Bei Zugang via Email ist die ganze Veranstaltung etwas
tückischer. Beschränken wir uns auf den relevanten Teil, d.h.
Privatperson und manueller Abruf: Zugang erst dann, wenn Abruf
und Kenntnisnahme (!) erfolgt sind (Ultsch, Zugangsprobleme
bei elektronischen Willenserklärungen, NJW 1997, 3007-3009).
Ich habe leider keine Quellen zur Hand; aber das ist ganz sicher nicht unumstritten, und ich bin mir sogar relativ sicher, dass es nicht der herrschenden Lehre oder Rechtsprechung entspricht. Ganz abgesehen davon halte ich es für juristisch einfach falsch. Es gibt keinen vernünftigen Grund, von den Grundsätzen, die auch sonst gelten, Abstand zu nehmen. Eine E-Mail unterscheidet sich insofern nicht vom gewöhnlichen Briefverkehr. Daher ist die Mail zugegangen, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Levay