Hallo alle,
vor allem exc (der, glaube ich, schon mal was dazu geschrieben hat),
jemand wirft einen Brief, der eine WE darstellt, in einen Briefkasten ein. Nehmen wir mal an, es ist nachts und der nächste Tag ist ein Werktag und um 8 Uhr morgens ist mit der Kenntnisnahme zu rechnen.
Bevor es zu dieser tatsächlichen Kenntnisnahme kommen kann, werde der Brief nun gestohlen. Ich frage mich: Ist die WE zugegangen?
Definition des Zugangs: WE gelangt in der Machtbereich des Empfängers UND es ist mit der Kenntnisnahme zu rechnen.
Letzteres könnte man als rein zeitlichen Aspekt verstehen. Dafür würde sprechen, dass, wenn die WE im Machtbereich des Empfängers gelandet ist, er doch an sich auch die Verantwortung dafür tragen muss. Denn ihm obliegt ja z.B. die Entscheidung, den Briefkasten anständig zu sichern, so dass er ihm als dem Erklärenden das Risiko aufzubürden wäre.
Dagegen würde sprechen, dass zumindest die übliche Definition vom Wortlaut her ja sagt: wenn mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, und das muss man nicht zwingend rein zeitlich verstehen. Denn bei Diebstahl ist eben nicht mehr mit Kenntnisnahme zu rechnen.
Weiß jemand, was nun stimmt? Vielleicht mit Quellenangabe?
Es würde sich sehr freuen:
Levay