aus gegebenem Anlass musste ich mich heute mal wieder fragen, wie weit man eigentlich gehen (bzw. fahren) darf, wenn einem durch Zweite-Reihe-Parker sein Auto eingekesselt wurde. Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand) oder bliebe einem tatsächlich nur, den Blockierer abschleppen zu lassen, was einem logischerweise ein dickes Zeitproblem bescheren würde? Wer würde die Kosten dann dafür übernehmen?
aus gegebenem Anlass musste ich mich heute mal wieder fragen, wie weit man eigentlich gehen (bzw. fahren) darf, wenn einem durch Zweite-Reihe-Parker sein Auto eingekesselt wurde. Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand)
Ja. Das würde aber natürlich nicht von der Verantwortung/Haftung befreien, wenn man dabei etwa jemanden anführe oder etwas beschädigte.
oder bliebe einem tatsächlich nur, den Blockierer abschleppen zu lassen, was einem logischerweise ein dickes Zeitproblem bescheren würde? Wer würde die Kosten dann dafür übernehmen?
Kommt drauf an, wer den Abschlepper bestellt. Letztlich wird man es dem „Falschparker“ aufdrücken wollen.
Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten ::Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand)
Ja. Das würde aber natürlich nicht von der
Verantwortung/Haftung befreien, wenn man dabei etwa jemanden
anführe oder etwas beschädigte.
Welche „_ Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut_“ die man abwenden will sollte denn hier vorliegen?
Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten ::Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand)
Ja. Das würde aber natürlich nicht von der
Verantwortung/Haftung befreien, wenn man dabei etwa jemanden
anführe oder etwas beschädigte.
Welche "_ Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut_ " die man abwenden will sollte denn hier
vorliegen?
„Meine Begriffe“ müssen in ihrer Definition ja nicht identisch mit denen in Gesetzbüchern sein.
Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten ::Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand)
Ja. Das würde aber natürlich nicht von der
Verantwortung/Haftung befreien, wenn man dabei etwa jemanden
anführe oder etwas beschädigte.
Welche "_ Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut_ " die man abwenden will sollte denn hier
vorliegen?
„Meine Begriffe“ müssen in ihrer Definition ja nicht identisch
mit denen in Gesetzbüchern sein.
wenn man in einem Rechtsbrett nachfragt, ob etwas toleriert würde, sollte aber schon die gesetzliche Definition und nicht persönliche Vorstellungen der Massstab sein, findest du nicht?
Gruß
…
Wird es dann toleriert, wenn man vorsichtig über den Bürgersteig bis zur nächsten Toreinfahrt rangiert (liefe für meine Begriffe über rechtfertigenden Notstand)
Ja. Das würde aber natürlich nicht von der Verantwortung/Haftung befreien, wenn man dabei etwa jemanden anführe oder etwas beschädigte.
Welche „_ Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut_“ die man abwenden will sollte denn hier vorliegen?
Die Frage war, ob es toleriert würde und nicht ob das rechtfertigender Notstand ist. Da wir hier von einer Ordnungswidrigkeit reden, dürfen die Behörden ja von einer Verfolgung absehen. Der hier geschilderte Fall wird sehr wahrscheinlich toleriert bzw. wird eben von der Verfolgung abgesehen. Irgendwelche Erweiterungen können naturgemäß zu anderen Bewertungen führen.
Das wurde ja nun bereits oft genug diskutiert.
Ein 2.-Reihe-Parker begeht wohl eine Owi auf öffentl. Straße. Somit ist die Polizei zuständig.
Parkt jemand unerlaubt auf Privatgrund, bleibt dem EIgentümer nur das Abschleppen auf eigene Rechnung und später der Versuch, die Kosten beim „Täter“ einzutreiben. Das wird natürlich Monate oder Jahre dauern.
Einige wenige Abschleppunternehmer übernehmen das „Inkasso“ und behalten das Fahrzeug so lange zurück, bis die Abschleppgebühren durch den Fahrzeugeigner beglichen sind.
Dies ist lt. BGH auch legal.
Alternativ:
Illegal, aber hilfreich um schnell weiterfahren zu können: Scheibe einschlagen, Leerlauf einlegen, Kiste wegschieben. Bei eingeschlagener Lenkung das Lenkradschloss vom Beifahrersitz aus mit den Füssen durchbrechen.
Wieso sollte das einschränken von Eigentum keine gegenwertige Gefahr für dieses da stellen? Und das Umparken über dne Bürgersteig ist mit Sicherheit eines der milderen Mittel im Vergleich zum Abschleppen oder wegsprengen.
Das du über das Eigentum nicht frei verfügen kannst
Das hat dann aber nichts mit einem rechtfertigenden Notstand zu tun.
Wenn ich anstatt mit meinem Auto mit Bus/Bahn/Taxi fahren muss dann habe ich vielleicht Schadenersatzansprüche, es besteht aber sicher keine Gefahr für mein Eigentum - oder wurde unter einer Abrissbirne geparkt?
Alternativ:
Illegal, aber hilfreich um schnell weiterfahren zu können: Scheibe einschlagen, Leerlauf
einlegen, Kiste wegschieben. Bei eingeschlagener Lenkung das Lenkradschloss vom
Beifahrersitz aus mit den Füssen durchbrechen.
Ist das Dein Ernst? - Hast Du Erfahrung mit diesen Dingen?
Alternativ:
Illegal, aber hilfreich um schnell weiterfahren zu können: Scheibe einschlagen, Leerlauf
einlegen, Kiste wegschieben. Bei eingeschlagener Lenkung das Lenkradschloss vom
Beifahrersitz aus mit den Füssen durchbrechen.
Ist das Dein Ernst? - Hast Du Erfahrung mit diesen Dingen?
Habe damals die Crashkid-Videos gesehen…
Was die Selbsthilfe gegen Falschparker betrifft, kenne ich mich ebenfalls aus, ja.
Grobe Klötze brauchen manchmal einen groben Keil. Der grobe Keil ist im legalen Rahmen setzbar.
gefahr bedeutet nicht automatisch vernichtung, eine besitzstandsstörung ( das beinhaltet auch, das man über den besitz nicht mehr frei verfügen kann) reicht da völlig,
nach dem bgb darf man sich dagegen sogar mit gewalt wehren http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__859.html
gefahr bedeutet nicht automatisch vernichtung, eine
besitzstandsstörung ( das beinhaltet auch, das man über den
besitz nicht mehr frei verfügen kann) reicht da völlig,
nach dem bgb darf man sich dagegen sogar mit gewalt wehren http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__859.html
Das heißt jetzt genau was?
Wie darf ich mich wehren wenn ich eingeparkt wurde? Welche Mittel der Gewalt stehen mir dann zur Verfügung?
Das sind ganz neue Erkenntnisse für die Parkplatzwahl…