Hallo,
Aber wie sieht das in der Praxis aus?
das wird einzelvertraglich oder per AGB geregelt. Beim online-Handel wird ja üblicherweise durch den Anbieter festgelegt, wie er sich den Ablauf der Transaktion vorstellt. Die hier vereinbarten Zug-um-Zug-Abläufe sind allerdings letztlich nur der Praktikabilität geschuldet, damit bspw. der Verkäufer nicht mit Mahnungen etc. arbeiten muß, um an sein Geld zu kommen.
Zug-um-Zug-Geschäfte sind von wesentlich größerer Bedeutung, wenn es um wirklich relevante Vermögenswerte oder ähliche Geschäfte geht. Klassischer Fall aus meinem Bereich: Bauträger finanziert Errichtung von Immobilie über ein Kreditinstitut, das sich diesen Kredit über Grundschulden besichern läßt. Sollen nun die einzelne Einheiten eines Wohngebäudes verkauft werden, muß natürlich jede Partei darauf achten, daß ihre Rechtspositionen angemessen geschützt werden.
Der Verkäufer muß dafür sorgen, daß die Immobilie lastenfrei übergeben wird, worauf logischerweise der Käufer auch besteht. Die Bank will wiederum die Grundschulden nur freigeben, wenn sie eine entsprechende Rückführung des Kredites sicher erwarten kann. Sind die Grundschulden aber erst einmal freigegeben, lassen sie sich nicht mehr „zurückholen“, wenn das Geld ausbleibt. Käufer und Verkäufer müssen andererseits sicher sein, daß die Grundschulden rechtswirksam freigegeben sind, bevor das Geld dem Verkäufer resp. der Bank überlassen wird.
Insofern gibt es klare Regelungen, wie ein solcher Verkauf abgewickelt wird. Hier ist der Dreh- und Angelpunkt meist der Notar.
- Zug: Unterzeichnung des Kaufvertrages
- Zug: Überweisung des Kaufvertrages auf das Notaranderkonto
- Zug: Vorlage der Bestätigung über den Eingang des Kaufpreises bzw. des auf die Bank entfallenden Betrages sowie des Kaufvertrages bei der Bank
- Zug: Unterzeichnung der Freigabeerklärung für die Grundschuld durch die Bank
- Zug: Prüfung und Bestätigung durch den von der Bank zur Führung des Unterschriftenverzeichnisses der Bank beauftragten Notar, daß die Unterschriften unter der Erklärung von Personen stammen, die von der Bank zur Abgabe derartiger Erklärungen berechtigt worden sind.
usw.
Jeder dieser Schritte ist unabingbar, um die Rechtspositionen aller Beteiligten zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Würde bspw. die Unterschriftenprüfung durch den Notar im 5. Schritt unterlassen, wäre u.U. das Vermögen des Käufers irreparabel beschädigt.
Die Festlegung des Ebay-Verkäufers, daß er die Dose Katzenfutter erst versendet, wenn der Kaufpreis von 3,22 Euro bei ihm eingegangen ist, ist dagegen nur Pillepalle, weil sich alle Ansprüche bei anderen, fehlgeschlagenen Abläufen auf dem Rechtswege mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anderweitig und vergleichsweise problemlos durchsetzen lassen.
Anderes Beispiel: Unternehmen U erhält den Auftrag von Auftraggeber A zur Produktion einer Maschine. Der Käufer stellt eine Anzahlung von 30% des Kaufpreises als Vorfinanzierung von Material zur Verfügung, erwartet im Gegenzug aber eine Bankgarantie, die ihn gegen den Ausfall des Schuldners absichert. Die Bank wiederum wird nicht für etwas garantieren, das niemals geflossen ist.
A erwartet also als Voraussetzung zur Zahlung der Anzahlung eine Anzahlungsgarantie. Die Bank stellt diese Garantie aus, allerdings versehen mit der Klausel, daß die Garantie erst dann in Kraft tritt, wenn der Anzahlungsbetrag auf Konto xy eingegangen ist.
Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage.
Gruß,
Christian