Zufluss während Alg II

Hallo,

A braucht bitte Hilfe:
A bezieht mit seinen Kindern Alg II und hat nun die Auszahlung einer LV erhalten, welche eigentlich bis 2014 laufen sollte. (Ex-Mann hat aber heimlich gekündigt – Unterschrift gefälscht.) Das kam durch Zufall raus.
Nun sagt die ARGE, das sei Zufluss und würde verrechnet.

Kann bitte jemand sagen, wie es verrechnet wird und ob A davon Schulden tilgen kann, die er hat?

Vielen Dank!!

Hallo,

die Angaben sind zu pauschal.
-Alter der Personen,
-wer war versicherte Person und wie alt ist diese 2014,
-gab es mit dem Versicherer Gespräche wg. Rücknahme der Kündigung,
-welche Höhe war die Auszahlung
-gibt es sonstiges Vermögen

und und und.

Die Aussage des SB ist daher pauschal genommen korrekt!

VG René

Danke für die Antwort.
hier ein paar Angaben:
versicherte Person 36 …2014 dann 40
Kinder:15,13,2
Anwältin hat rechtsunwirksame Kündigung geltend gemacht,da nicht vom VN ausgestellt-keine Gespräche mit Versicherung
Auszahlung 9105€
kein Vermögen,ca.2200€ Schulden

und und und? :frowning:
VG Celine

Hallo,

Im fiktiven Fall, liegt folgende IST-Situation zu Grunde:
Das Zuflußbrinzip ist korrekt, allerding „könnte“ man von folgender Rechnung ausgehen

versicherte Person 36

*150€ pro (vollendetem!)Lebensjahr= Vermögensfreibetrag (5400,-€)
+750€ für „Sonderschäden“.
Gesamtfreibetrag: 6150,-€

bliebe ein Rest von 2955,-€ welcher angerechnet werden könnte.
Nun wird ggf. in dem Zuflußmonat keine ALG2 Leistung erbracht, bzw. ist man sogar nicht ALG2 berechtigt.
Dies kommt aber auf die Fach- und Sachkompetenz des SB an, wie hier entschieden wird.

Anwältin hat rechtsunwirksame Kündigung geltend gemacht,da
nicht vom VN ausgestellt

Warum Anwalt beauftragen, wenn noch

keine Gespräche mit Versicherung

stattgefunden hat?
Ein Anruf genügt meist!
Dann ist der gesamte Auszahlbetrag zurückzuerstatten und ggf. Beiträge nach zuentrichten.

Ist die einfachste Lösung, in diesem fiktiven Fall!

VG René

Danke für die Antwort.
Wenn es so berechnet würde,dürfte derjenige dann seine Schulden davon tilgen?Wenn ja,vom übergebliebenen Betrag oder wie wird berechnet,wie der verbraucht werden darf(da ja dann Rausfall aus Hartz 4)
Versicherung sagte bei erstem Gespräch,dass die Person sich anwaltlich beraten lassen soll,da Unterschriftsfälschung vorlag.
VG Sweety

Hallo

versicherte Person 36

*150€ pro (vollendetem!)Lebensjahr= Vermögensfreibetrag
(5400,-€)
+750€ für „Sonderschäden“.
Gesamtfreibetrag: 6150,-€

Da sind noch Kinder vorhanden.
Ich weiß den genauen Betrag nicht, aber unter ca. 3000,- Euro kommt der Freibetrag nie, egal wie jung eine Person ist. Außerdem hat jede Person im Haushalt noch diese 750,- Euro für „Sonderschäden“.

bliebe ein Rest von 2955,-€ welcher angerechnet werden könnte.

Wenn es sich um Vermögen handelt, was hat das dann mit Zuflussprinzip zu tun? Wenn man sich vorhandenes Vermögen auszahlen lässt, das ist doch kein Geldzufluss. Sonst wäre es ja jedes Mal Geldzufluss, wenn man nur zur Bank geht und Geld von seinem Konto holt.

Die Arge will dieses Geld aber offensichtlich als Einkommen anrechnen.
Da stellt sich die Frage, wem es die ganze Zeit vorher gehört hat. Wenn es dieser Person A gehört, würde ich es auf jeden Fall als Vermögen geltend machen. Dann hätte man wenigstens vor der Arge seine Ruhe.

Eine andere Sache ist es, die Sache mit der Versicherung zu regulieren.
Eine Versicherung vorzeitig auszahlen zu lassen, ist immer nachteilig.

Es sollte wohl am besten ein Strafantrag wegen der Urkundenfälschung gestellt werden.
Der folgende Fall scheint ziemlich gut zu passen:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

Viele Grüße

1 Like

Danke für die Antwort.
Also ist das geschütztes Vermögen?Der Vertrag wurde 1996 abgeschlossen,wäre gelaufen bis 2014-wurde aber nicht rechtens gekündigt.Wahrscheinlich wurde nun deshalb zu diesem Jahr rechtmässig gekündigt,da Person A Hartz4 bezieht,die Beiträge nicht hätte zahlen können.Kann die Auszahlungssumme auf alle 4Personen aufgeteilt werden,dass es als Schonvermögen gilt oder hätte das festgelegt sein müssen,wessen Vermögen das ist?
Verfahren wegen Urkundenfälschung laufen bereits gegen die Versicherungsvertreterin,es wird wohl ein weiterer Beweis sein.Die Versicherung hat,nach dem Schreiben des Anwaltes,nochmals ausgezahlt-an die Person A,da diese VN ist/war und klärt das anscheinend nun intern.
Wenn es als geschütztes Vermögen der Person A anerkannt wird blieben ja noch etwas über 2000€.Heißtdas Rückzahlung des Hartz4(335€) im Zuflussmonat und wie lang muss Person A mit dem Rest der knappen 2000 auskommen?Kann Person A bestehende Schulden damit sofort begleichen oder muss sie auf Bescheid des Amtes warten?
Vielen Dank

Hallo,

Da sind noch Kinder vorhanden.
Ich weiß den genauen Betrag nicht, aber unter ca. 3000,- Euro
kommt der Freibetrag nie, egal wie jung eine Person ist.

Nicht korrekt, da dass ausgezahlte Vermögen nicht den Kindern gehört!!!

Außerdem hat jede Person im Haushalt noch diese 750,- Euro für
„Sonderschäden“.

Stimmt, bliebe ein Anrechnungsbetrag von 1455,-€

Wenn es sich um Vermögen handelt, was hat das dann mit
Zuflussprinzip zu tun? Wenn man sich vorhandenes Vermögen
auszahlen lässt, das ist doch kein Geldzufluss.

Das Vermögen in Versicherungen hat Freigrenzen!!! Bei einer Auszahlung einer Versicherung sind diese auch zu beachen, da es kein „Verwertungsausschluß“ für Endalter 40 gibt!!!

Sonst wäre es ja jedes Mal Geldzufluss, wenn man nur zur Bank geht und Geld von seinem Konto holt.

Quark, das Geld hat man ja schon und kann darüber verfügen!

Die Arge will dieses Geld aber offensichtlich als Einkommen
anrechnen.

Einkommen kann nur aus einem Job erzielt werden! Daher gibt es für Renten, Unterhalt ect. keine Freibeträge!!!

Wenn es dieser Person A gehört, würde ich es auf jeden
Fall als Vermögen geltend machen.

Das Geld gehört dem Versicherungsnehmer und niemand anderen bei Kündigung!!

Dann hätte man wenigstens vor der Arge seine Ruhe.

Vor denen hat man nur Ruhe, wenn man mit denen nix zu tun hat!

Eine andere Sache ist es, die Sache mit der Versicherung zu
regulieren.

Stimmt, diese hat aber Priorität!

Es sollte wohl am besten ein Strafantrag wegen der
Urkundenfälschung gestellt werden.

Dies wäre der zweite Schritt, denn dieser bringt die Problematik nicht beseitigt!

VG René

immer korrekt.

Hallo,

Hallo.

die Angaben sind zu pauschal.

Stimmt.

Die Aussage des SB ist daher pauschal genommen korrekt!

Ach ja?
Wäre es für den SB nicht wichtig zu wissen:
-Alter der Personen,
-wer war versicherte Person und wie alt ist diese 2014,
-gab es mit dem Versicherer Gespräche wg. Rücknahme der Kündigung,
-welche Höhe war die Auszahlung
-gibt es sonstiges Vermögen
und auch und und und?

Also die Aussage eines SB: „Das rechnen wir an…“ „Das lehnen wir ab…“ „Das zahlen wir nicht…“ ohne die Details zu kennen und das Sozialtecht anzuwenden, ist immer korrekt?

Ja, so scheint das wirklich zu sein, wenn man die Fragestellungen in dieser Rubrik liest.

Hallo,

Also die Aussage eines SB: „Das rechnen wir an…“ „Das lehnen wir ab…“ „Das zahlen wir nicht…“ ohne die Details zu kennen und das Sozialtecht anzuwenden, ist immer korrekt?
Ja, so scheint das wirklich zu sein, wenn man die Fragestellungen in dieser Rubrik liest

Bin langsam der Meinung, dass es darüber auch ne Dienstanweisung geben müsste, :smile: denn dies kommt viel zu oft vor.
Einige kommen daher nie wieder und sind aus der Statistik.
Grundlage dieser Aussagen ist immer wieder der mangelnde Fach-und Sachstand der SB.
Ein „normaler“ SB, kann dies grob mittels Taschenrechner überschlagen und dies dürfte keine 3 Minuten dauern! :wink:

VG René

Guten Tag,

Ja, so scheint das wirklich zu sein, wenn man die Fragestellungen in dieser Rubrik liest

na was meinte sie denn?
Hallo,

so wie die Dame von der Arge heute wieder meinte?

und was würde sie genau gesagt haben, im fiktiven Fall?

VG René

Hi,

das es als Einkommen angerechnet würde…also bis zur richtigen SB kommt man ja nicht,man kommt nur bis zum Tisch,wo die Unterlagen in Empfang genommen werden.Anfragen zwecks Termin beim SB blieben bisher erfolglos. :frowning:
VG

Hallo,

das es als Einkommen angerechnet würde…

dies wäre Fach- und Sachkompetenz = 6
Aus Merkblatt ARGE:
7.1 Einkommen, das zu berücksichtigen ist
Zum Einkommen gehören beispielsweise:
Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit,
Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder
Krankengeld,
Kapital- und Zinserträge,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und
Forstwirtschaft,
Unterhaltsleistungen, Kindergeld,
Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz,
Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen,
Erbschaften).

Na ja, wenn die Vers.-Gesellschaft die zugeflossenen Zinsen, die in den Anspruchszeitraum fallen ausweisen können, dann ggf. nur diese. Würde aber wohl nicht dolle werden.

Das andere würde schwer werden zu begründen für die ARGE:
8.1 Was gilt als Vermögen?
Als Vermögen gelten alle Güter einer Person, die in Geld
messbar sind, unabhängig davon, ob das Vermögen im
Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören z. B.:
Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben,
Sparbriefe, Wertpapiere (z. B. Aktien- und
Fondsanteile), Kapitallebensversicherungen, Haus- und
Grundeigentum, Eigentumswohnungen sowie sonstige
dingliche Rechte an Grundstücken.

richtigen SB kommt man ja nicht,man kommt nur bis zum Tisch,wo
die Unterlagen in Empfang genommen werden.

Warum sollen Unterlagen an einem Tisch abgegeben werden?

Anfragen zwecks Termin beim SB blieben bisher erfolglos. :frowning:

Da könnte dann ne Beschwerde bei der ARGE erfolgen, aber hier scheint eher der Spruch zu gelten „…“ oder wie war das mit dem Wald?

VG René
(P.S. bitte nur in der 3. oder 4. Person posten!!!)

1 Like

Hallo,
Danke fürs Antworten.
Gilt es trotzdem als Vermögen der Person A,auch wenn es nicht bekannt war und deshalb vor Antragsstellung nicht angegeben werden konnte?
A hat ein Schreiben von der Versicherung X,worin steht seit wann die Versicherung lief,dann der Termin zu wann sie (unrechtmässig)gekündigt wurde und Kündigungsdatum diesen Jahres mit Einzahlungs-und Auszahlungssumme(die von 2008 + Zinsen bis 2010).
Wird A seine Schulden davon tilgen dürfen oder wie wird ihm gestattet werden das Geld verwenden zu können?Wenn A mit Kindern aus Hartz 4 fällt,wie wird die Summe auf die Monate aufgeteilt in denen die Familie keine Leistung beziehen wird?

Hallo,

Gilt es trotzdem als Vermögen der Person A,auch wenn es nicht
bekannt war und deshalb vor Antragsstellung nicht angegeben
werden konnte?

Warum hat dann A ein Problem mit der ARGE. Wenn sie es nicht wissen konnte, war sie nicht die Versicherungsnehmerin?
Dann ist es auch nicht ihr Geld!

Einzahlungs-und Auszahlungssumme(die von 2008 +
Zinsen bis 2010).

Einzahlungen-Auszahlungen = Gewinn = Einkommen

Wird A seine Schulden davon tilgen dürfen oder wie wird ihm
gestattet werden das Geld verwenden zu können?

Wenn es ihr Geld ist, kann sie tun was sie will damit!

Wenn A mit Kindern aus Hartz 4 fällt,wie wird die Summe auf die Monate aufgeteilt in denen die Familie keine Leistung beziehen wird?

Kann nicht beantwortet werden, da ggf. auch rückwirkend keine Leistungen zustanden. Dann wird es sehr komplex und ist nicht mehr beantwortbar.

VG René

Warum hat dann A ein Problem mit der ARGE. Wenn sie es nicht wissen konnte, war sie nicht die Versicherungsnehmerin?

Hallo,

Kann bitte jemand sagen, wie es verrechnet wird und ob A davon

wurde die Versicherung im antrag als Vermögen angegeben?
Da die Versicherung ja über dem Vermögensfreibetrag liegt, hätte die Arge dann normalerweise verlangt, dass sie verwertet wird. Es sei denn, dass die Verwertung unwirtschaftlich wäre (mehr als 10 % Verlust bez. einbezahlte Raten zu Rückkaufswert). Veranlasste die Arge nichts und hat sie es als Schonvermögen anerkannt, kann es auch bei Auszahlung nicht als Einkommen gewertet werden.

Sofern die Versicherung unberechtigt aufgelöst wurde, sollte der Betrag unverzüglich zurücküberwiesen, oder zumindest nicht verbraucht werden. Aus den Antworten habe ich nichts gelesen, ob die Arge über die Umstände der unrechtmäßigen Kündigung bescheid weiß. (oder habe ich das überlesen?) Das Amt sollte unbedingt informiert werden und daraum gebeten werden, dass man das Verfahren abwartet.

Grundsätzlich gilt:
Vermögen ist all das, was man vor Antragstellung bereits hatte. Also wenn die Versicherung pflichtgemäß angegeben wurde und bereits als Schonvermögen anerkannt wurde, kann es meines Erachtens nachträglich nicht als Einkommen gewertet werden.

Einkommen ist all das, was einem während des Bezuges der Leistungen zufliest.

Somit wäre die Versicherungsleistung dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie nicht vorher als Schonvermögen anerkannt war. (Eine Verfolgung wegen „Sozialbetruges“ wäre denkbar, wenn die Vers. verschwiegen wurde.)

Bei der Anrechnung von einmaligem Einkommen, ist dieses auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen.

http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/publikatio…

Schulden tilgen kann, die er hat?

Die Schulden können dann natürlich davon beglichen werden. Man erhält so lange keine Leistungen, bis diese Einnahmen verbraucht sind. Ist das Geld schneller verbraucht, als das Amt rechnerisch kalkuliert, ist das bis zu einem gewissen Maß kein Problem, solange es nicht verschwendet wird, um wieder Anspruch auf Leistungen zu erhalten. Also Anschaffungen für Hausrat, (evtl. angemessener PKW?) und sogar eine kleine bescheidene Reise gelten als angemessene Ausgaben.