Hallo,angenommen Ehemann hatte bei Eheschliessung Schulden in Höhe von 35000 Euro, Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 12000 Euro. Das Endvermögen des Ehemannes ist 0, da er die Schulden komplett abbezahlen konnte. Und das Endvermögen der Ehefrau ist negativ, da diese durch den Autokauf während der Ehe noch Schulden in Höhe von 25000 Euro hat. Wie sieht der Zugewinn aus???
Und wie soll da ein Ausgleich stattfinden wenn das Endvermögen vom Ehemann bei 0 ist, obwohl er wesentlich höheren Zugewinn erwirtschaftet hat? Muss er gegebenenfalls ein Darlehen aufnehmen um die Ehefrau auszuzahlen?
Hallo,
die Verbindlichkeiten der Partner vor der Ehe gehören dem Partner auch noch während und nach der Ehe; Vermögen vor der Ehe gehört der Partnerin auch während der Ehe und nach der Ehe, es sei denn, sie hat das voreheliche Vermögen dem Ehemann während der Ehe „überlassen“.
Nur das, was die Eheleute während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, kann nach Beendigung der Ehe geteilt werden.
lG
mann zugewinn: 35.000€
frau zugewinn: 0€
zugewinnausgleichsanspruch: (35.000€ - 0) / 2 = 17.500€
§ 1378 abs.2 bgb: der anspruch iHv 17.500€ reduziert sich auf das vorhandene vermögen, hier 0€. diese vermögenssitutaion muss natürlich vom schuldner vollumfänglich dargelegt werden.
Guten Tag,
heisst das wenn er wirklich kein Vermögen besitzt,
dass er nicht mal ein Darlehen aufnehmen muss um seine Frau auszuzahlen?
und 2. wie sieht es aus mit den 25000 Euro Schulden die die Ehefrau
noch hat wegen einen Familienauto-Kaufs, das es gar nicht mehr gibt?
Muss er da eventuell ein Darlehen aufnehmen um die Hälfte des Kredits (12500Euro) zu übernehmen?
wieso wird hier davon ausgegangen, dass ein ehegatte den anderen „aushalten“ muss. es geht doch lediglich um den zugewinnausgleich, also das erwirtschaftete während der ehe. wenn im zeitpunkt der rechtshängigkeit der scheidung kein geld vorhanden ist, dann gibt es auch nichts auszuzahlen.
wenn die ehefrau das darlehen allein aufgenommen hat und der andere ehegatte nicht mitverpflichtet wurde, dann sind das die verbindlichkeiten der ehefrau. der ehemann muss dann überhaupt nichts bezahlen.
davon bleibt natürlich unberührt, ob ein ehegatte gegenüber dem anderen einen anspruch auf unterhalt hat.
p.s. verbindlichkeiten lösen sich nicht deshalb auf, weil der erworbene gegenstand untergeht (schön wär’s…)