Zuflussprinzip bei AlG II

Hallo

folgender Sachverhalt: Eine Person bekommt AlG II für die Monate Januar, Februar, März 2007. Am 15.1. wird eine Tätigkeit aufgenommen, das erste Geld daraus wird am 15. Februar überwiesen ( Höhe 39o€s) Person bekommt mtl. 626 ALG II. Nun fordert das Amt für diese Monate 1580€s zurück.
Nach meiner rechenweise des Zuflussprinzipes dürfte der Januar gar nicht angerechnet werden, da ja nix zugeflossen ist, und im Februar müsste ja von 390 auf 626€s auch aufgestockt werden.
Liege ich da richtig oder falsch??

LG
Mikesch

Hallo

folgender Sachverhalt: Eine Person bekommt AlG II für die
Monate Januar, Februar, März 2007. Am 15.1. wird eine
Tätigkeit aufgenommen, das erste Geld daraus wird am 15.
Februar überwiesen ( Höhe 39o€s) Person bekommt mtl. 626
ALG II. Nun fordert das Amt für diese Monate 1580€s
zurück.
Nach meiner rechenweise des Zuflussprinzipes dürfte der Januar
gar nicht angerechnet werden, da ja nix zugeflossen ist, und
im Februar müsste ja von 390 auf 626€s auch aufgestockt
werden.
Liege ich da richtig oder falsch??

Auf jeden Fall wird Geld in dem Monat angerechnet, in dem man es erhält, auch wenn man in dem entsprechenden Monat nicht (mehr) gearbeitet hat.

Natürlich darf dann nicht Geld angerechnet werden, dass man erst im nächsten Monat erhält.

Natürlich muss für den Februar auch noch aufgestockt werden. Da ein ALG2-Empfänger ja 100,- anrechnungsfrei verdienen darf, müssen im Februar nur 290,- angerechnet werden, und davon müssen m.W. 20 % wiederum auch nicht angerechnet werden. das sind dann ca. 238,-, die angerechnet - also zurückgefordert werden dürften, sofern nicht noch absetzbare Ausgaben (Riesterrente, Kfz-Haftpflicht u.a.) getätigt wurden.

Da das Einkommen für einen halben Monat 390,- beträgt, wird es wohl für einen ganzen Monat ca. 800,- Euro betragen. Wenn es unter 800 liegt, kann auch hier 100,- und vom Rest 20 % abgezogen werden. Von dem Teil des Einkommens, das über 800 liegt, dürfen noch mal 10 % abgezogen werden. Und auch hier können noch Kfz-Haftpflicht, Riesterrente usw. abgesetzt werden.

Wenn das stimmt mit den 800 Euro mtl. Einkommen, dann hätte er m.M.n. immer noch Anspruch auf ca. 60 - 70 ALG II. Zurückgefordert werden dürfte m.M.n. nur ca. 700. Oder hat er im Februar den Lohn für Januar und Februar erhalten?

Ich hab meine Informationen aus dieser Seite:
http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/67/41/

Ob sie ganz aktuell ist, steht nicht dran, aber ich mein, das wäre z.Z. so ungefähr.
Ob ich mich verrechnet habe … ohne Gewähr…

MfG Simsy

LG
Mikesch

Hallo Simsy

Hallo

folgender Sachverhalt: Eine Person bekommt AlG II für die
Monate Januar, Februar, März 2007. Am 15.1. wird eine
Tätigkeit aufgenommen, das erste Geld daraus wird am 15.
Februar überwiesen ( Höhe 39o€s) Person bekommt mtl. 626
ALG II. Nun fordert das Amt für diese Monate 1580€s
zurück.
Nach meiner rechenweise des Zuflussprinzipes dürfte der Januar
gar nicht angerechnet werden, da ja nix zugeflossen ist, und
im Februar müsste ja von 390 auf 626€s auch aufgestockt
werden.
Liege ich da richtig oder falsch??

Auf jeden Fall wird Geld in dem Monat angerechnet, in dem man
es erhält, auch wenn man in dem entsprechenden Monat nicht
(mehr) gearbeitet hat.

Natürlich darf dann nicht Geld angerechnet werden, dass man
erst im nächsten Monat erhält.

Natürlich muss für den Februar auch noch aufgestockt werden.
Da ein ALG2-Empfänger ja 100,- anrechnungsfrei verdienen darf,
müssen im Februar nur 290,- angerechnet werden, und davon
müssen m.W. 20 % wiederum auch nicht angerechnet werden. das
sind dann ca. 238,-, die angerechnet - also zurückgefordert
werden dürften, sofern nicht noch absetzbare Ausgaben
(Riesterrente, Kfz-Haftpflicht u.a.) getätigt wurden.

Da das Einkommen für einen halben Monat 390,- beträgt, wird es
wohl für einen ganzen Monat ca. 800,- Euro betragen. Wenn es
unter 800 liegt, kann auch hier 100,- und vom Rest 20 %
abgezogen werden. Von dem Teil des Einkommens, das über 800
liegt, dürfen noch mal 10 % abgezogen werden. Und auch hier
können noch Kfz-Haftpflicht, Riesterrente usw. abgesetzt
werden.

Wenn das stimmt mit den 800 Euro mtl. Einkommen, dann hätte er
m.M.n. immer noch Anspruch auf ca. 60 - 70 ALG II.
Zurückgefordert werden dürfte m.M.n. nur ca. 700. Oder hat er
im Februar den Lohn für Januar und Februar erhalten?

nein nur die 2 Wochen vom Januar

Ich hab meine Informationen aus dieser Seite:
http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/67/41/

Ob sie ganz aktuell ist, steht nicht dran, aber ich mein, das
wäre z.Z. so ungefähr.
Ob ich mich verrechnet habe … ohne Gewähr…

da der Job voll sozialversicherungspflichtig ist, dürfte die NV Regelung sicher nicht in Frage kommen. Mir ging es nur darum, ob der Januar überhaupt zurückgefordert werden kann, da dort ja kein Einkommen geflossen ist und im Februar ja auch einkommensmässig nicht den HartzIV Satz erreicht hat, also aufzustocken wäre. Da Hartz IV insgesamt 1872€s für 3 Monate ausmacht, aber nur 1580€s zurückgefordert werden, könnte man davon ausgehen, dass die Aufstockung Februar berücksichtigt wurde, der Januar aber voll in Abzug gebracht wird, was ja wohl nicht rechtens ist.

MfG Simsy

LG
Mikesch

LG
Mikesch

Da kann die Person froh sein, wenn ihr die ARGE nicht noch den Zoll auf den Hals hetzt. Ohne weitere Angaben würde ich nach Aktenlage entscheiden und die Person des Leistungsbetruges beschuldigen. Zumindest liegt eine Ordnungswidrigkeit wegen Meldepflichtverletzung vor. Da man ja den ALG2-Antrag unterschreibt und damit (meistens nichtwissend) die eigenen Pflichten anerkennt, braucht man grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz kaum noch beweisen. Übrigens, die SV-Pflicht besteht ja auch schon für Januar, obwohl erst im Februar die Kohle kam.

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Hallo Jens

Hallo

folgender Sachverhalt: Eine Person bekommt AlG II für die
Monate Januar, Februar, März 2007. Am 15.1. wird eine
Tätigkeit aufgenommen, das erste Geld daraus wird am 15.
Februar überwiesen ( Höhe 39o€s) Person bekommt mtl. 626
ALG II. Nun fordert das Amt für diese Monate 1580€s
zurück.
Nach meiner rechenweise des Zuflussprinzipes dürfte der Januar
gar nicht angerechnet werden, da ja nix zugeflossen ist, und
im Februar müsste ja von 390 auf 626€s auch aufgestockt
werden.
Liege ich da richtig oder falsch??

LG
Mikesch

Da kann die Person froh sein, wenn ihr die ARGE nicht noch den
Zoll auf den Hals hetzt. Ohne weitere Angaben würde ich nach
Aktenlage entscheiden und die Person des Leistungsbetruges
beschuldigen.

Alles klar, das Standardschreiben ausm Composter. 2 Tage nach Unterschrift unter diesen ( für die person völlig schwachsinnigen Vertrag, weil sie dazu gesundheitlich gar nicht in der Lage ist, hat sie allerdings erst anch der U-schrift erfahren, was ihr bevorsteht und sich nicht getraut alles rückgängig zu machen) war die Meldung schon bei der ARGE, da sich dort die zeiten der Lohnzahlung so ungünstig gestalten, hat man wohl das Geld noch solange weitergezahlt.
Deswegen kann der Januar aber trotzdem nicht zurückgefordert werden, weil ja da noch kein Lohn geflossen ist. Das ist wieder klarer Fall von Dummenfang!!!

Zumindest liegt eine Ordnungswidrigkeit wegen

Meldepflichtverletzung vor. Da man ja den ALG2-Antrag
unterschreibt und damit (meistens nichtwissend) die eigenen
Pflichten anerkennt, braucht man grobe Fahrlässigkeit bzw.
Vorsatz kaum noch beweisen.

blablablablabla, ohne alles zu wissen wird einfach entschieden…
Du bist nicht etwa eín ausgemusterter Telekomer oder anderer Stadtangestellter der der bei der ARGE gelandet ist???

LG
Mikesch

blablablablabla, ohne alles zu wissen wird einfach
entschieden…
Du bist nicht etwa eín ausgemusterter Telekomer oder anderer
Stadtangestellter der der bei der ARGE gelandet ist???

LG
Mikesch

Ausgemustert bin ich nicht und bei der ARGE bin ich selbst schon Kunde gewesen. Nicht nur als Sozialhilfeempfänger sondern auch als Sachbearbeiter einer Strafverfolgungsbehörde habe ich mich und werde mich auch weiterhin mit den ARGEn rumärgern. Fakt ist jedoch, dass man schon vor der Arbeitsaufnahme weiß, dass man arbeiten gehen wird. Da bleibt genügend Zeit, dies dem Leistungsträger vorher mitzuteilen. Teilt man den Job nicht mit, kann man schnell zum Betrug kommen (falls es bekannt wird). Meldet man sich zu spät gibt´s vielleicht ´ne Owi. Und wenn man mit einem Bescheid nicht zufrieden ist, kann man immer noch Widerspruch einlegen und wenn nötig vorm Sozialgericht klagen.

Ciao

Werter Strafverfolger

blablablablabla, ohne alles zu wissen wird einfach
entschieden…
Du bist nicht etwa eín ausgemusterter Telekomer oder anderer
Stadtangestellter der der bei der ARGE gelandet ist???

LG
Mikesch

Ausgemustert bin ich nicht und bei der ARGE bin ich selbst
schon Kunde gewesen. Nicht nur als Sozialhilfeempfänger
sondern auch als Sachbearbeiter einer Strafverfolgungsbehörde
habe ich mich und werde mich auch weiterhin mit den ARGEn
rumärgern. Fakt ist jedoch, dass man schon vor der
Arbeitsaufnahme weiß, dass man arbeiten gehen wird. Da bleibt
genügend Zeit, dies dem Leistungsträger vorher mitzuteilen.
Teilt man den Job nicht mit, kann man schnell zum Betrug
kommen (falls es bekannt wird). Meldet man sich zu spät gibt´s
vielleicht ´ne Owi. Und wenn man mit einem Bescheid nicht
zufrieden ist, kann man immer noch Widerspruch einlegen und
wenn nötig vorm Sozialgericht klagen.

Die Person hat dies umgehend gemeldet, auch der AG. Der Bescheid kam mit deinem bewussten Musterschreiben am 10.Mai, also fast 4 Monate später. Anscheinend hast du nix Ahnung was in dem Sauladen ARGE da und dort los ist, insbesondere in Dresden. Vielleicht bringste da mal bischen Ordnung und zeitnahe Bearbeitung rein??? Dat wäre mal ne sinnvolle Massnahme, anstelle alle zuerst als Sozialbetrüger hinzustellen,( die es freilich auch gibt)

Ciao

LG
Mikesch

Die Person hat dies umgehend gemeldet, auch der AG. Der
Bescheid kam mit deinem bewussten Musterschreiben am 10.Mai,
also fast 4 Monate später. Anscheinend hast du nix Ahnung was
in dem Sauladen ARGE da und dort los ist, insbesondere in
Dresden.

Mikesch

Keine Sorge, ich weiß wie es bei den Leistungsträgern läuft. Wenn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai ist, dann kann ich nur raten, schleunigst Widerspruch einzulegen. Mir wurden auch schon Leistungen abgelehnt, weil die im Amt nicht richtig gelesen haben. Du musst Dir bei jedem Schreiben den Eingang beim Amt schriftlich bestätigen lassen.
Ciao, auf das alles ins Reine kommt.

Jens