Zugang zur Wohnung bei Renovierungen

Kann die Hausverwaltungen von den Mietern/Eigentümern einer Wohnanlage verlangen, dass bei Renovierungsarbeiten (z.B.Rohrsanierung) die Wohnungen jederzeit (d.h. über mehrere Tage) unbeschränkt für die Handwerker zugänglich sind auch wenn der Mieter bzw. Eigentümer das nur möchte, wenn er auch tatsächlich zuhause ist? Kann die Hausverwaltung das gegebenenfalls rechtlich durchsetzen (Beschluß über die Renovierung der Eigentümerversammlung liegt vor)?
Wo kann ich evtl. Infos darüber finden? Vielleicht hat ja jemand damit schon Erfahrungen gemacht?

Danke schon jetzt für alle Tipps und Hilfen.

Chrissie

Hallo,

wenn einer Modernisierung/Instandsetzungsmaßnahme zugestimmt wurde, muss Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewährt werden.

Zitat: Die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen durch den Mieter, die untrennbar mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden sind (Instandsetzungsmodernisierung), richtet sich nach §554 Absatz 2 BGB

Im Fall eigener Abwesenheit muss dann einer Vertrauensperson ein Schlüssel ausgehändigt werden, um den Zutritt zu ermöglichen. Wenn man dies nicht möchte hilft nur eigene Anwesenheit für die Dauer der Arbeiten.

Der VM kann allerdings ein Zutrittsrecht gerichtlich nur in Ausnahmefällen über z.B. eine einstweilige Verfügung erzwingen.

Für den Mieter einer Eigentumswohnung gilt noch, dass er von seinem VM rechtzeitig auf die Baumaßnahmen hingewiesen werden und diesen zustimmen muss (nicht nur die Eigentümerversammlung).

Gruß
Nita

Gilt das auch für Eigentümer, die die Wohnung selber bewohnen? Wenn der Eigentümer in der Eigentümerversammlung nicht der Sanierung zugestimmt hat, muss er dann immer und zu jeder Zeit Zugang gewähren? Es geht hier um eine Innerohrsanierung, bei der über Tage die Wohnungstüren offen stehen müssen, weil an alle Armaturen Schläuche angeschlossen werden - das ist echt eine Zumutung.

Chrissie

Hallo,

von Eigentümerwohnrecht weiss ich nicht sonderlich viel. Nur dass eine: Soweit mir bekannt gilt bei einer Eigentümergemeinschaft in der Regel Mehrheitsbeschluss.

Wenn dies im Beispielfall auch so wäre und der Eigentümer überstimmt wurde, müsste er sich m.E. trotzdem an den Mehrheitsbeschluss halten. Und - da bin ich ziemlich sicher - auch den Handwerkern Zugang gewären.

Die anderen Eigentümer halten es für eine feine Sache, derjenige für eine Zumutung… Das nächste Mal ist es umgekehrt.

Gruß
Nita

Hallo Christiane,

Mehrheitsbeschluß der Eigentümer reicht mit 3 Monate vorher schriftlicher Ankündigung.

VG
Melanie