Zufahrt z. eigenen Grundstück ü. Nachbargrundstück

Ein freundliches Hallo an alle.

Wir haben vor einigen Jahren ein Grundstück gekauft. Im Grundbuch steht die Benutzung der Auffahrt über das Nachbargrundstück festgeschrieben. Im Gegenzug darf der Nachbar einen Teil unseres Grundstückes benutzen. Bis dahin kein Problem.

Seit wir eingezogen sind, sind wir z.B. im Winter fast alleine, wenn es um Schneeschieben geht. Dabei benutzen beide Parteien die Auffahrt. Eigentlich auch kein Problem.

Aber jetzt will der Nachbar den Weg von einer Baufirma neu machen lassen und wir sollen uns an den Kosten beteiligen. Dabei handelt es sich um mehrere Tausend €.

Muß ich auch einen Teil zahlen, oder nicht?

Mit freundlichem Gruß und herzlichen Dank an alle.

Sanierung von Garagenzufahrt bei gemeinsch. Nutzun
Hallo Polaris1970,
Danke für Ihre Anfrage. Ich werde versuchen diese so fachgerecht wie möglich zu beantworten.
Die Nutzung der Zufahrt ist im Grundbuch festgeschrieben. Die Pflege und Instandhaltung der selben sicherlich nicht.
In diesem Punkt ist das Miteinander beider Parteien gefragt.
Eine Grundvoraussetzung für das Begleichen von Rechnung , im Zuge einer Baumaßnahme ist, das die vereinbarte Leistung Mängelfrei erbracht wurde. Wie z.B. Sanierung der Zufahrt über die Baufirma.
Die geschuldete Leistung ist jedoch nur von den Vertragspartnern zu erbringen ( Auftraggeber und Auftragnehmer ).
Ist Ihr Nachbar gegenüber der Baufirma ein Vertragsverhältnis eingegangen, hat Er die geschuldete Leistung durch Zahlung gegenüber der Baufirma zu erbringen.
Weitere Fragen die in diesem Zusammenhang zu klären wären sind:
-Hat ihr Nachbar die Notwendigkeit einer Sanierung schlüssig dargelegt?
-Wurden, oder werden Sie in die Planung - und Vergabeverhandlungen einbezogen?
-Liegt Ihre Zustimmung für diese Baumaßnahme vor?
Sollte dies alles nicht der Fall sein. Erklären sie im Falle einer Geldforderung, das Sie nicht Vertragspartner in dieser Sache sind, oder waren und somit keine geschuldete Leistung im Sinne von Zahlung zu erbringen haben.
Ich hoffe Ihnen in dieser Angelegenheit etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Olschewski

Guten Abend,

ohne genaue Kenntnis des GB-Eintrags kann keine Empfehlung gegeben wrden. Rechtsberatung ist standesrechtlich hier nicht möglich, bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Grundstücksrecht.

MfG

JT

Hallo.

Wenn ich ehrlich sein soll, wurden wir vor vollendete Tatsachen gestellt. Uns wurde nur irgendwann gesagt, daß eine Firma am Montag anfängt (also heute, 24.6.2013) und wir dann das Auto woanders zu parken haben. Ansonsten würden wir nicht vom Grundstück runter kommen. Wir wurden nie um unsere Meinung gebeten.

Jetzt sagt meine Frau, daß sie sich nicht sicher ist, ob das Wegerecht tatsächlich eingetragen ist. In unserem Grundbuchauszug steht lediglich, daß der Nachbar einen Teil nutzen darf.

Kann man einen Auszug aus dem Grundbuch des Nachbarn beantragen?

Danke danke.

Hallo,
Das Grundbuch des Nachbarn könnt Ihr nicht ohne weiteres einsehen. Hierfür müsste ein triftiger Grund vorliegen, den Ihr glaubhaft darlegen müsst.
Im Regelfall obliegt dies nur Rechtsanwälten.
Ein solch wichtiger Grund wäre jedoch gegeben, wenn nach Fertigstellung der Zuwegung, Euch der Nachbar zur Kasse bittet, ohne das Ihr Vertragspartner der Baumaßnahme seit.
Ist in Eurem Grundbuch der Vermerk, dass der Nachbar einen Teil seines Grundstücks zu Zugangszwecken zur Verfügung stellt und Ihr schon immer von diesem Recht gebrauch gemacht habt, so darf er Euch nach der Sanierung die weitere Nutzung nicht verwehren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Olschewski

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