Zufluss/Abfluss-Prinzip bei Werbungsk. Vermietung

Guten Tag,

wenn ein Steuerpflichtiger eine Eigentumswohnung besitzt, die zu 100% vermietet ist, und er monatlich 100 Euro an die Hausverwaltung bezahlt (im Jahr also 1200 Euro) und dafür dann stets im darauffolgenden Jahr eine Abrechnung erhält, was mit den 1200 Euro angestellt wurde:

Nach dem Abfluss-Prinzip müsste er doch in der Steuererklärung 2010 in Anlage V als Werbungskosten die 1200 Euro angeben, die er in 2010 gezahlt hat (abzüglich eventueller in 2010 erhaltener Erstattungen für 2009 oder zuzüglich Nachzahlungen für 2009 sowie des für die Rücklagen verwendeten Anteils).

Aber wie ist es hier mit der tatsächlichen Aufteilung der Kosten (anhand der Abrechnung der Hausverwaltung)?

Zum Beispiel bekommt er im März 2011 eine Abrechnung der Hausverwaltung wie folgt:

  • in 2010 verauslagte Werbungskosten (Strom, Wasser etc.): 900 Euro
  • in 2010 dem Rücklagenkonto zugeführt: 100 Euro
  • ergibt Rückzahlung der zuviel gezahlten Vorauszahlungen von 200 Euro

diese Rückzahlung geht im März 2011 auf seinem Konto ein.

Was gibt er nun in Anlage V für 2010 an?

  • nur die 900 Euro abgerechneten Kosten?
  • die vollen gezahlten 1200 Euro und dann in der 2011 Erklärung wiederum die Rücklagen und Rückzahlung abziehen?

Und wie ist es bei einer Nachzahlung, also zB wenn die Abrechnung für 2010 so aussieht:

  • in 2010 verauslagte Werbungskosten (Strom, Wasser etc.): 1300 Euro
  • in 2010 dem Rücklagenkonto zugeführt: 100 Euro
  • ergibt Nachforderung von 200 Euro

diese zahlt er im März 2011 an die Hausverwaltung.

Gibt er dann in Anlage V für 2010 die 1300 Euro an, obwohl er nur 1200 Euro gezahlt hat?

Oder nur die gezahlten 1200 Euro und dann in 2011 nochmal 100 Euro von der Nachzahlung?

Vielen Dank.

Einen schönen Tag,
C.

Ich würde die ganzen abgeflossenen Beiträge an die Hausverwaltung in 2009 ansetzen.

Sie machen die sache komplizierter , als sie ist.

Streichen kann das FA immer noch.

Aber das wird nicht passieren.