In einem Vergleich wäre Leistung zug um zug vereinbart.
Rückgabe eines Motorrades gegen den Kaufpreis zug um zug
Jetzt möchte der Motorrad"schuldner, dem Geldschuldner
mitteilen, wann er zur Verfügung stehen kann.
so an Werktagen ab 18:30 und an Wochenenden nicht/nie.
Er wäre an den Wochenenden immer auf dem Campingplatz
und das sind 150Km Fahrt für Ihn 2x75, er fährt am Freitagabend
nach Feierabend direkt von der Arbeit hin und fährt am Montag von dort
aus zurück sofort zur Arbeit, So das am Freitag eigendlich
nur ungern geleistet würde weil die Arbeit 15Km von zu Haus und zum campen nur rd60Km sind. Kann er dies dem Vergleichsgegner
mitteilen, das es nur Abends am Mo, Di, Mi, Do, geht und am Freitag nur
gegen eine billige Entschädigung erfolgt, weil er sonst von der Arbeit
direkt zum Campingplatz fährt und das ist der entgegengesetzte Weg.
Oder muss er befücrhten das der Andere den Vergleich kippt und nicht mehr daran gebunden ist.
Er Will auch anbieten Jederzeit nach Voranmeldung aber auch gg Entschädigung.
Weil er sonst aus der Arbeit nach Hause muss und wieder zurück ?
Kann er das verlangen, das sich der Andere „Geldschuldner“ anpasst ?
Immer der der anreisen muss hat die besseren Rechte.
Ich würde den anderen nur auffordern anzugeben wann er kommen möchte.
Da bleibt einem nichts anderes übbrig als zu kooperieren.
Sonst platzt die Sache.
Gruß Herr Leenders
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Immer der der anreisen muss hat die besseren Rechte.
Ich würde den anderen nur auffordern anzugeben wann er kommen
möchte.
Da bleibt einem nichts anderes übbrig als zu kooperieren.
Da hat das BGB u.U. eine etwas differenziertere Vorstellung. Und auf das BGB zu hören, war noch nie ein schlechter Rat.
Sonst platzt die Sache.
Das tut sie ganz sicher nicht, und das liegt keineswegs nur daran, dass Vertragsbeendigung im Wege des Platzens im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen ist. Wenn ein Schuldner seine Leistung von „Konditionen“ abhängig macht, die ihm rechtlich nicht zustehen, dann kommt in der Regel - je nach Lage der Dinge - entweder ein Rechtsstreit oder der Gerichtsvollzieher. Was aber sicher nicht passieren wird, ist, dass nichts passiert.
In einem Vergleich wäre Leistung zug um zug vereinbart.
Rückgabe eines Motorrades gegen den Kaufpreis zug um zug
[…] Kann er dies dem Vergleichsgegner mitteilen, das es
nur Abends am Mo, Di, Mi, Do, geht und am Freitag nur
gegen eine billige Entschädigung erfolgt, weil er sonst von
der Arbeit direkt zum Campingplatz fährt und das ist der
entgegengesetzte Weg.
Wann, wo und wie die Parteien ihre Leistungen zu erbringen haben, ergibt sich grundsätzlich aus dem, was sie vereinbart haben. Verhält der Vergleich sich dazu nicht, dann gilt, was das Gesetz für den Fall des Fehlens entsprechender Vereinbarungen bestimmt. Und das bedeutet, dass der Schulder seine Leistung im Zweifel sofort, an seinem Wohnsitz und ohne Entschädigung zu erbringen hat. Die bevorzugte Freizeitgestaltung des Schuldners muß den Gläubiger also nicht kümmern.
Unabhängig davon können (und werden) sich vernünftige Menschen natürlich auch unabhängig von dem, was Recht ist, über sinnvolle Abwicklungsmodalitäten verständigen. Eine Entschädigung dafür, dass man mal nicht campen gehen kann, dürfte aber kaum dazugehören. Bin immer wieder erstaunt, auf was für abwegige Ideen manche Leute kommen …
Oder muss er befücrhten das der Andere den Vergleich kippt und
nicht mehr daran gebunden ist.
Der andere kann den Vergleich ebensowenig ohne weiteres kippen, wie der eine Entschädigung fürs Nicht-Campen-Gehen verlangen kann. Womit er rechnen muß ist vielmehr - sollte der Vergleich ein gerichtlicher sein - dass der Gerichtsvollzieher vorbeikommt und den Vergleich zwangsvollstreckt. Denn gerichtliche Vergleiche sind Vollstreckungstitel.
Sollte es kein gerichtlicher Vergleich sein, könnte der etwas unflexible Zeitplan des „Motorradschuldners“ und sein Entschädigungsbegehren mit einer Mahnung, bei fortgesetzter Unflexibilität auch mit einer Klage beantwortet werden.
Is ja gut aber wer hat denn die besseren Rechte
ich meine der der den Größeren Aufwand hat also der der anreisen mus er darf bestimmen Wann und der andere festgelegt „WO“ bzw das Gericht das das Wo festlegte.
So ist der der das Wann festlegen darf der der anreisen muss. Also der Geldschuldner, und er der das Motorrad hat muss halt parat sein. mehr wollte ich nicht gesaagt haben.
Herr Leenders
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Is ja gut aber wer hat denn die besseren Rechte
ich meine der der den Größeren Aufwand hat also der der
anreisen mus er darf bestimmen Wann und der andere festgelegt
„WO“ bzw das Gericht das das Wo festlegte.
So ist der der das Wann festlegen darf der der anreisen muss.
Also der Geldschuldner, und er der das Motorrad hat muss halt
parat sein. mehr wollte ich nicht gesaagt haben.
Ich weiß. Nur: es stimmt so nicht (rein rechtlich gesehen).
Ja wer muss den jetzt dem anderen leisten
Jetzt sind aber keine „Konditionen“ vereinbahrt, das Gericht hat bestimmt, der mit dem Geld muss das Gefährt abholen, dazu hat er einen Monat Zeit. Der Andere (Besitzer des Fahrzeugs und Kläger) will das Geld, Heist das der muss jetzt einen Monat lang parat stehen?
Weil der muss doch arbeiten, und ist einfach nicht da, der kann doch nicht zu hause bleiben - oder muss er?
Darf der nicht sagen das er erst ab halb 7 da ist ?
Liebe Grüße Euch beiden
Ramona
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es ist so daß der Schuldner anbieten muss.
und der andere muss annehmen.
Wenns nicht anders geht muss der halt schreiben ich komme am… um … usw usw.
Und wenn man nicht kann, kann man ja antworten - geht nicht - es geht nur am Mo Di Mi Do Fr ab 18:30 dann weiss er halt wann er anbieten muss.
Grüße an Dich Ramona
Leenders
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