Hallo!
Folgender Fall:
Zwei Grundstücke grenzen direkt an die Straße, dazwischen liegt die Zufahrt zu den zwei hinteren Grundstücken. Die Zufahrt ist ein Privatweg und ca. 3 m breit. Sie schließt an die Straße an wo sie auf ca. 6 m „aufgezogen“ ist. Die Eigentümer der vorderen Grundstücke können ein Auto oder anderes Gefährt vom Platz her auf der Ecke parken, müssten aber über diese „Fischschwanzecken“ fahren um dann vollends auf dem eigenen Grundstück zu stehen. Seitlich käme man nicht auf diese Fläche weil dort von vornherein sehr hohe Bordsteine errichtet wurden. Einer der Eigentümer aus der hinteren Reihe hat nun die Aufstellung von Blumenkübeln an den Ecken angekündigt. Diese würden den Zugang zum Stellplatz versperren. Der zweite Eigentümer der Zufahrt würde das eigentlich nicht wollen. Meine Frage nun, ist die gemeinschaftliche Zufahrt nach Seiten aufgeteilt? Könnte der eine Eigentümer also einen Blumenkübel auf „seine Seite“ stellen ohne die anderen Eigentümer zu fragen? Und dürfte er den Zugang zum vorderen Grundstück dadurch für Fahrzeuge sperren?
Vielen Dank!