! Blicke zwar nicht mehr so ganz durch bei den Beiträgen, versuche aber jetzt noch mehr input zu geben.

Also, Wunderwerk Internet hat mich erstmal ein kleines Stück weitergebracht. Ich bin jetzt soweit, dass ich weiß, dass ich ein Wege- und Fahrrecht im Grundbuch eintragen lassen kann. Interessant, dass man für nicht mal einen halben qm der überfahren würde einen Notar beauftragen muss, aber gut, es gibt halt Querolanten, die auf diese Ecke bestehen. So, das nächste Problem ist jetzt, dass das Grundstück ja zwei Eigentümern gehört. Der Einfachheit halber nenne ich den Querolanten jetzt mal A, die Miteigentümer des Weges B und die Wegerechtfordernde Partei C. Also: C möchte Wegerecht zum Autostellplatz über das Grundstück von A und B (wie gesagt, nur ein Zipfel des Weges). A wird es verweigern, B wird einverstanden sein. Muss A nun zurückstecken weil B einwilligt oder kann B leider nichts ändern weil A auch zustimmen muss?

Übrigens, mit A ist nicht wirklich auszukommen, also die Sache mit der Kiste Bier ist hier absolut keine Option.

Noch ist die ganze Sache auch nicht offiziell, man hört nur so manches. Neueste Idee von A ist wohl, die Ecke einzuzäunen, sodass C durch den Vorgarten und den per Bordstein abgetrennten Parkplatz vor dem Haus stapfen muss um zum Geräteschuppen zu kommen. Das Zweitauto von C könnte in dem Fall gar nicht mehr dort abgestellt werden. Ihr versteht, dass hier die Klärung der Rechte im Vorfeld sehr wichtig ist. Man will ja gewapnet sein :wink:

LG

Hallo,

Querolanten

Quer u lant :wink:

einverstanden sein. Muss A nun zurückstecken weil B einwilligt
oder kann B leider nichts ändern weil A auch zustimmen muss?

Da müste man die genauen Eigentumsverhältnisse kennen. Es sieht aber so aus, als das besagte Eck A gehört, dann muß er da auch zustimmen…

Noch ist die ganze Sache auch nicht offiziell, man hört nur so
manches. Neueste Idee von A ist wohl, die Ecke einzuzäunen,
sodass C durch den Vorgarten und den per Bordstein
abgetrennten Parkplatz vor dem Haus stapfen muss um zum
Geräteschuppen zu kommen.

Es gibt also offensichtlich einen Weg, ohne über das Grundstück von A zu müssen.

Das Zweitauto von C könnte in dem Fall gar nicht mehr dort abgestellt
werden.

Stand nicht irgendwo, daß man den Bordstein absenken könnte, um nicht über das Grundstück von A zu müssen?
Wenn es absolut keine andere Möglichkeit gibt, und nur dann, könnte man ein Gericht bemühen. Sonst muß man eben selbst dafür sorgen, daß man seine Stellplätze etc. so einrichtet, daß man sie auch nutzen kann ohne dazu die Rechte eines anderen einzuschränken.
Die Hinterlieger haben die Zufahrt ja bestimmt auch teuer gekauft (da kommt schnell eine Fläche zusammen, auf der man ein Reihenmittelhaus bauen könnte und billiger wird das auch nicht, nur weil es ein Weg ist) und sich nicht „einfach“ ein Wegerecht durch den Garten der Vorderen eintragen lassen.

Cu Rene

Okay, der Querulant…

Nur nochmal zur Erläuterung. Das Stück Weg, dass von C überfahren werden müsste hat in etwa das Maß von 110 x 20 cm (Dreieck). Ca. 2 m nach dieser „aufgezogenen“ Einfahrt verjüngt sich der Weg und könnte an dieser Stelle genauso abgezäunt werden. A wäre in der Nutzung seines Grundstückes ja in keinster Weise beeinträchtigt. Selbst wenn das Auto von C mal da steht kann er den Radius der Ein/Ausfahrt voll nutzen. Natürlich könnte C hingehen, den von der Bebauung vorgesehenen Vorgarten samt Parkplatz zurückbauen, den Bordstein absenken und so auf einen Großteil der eigenen Fläche zum Auffahren auf den kleinen Stellplatz nutzen, muss dann aber auf mindestens 4 qm verzichten. Stünde das in einem Verhältnis? Als logisch denkender Mensch sagt man sich doch dann, okay, C muss über ein Ministück fahren ohne das Grundstück von A in der Nutzung einzuschränken, kann dann von C verlangt werden ein wesentlich größeren Teil des Grundstückes mit hohen Kosten umzubauen? Rein rechtlich scheint es ja leider so zu sein. Dann kann aber C auch hergehen und die neue Zufahrt schön begrünen, Abstände natürlich einhaltend… Naja, man wird sehen wie es sich entwickelt. Im Fall des Falles würde C sowieso einen Anwalt einschalten (müssen). Vielen Dank auf jeden Fall für die Antworten.

LG